Weisungen zur Erhebung der Quellensteuer 2023

WEGLEITUNG ZUR ERHEBUNG DER QUELLENSTEUER 2023

INHALTSVERZEICHNIS

1. Quellensteuerpflichtige Personen

2. Fremdenpolizeiliche Ausweise

3. Ausnahmen und Sonderregeln

4. Grenzgänger

5. Doppelbesteuerungsabkommen

6. Steuerpflichtiger Bruttolohn

7. Naturalleistungen

8. Nettolohnvereinbarung

9. Anwendung der Steuertabellen

10. Kinderabzüge

11. Künstler, Sportler und Referenten

12. Verwaltungsräte

13. Empfänger von gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen

14. Hypothekargläubiger

15. Empfänger von Vorsorgeleistungen

16. Kapitalleistungen

17. Satzbestimmung

18. Ersatzeinkünfte

19. HoFa-Schüler

20. Minimaleinkommen

21. Pflichten des SSL - Abrechnungsmöglichkeiten

22. Veranlagungsbehörde – Anspruchsberechtigter Kanton

23. Bundesgesetz über die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA)

24. Rechtsmittel

25. Steuerstrafrecht

26. Auskünfte

27. Berechnungsbeispiele für Lohnbezüger 2023

1. Quellensteuerpflichtige Personen

Gemäss Art. 108 ff des Steuergesetzes vom 10. März 1976 unterliegen die nachfolgenden Personen der Quellensteuer. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Permis C) nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Die Steuerpflicht besteht auch wenn die quellensteuerpflichtige Person in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat (siehe Punkt 22). Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die im Kanton für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, werden für ihr Erwerbseinkommen einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Weitere quellensteuerpflichtige Personen: – im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten – im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton oder von ausländischen Unternehmungen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten – im Ausland wohnhafte Empfänger von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen – im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind – im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus früherem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis – im Ausland wohnhafte Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen – im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer bei internationalen Transporten

2. Fremdenpolizeiliche Ausweise

Für die Abklärung, ob eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit dem Steuerabzug an der Quelle unterliegt, ist unter anderem der fremdenpolizeiliche Ausweis der Person massgebend (siehe auch Ziffer 3 und 4 dieser Wegleitung). – Ausweis B und B (EG/EFTA) Jahresaufenthalter – Ausweis L und L (EG/EFTA) Kurzaufenthalter – < 90 Tage Vereinfachtes Anmeldeverfahren – Ausweis Ci Erwerbstätige Angehörige von Personen mit Diplomatenstatus – Ausweis F Vorläufig aufgenommene Ausländer – Ausweis N Asylbewerber

– Ausweis G et G (EG/EFTA) Grenzgänger (siehe Präzisierungen unter Punkt 4 dieser Wegleitung) – Ausweis S Schutzbedürftige – Arbeitnehmer die keinen Ausweis vorweisen können – Schweizer Bürgerrecht Im Kanton Wallis unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmer mit Schweizer Bürgerrecht, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unterliegen ebenfalls der Quellensteuer.

3. Ausnahmen und Sonderregeln

A. Nicht quellensteuerpflichtig und daher im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu

besteuern sind Ehegatten/eingetragene Partner, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wenn einer der beiden das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung (C) besitzt. Der Ehegatte/Partner ohne Niederlassungsbewilligung ist ab dem auf die Eheschliessung/Eintragung der Partnerschaft folgenden Kalendermonat nicht mehr quellensteuerpflichtig. Achtung: Bei tatsächlicher oder rechtlicher Trennung oder Scheidung (Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) unterliegt die Person ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wiederum dem Steuerabzug an der Quelle.

B. AHV-Renten sowie ganze IV-Renten werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren

besteuert.

C. Erreichen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte einer

ansässigen quellensteuerpflichtigen Person oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten/Partners den Betrag von Fr. 120’000 pro Kalenderjahr, wird nachträglich eine obligatorische ordentliche Veranlagung durchgeführt. Die abgezogene Quellensteuer wird dabei angerechnet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Quellensteuerabzug gemäss den festgesetzten Ansätzen weiterhin vorzunehmen. Diese nachträgliche ordentliche Besteuerung wird auch beibehalten, wenn dieser Grenzbetrag vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird.

D. Werden durch eine ansässige quellensteuerpflichtige Person zusätzliche nicht der

Quellensteuer unterliegende Einkünfte erzielt (oder hat sie nach kantonalem Recht steuerbares Vermögen), wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt. Für das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bleibt die Quellensteuerpflicht bestehen. Erhält der Arbeitnehmer die Niederlassungsbewilligung C bleibt er bis Ende des laufenden Monats quellensteuerpflichtig.

4. Grenzgänger

Italien Italienische Grenzgänger unterliegen stets der Quellensteuer in der Schweiz Als italienische Grenzgänger gelten Personen, die in einer grenznahen Gemeinde in Italien wohnen, im Kanton Wallis eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben und täglich nach Arbeitsschluss nach Italien zurückkehren und eine Grenzgängerbewilligung oder gleichgestellte Bewilligung besitzen.

Vorgehensweise des Arbeitgebers: Letzterer ist angehalten seine Pflichten gemäss Punkt 21 dieser Wegleitung einzuhalten.

Die genaue Arbeitsortgemeinde im Kanton Wallis wie auch die Wohngemeinde in Italien sind bei der Abrechnung zu vermerken (Datenerfassung). Frankreich Französische Grenzgänger welche im Kanton Wallis eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben und täglich nach Arbeitsschluss nach Frankreich zurückkehren unterliegen keiner direkten Quellensteuer sofern diese alljährlich eine gültige Ansässigkeitsbescheinigung vom französischen Fiskus (Form. 2041 AS od. ASK) beibringen. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. www.vs.ch/franzoesische-grenzgaenger Vorgehensweise des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet diese Angestellten auf den monatlichen Abrechnungen mit der Angabe des Bruttolohns und dem entsprechenden Tarifcode (SNF) zu deklarieren und die Ansässigkeitsbescheinigung zu Beginn des Jahres der Beschäftigung zu übermitteln.

Anmerkung: Ist bei einer französischen Grenzgängerin oder einem französischen Grenzgänger das Erfordernis der regelmässigen Heimkehr nach Arbeitsende nicht erfüllt und liegt dem Arbeitgeber keine gültige Ansässigkeitsbescheinigung (Form. 2041 AS od. ASK) vor, unterliegt das im Kanton Wallis erzielte Arbeitseinkommen vollumfänglich dem Steuerabzug an der Quelle gestützt auf Art. 108ff StG. Deutschland Als echter deutscher Grenzgänger gilt nur, wer täglich an seinen Wohnort in Deutschland zurückkehrt. Als echter deutscher Grenzgänger gilt ebenfalls, wer max. an 60 Arbeitstagen berufsbedingt nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt. Für leitende Angestellte (Geschäftsführer) gilt eine spezielle Regelung. Das Vorliegen einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung (Form. Gre-1) ist für die Anwendung der Tarife L-Q obligatorisch. Der Steuersatz für die Tarife L-Q ist auf einen Maximalsatz von 4.5 % begrenzt.

5. Doppelbesteuerungsabkommen

Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben bei der Quellenbesteuerung vorbehalten. Die Kantonale Steuerverwaltung steht Ihnen für zusätzliche Auskünfte zu den betreffenden Abkommen zur Verfügung.

6. Steuerpflichtiger Bruttolohn

Als Bruttolohn gelten sämtliche Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis zuzüglich Naturalleistungen (vor Abzug der AHV/IV/EO/ALV/NBU- und BVG-Beiträge) einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Überzeit-, Ferien-, Feiertags, Versetzungsentschädigungen, Provisionen, Zulagen (insbesondere Kinder- und Familien- zulagen), Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, 13. Mtl., Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile sowie die Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung.

7. Naturalleistungen

Naturalleistungen werden wie folgt besteuert: Tag: Fr. 33.-- Monat: Fr. 990.-- Jahr: Fr. 11'880.-- (Frühstück 10 %, Mittagessen 30 %, Abendessen 25 %, Unterkunft 35 %)

8. Nettolohnvereinbarung

Übernimmt der Arbeitgeber bzw. Versicherer Leistungen, welche die steuerpflichtige Person zu erbringen hat, wie AHV/IV/EO/ALV- und BVG-Beiträge, Versicherungsprämien, Entschädigungen und Steuern, so sind diese Leistungen für die Ermittlung des Steuerabzuges zum Nettolohn hinzuzurechnen.

9. Anwendung der Steuertabellen

Die publizierten Steuertabellen sind anwendbar: – auf natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, welche eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder Ersatzeinkünfte erzielen; – auf natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und welche für kurze Dauer, als Grenzgänger, als Wochenaufenthalter oder bei einem internationalen Transportunternehmen im Kanton Wallis erwerbstätig sind. Verpflichtung des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber oder der Schuldner der steuerbaren Leistungen bestimmt selbst und auf seine eigene Verantwortung für jeden Fall den anzuwendenden Tarif. Bei verheirateten Angestellten muss unbedingt festgestellt werden, ob es sich um Doppelverdiener im Sinne von Tarif C handelt.

Die Arbeitgeber oder Schuldner der steuerbaren Leistung können die Steuertabellen bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 100’000 unter der nachstehenden Internetadresse abrufen www.vs.ch/quellensteuer. Für höhere Gehälter ist der Steuersatz bei der Abteilung Quellensteuer der kantonalen Steuerverwaltung erhältlich.

Tarif A für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder dauernd getrenntlebende und verwitwete Personen), die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben; Tarif B für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten1, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist; Tarif C für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten1, bei welchen beide Ehegatten1 in der Schweiz oder im Ausland erwerbstätig sind und zwar auch dann, wenn diese Erwerbseinkünfte ergänzend ordentlich veranlagt werden; Anmerkung: Für beide Ehegatten/Partner kommt die gleiche Tarifkolonne zur Anwendung.

1 Gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben.

Tarif E für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren über die Sozialversicherungsanstalten besteuert werden. Der Steuersatz beträgt 5 % (siehe Erläuterungen unter Ziffer 23); Tarif F für doppelverdienende Grenzgängerinnen und Grenzgänger die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte1 ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist; Tarif G für Personen, die Ersatzeinkünfte direkt von einer Versicherung, Ausgleichskasse, Arbeitslosenkasse (Leistungserbringer) etc. ausbezahlt bekommen. Tarif H für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebende und verwitwete Personen), die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben. Bei Konkubinatspaaren wird der H-Tarif der Person mit dem höheren Einkommen zugestanden. Tarif L2 für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger (GG-D) nach dem Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für die Einstufung nach Tarif A erfüllen würden; Tarif M2 für echte GG-D die die Voraussetzungen für die Einstufung nach Tarif B erfüllen würden; Tarif N2 für echte GG-D die die Voraussetzungen für die Einstufung nach Tarif C erfüllen würden; Tarif P2 für echte GG-D die die Voraussetzungen für die Einstufung nach Tarif H erfüllen würden. Tarif Q2 für echte GG-D die die Voraussetzungen für die Einstufung nach Tarif G erfüllen würden. Änderungen der persönlichen Verhältnisse wie Heirat, Trennung, Scheidung, Auflösung der Partnerschaft, Tod des Ehepartners, Änderungen der Anzahl Kinder sowie Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten bewirken die Anwendung des neuen Steuertarifs ab Beginn des folgenden Monats.

10. Kinderabzüge

Der Kinderabzug ergibt sich aus der Anzahl minderjähriger oder in beruflicher bzw. schulischer Erstausbildung stehender Kinder, für deren Unterhalt der Arbeitnehmer zur Hauptsache aufkommt.

  • Bei minderjährigen Kindern ist die Anzahl der Kinderabzüge gemäss den nachgewiesenen Kinderverhältnissen (leibliches Kind, Stief- oder Adoptivkind) festzulegen. Geeignete Beweismittel: Geburtsurkunden, Zulagenentscheide, Adoptivurkunden, Familienausweise.

2 Für Auskünfte zu den echten deutschen Grenzgängern verweisen wir auf Ziffer 4 der vorliegenden Weisungen

  • Bei volljährigen Kindern ist zusätzlich ein Nachweis über die Erstausbildung zu erbringen (bspw. Immatrikulationsbestätigung, Lehrvertrag, Zulagenentscheide).

  • Bei Alleinstehenden mit Kindern muss ergänzend nachgewiesen werden, dass das Kind im gleichen Haushalt lebt. Als geeignete Beweismittel gelten insbesondere Ansässigkeitsbescheinigungen, Niederlassungsausweise, Bescheinigungen der Wohnsitzgemeinde. In diesen Fällen wird im Grundsatz davon ausgegangen, dass derjenige Elternteil, bei welchem das Kind lebt, zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Im Konkubinatsverhältnis wird der H-Tarif (bzw. P für echte GG-D) der Person mit dem höheren Bruttoverdienst zugestanden.

11. Künstler, Sportler und Referenten

Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat. Die Steuer beträgt: – bei Tageseinkünften bis Fr. 200.-- 8.8 % – bei Tageseinkünften von Fr. 201.-- bis Fr. 1'000.-- 14.4 % – bei Tageseinkünften von Fr. 1'001.-- bis Fr. 3'000.-- 21.0 % – bei Tageseinkünften über Fr 3'001.-- 27.0 % Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Die Gewinnungskosten werden für Künstler pauschal mit 50 % der Bruttoeinkünften bewertet. Für Sportler und Referenten bleiben diese pauschal bei 20 % der Bruttoeinkünfte. Der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.

12. Verwaltungsräte

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. Ebenso sind die im Ausland wohnhaften Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Vergütungen steuerpflichtig. Die Steuer beträgt 25 % der Bruttoeinkünfte.

13. Empfänger von gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen

Personen, die zum Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Artikel 13b Absatz 3 im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil nach Artikel 13d anteilsmässig besteuert. Die Steuer beträgt 31.5 % des geldwerten Vorteils.

14. Hypothekargläubiger

Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig. Die Steuer beträgt 18 % der Bruttozinsen.

15. Empfänger von Vorsorgeleistungen

Im Ausland wohnhafte Rentner, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig

Ebenso sind im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton hierfür steuerpflichtig. Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Für Renten und Pensionen beträgt der Steueransatz: – für Bruttoeinkünfte von Fr. 0 bis Fr. 40’000.-- 9.0 % – für Bruttoeinkünfte von Fr. 40’001.-- bis Fr. 80’000.-- 15.0 % – für Bruttoeinkünfte über Fr. 80’001.-- 21.0 %

16. Kapitalleistungen

Bei Kapitalleistungen wird die Steuer gestützt auf Artikel 33b berechnet. Die entsprechenden Quellensteuertabellen auf Kapitalleistungen (für alleinstehende und für verheiratete Personen) stehen im Internet zu Ihrer Verfügung.

17. Satzbestimmung

Für die Festsetzung des Steueransatzes ist der durchschnittliche Brutto-Monatslohn unter Berücksichtigung der genannten Zulagen massgebend (Berechnung nach Jahresmodell). Für umsatzbeteiligte Angestellte, für jene die Prämien und andere unvorhergesehene Entschädigungen erhalten welche im Steueransatz nicht eingerechnet sind (z.B. Überstunden,

13. Mtl. usw.) sowie für teilzeitbeschäftigte/unregelmässig beschäftigte Personen die kein

weiteres Einkommen erzielen, muss der Steueransatz im folgenden Monat, jedoch spätestens am Ende des Jahres oder der Beschäftigungsperiode im Verhältnis der effektiven Arbeitszeit zum gesamten Einkommen neu festgesetzt werden. Für Personen welche im Stundenlohn beschäftigt werden muss der Steuersatz einem vollen durchschnittlichen Brutto-Monatslohn entsprechen (Verweis auf Berechnungen gemäss Kreisschreiben 45 der ESTV).

18. Ersatzeinkünfte

Auf Ersatzeinkünfte (Taggelder etc.), welche der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausbezahlt, ergibt sich der Quellensteuerabzug, indem man die Ersatzeinkünfte und allfälliges übriges Erwerbseinkommen zusammenzählt und den massgebenden Tarif in Anwendung bringt. Der durchschnittliche Brutto-Monatslohn ist massgebend für die Tariffestsetzung der gesamten Periode. Werden die Ersatzeinkünfte direkt von der jeweiligen Versicherung, Ausgleichskasse, Arbeitslosenkasse (Leistungserbringer) etc. an die quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt, muss der Leistungserbringer den Tarif G bzw. Q zur Anwendung bringen.

19. HoFa-Schüler

Hotelfachschüler die ein Praktikum im Kanton Wallis absolvieren, sind im Sitzkanton der Hotelfachschule steuerpflichtig. Der Arbeitgeber dieser HoFa-Schüler ist angehalten, die Quellensteuern direkt mit der Steuerverwaltung des Sitzes der Hotelfachschule abzurechnen, in welcher der HoFa-Schüler angemeldet ist.

20. Minimaleinkommen

Arbeitnehmer die das steuerbare Minimaleinkommen nicht erreichen, müssen auf den Quellensteuerabrechnungen ebenfalls mit den detaillierten Angaben deklariert werden.

21. Pflichten des Arbeitgebers oder des Schuldners der steuerbaren Leistung (SSL)

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: – bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen, insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern, die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern; – dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen; – die Steuern monatlich der kantonalen Steuerverwaltung mittels einer der beiden nachstehenden Abrechnungsmöglichkeiten abzurechnen und abzuliefern und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren. – Elektronische Übermittlung mittels eines Swissdec-zertifizierten Lohnbuchhaltungs- Programms – Übermittlung durch Verwendung des kantonalen Quellensteuerportals – die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat. In diesem Fall müssen die Quellensteuern direkt mit dem anspruchsberechtigten Kanton abgerechnet werden. Anmeldepflicht Die Meldung der neuen Anstellung von ausländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen erfolgt mit den monatlichen Abrechnungen via Swissdec oder dem kantonalen Quellensteuerportal. Neue Arbeitgeber mit quellensteuerpflichtigem Personal haben sich mit dem im Internet zur Verfügung stehenden Formular bei der Quellensteuer anzumelden, damit

diesen eine SSL-Nr. zugeteilt werden kann, und die Zugriffsinformationen zu unserem kantonalen Quellensteuerportal mitgeteilt werden können. Zahlungsfristen Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist für die Begleichung der Quellensteuer verantwortlich. Die Quellensteuerabrechnungen müssen monatlich erfolgen und auch monatlich beglichen werden. Die Quellensteuern müssen 30 Tage nach Ablauf des jeweiligen Monats beglichen werden. Auf verspäteten Zahlungen wird ein Verzugszins ab Ablauf dieser Frist berechnet. Bezugsprovision Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 2 % der bezahlten Steuern sofern die Abrechnungen elektronisch erfolgen. Auf Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 % jedoch max. Fr. 50 pro Kapitalleistung. Bei Verletzung der Verfahrenspflichten wird die Bezugsprovision gestrichen.

22. Veranlagungsbehörde – Anspruchsberechtigter Kanton

Die anspruchsberechtigte kantonale Steuerverwaltung erhebt sämtliche ihr zustehenden Quellensteuern (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern) und teilt sie auf. Als anspruchsberechtigter Kanton gilt:

  • Wohnsitzkanton bei steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt

  • Wochenaufenthaltskanton sofern im Ausland ansässig

  • Sitz-, Verwaltungs- oder Betriebsstättekanton des Arbeitgebers, wenn der Steuerpflichtige im Ausland ansässig ist und kein Wochenaufenthalt vorliegt.

23. Bundesgesetz über die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

(BGSA) Das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber ist in erster Linie für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse gedacht, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen. Es erleichtert dem Arbeitgeber sowohl die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) wie auch der Quellensteuer, da er mit der für ihn zuständigen Ausgleichskasse einen einzigen Ansprechpartner für alle Bereiche hat, welche das vereinfachte Abrechnungsverfahren umfassen. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Stand 01.01.2022): – der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer darf pro Jahr 21’510 Franken nicht übersteigen; – die gesamte Lohnsumme des Betriebes darf pro Jahr 57’360 Franken nicht übersteigen; – die Löhne des gesamten Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden; – die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäss eingehalten werden. Detaillierte Informationen erhalten Sie von der zuständigen Ausgleichskasse.

24. Rechtsmittel

Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich und schriftlich Auskunft erteilen. Die Artikel 131 bis 136 gelten sinngemäss. Der Schuldner der steuerbaren Leistung wie auch die steuerpflichtige Person kann bis am

31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der

Veranlagungsbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten. Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. Verfügungen über Quellensteuern stehen Veranlagungsverfügungen gleich. Den Betroffenen steht das Recht auf Einsprache und Rekurs zu. In der Schweiz ansässige Personen werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. Er muss bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Nachdem eine ansässige Person einmal nachträglich ordentlich besteuert wurde (obligatorisch oder auf Antrag), bleibt diese auch für die folgenden Jahre nach dieser Methode veranlagt. Dies parallel zu den nach wie vor abgezogenen Quellensteuern. Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. Eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit im Ausland kann bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Steuerbehörde eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn im entsprechenden Steuerjahr in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz der Steuer unterliegt. Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für quasi-ansässige Personen ist fakultativ und muss für jedes Steuerjahr neu gestellt werden. Im Fall eines solchen Antrags muss ein Vertreter in der Schweiz bezeichnet werden. Für die Berechnung des in der Schweiz der Steuer unterliegenden Anteils wird das Einkommen des steuerlichen Haushalts herangezogen.

25. Steuerstrafrecht

Steuerhinterziehung Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und diesen schuldhaft nicht oder nicht vollständig vornimmt wird mit Busse bestraft (Art. 203 StG).

Veruntreuung von Quellensteuern Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzens verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden. (Art. 213 StG).

26. Auskünfte

Die Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Quellensteuer, Bahnhofstrasse 35, Postfach 351, 1951 Sitten, steht den Arbeitgebern und den ausländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auf telefonische oder schriftliche Anfrage für alle zusätzlichen Auskünfte zur Verfügung. Tel. ++41 (0)27 606 24 51 www.vs.ch/de/web/scc/quelle www.vs.ch/kontakt-qst

27. Berechnungsbeispiele nach dem Jahresmodell (Wallis)

Besteuerungsbeispiele für Lohnbezüger 2023

Der Bruttolohn beinhaltet alle Leistungen gemäss Ziffer 6 dieser Wegleitung

Beispiel 1

Ganzjährige Anstellung Persönliche Verhältnisse (für die Tariffestsetzung): Ehepaar – beide Ehepartner unselbständig erwerbstätig – Bezug 1 Kinderzulage Lohnannahmen (für die Satzbestimmung): Beschäftigungsperiode: 01.01.2023 bis 31.12.2023 Gesamter Bruttolohn des Ehegatten: 53’300 Gesamter Bruttolohn der Ehegattin: 35’000 Im Bruttolohn des Ehegatten sind unter anderem 3’300 an Kinderzulagen (KZ) inbegriffen. Diese wurden durch den Arbeitgeber ausbezahlt. Satzbestimmung für den Ehegatten: Tarif « C1 » → 53’300 : 12 Monate = 4’441 Ø Mtl. → Ansatz 5.97 % Steuerbetrag: 53’300 x 5.97 % = 3'182.00 Satzbestimmung für die Ehegattin: Tarif « C1 » → 35’000 : 12 Monate = 2’916 Ø Mtl.→ Ansatz 0.76 % Steuerbetrag: 35’000 x 0.76 % = 266.00

Beispiel 2 Unterjährige Anstellung Persönliche Verhältnisse (für die Tariffestsetzung): Ehepaar – Ehegattin ohne Einkommen – Bezug von 2 Kinderzulagen Lohnannahmen (für die Satzbestimmung): Beschäftigungsperiode: 01.03.2023 bis 31.10.2023 = 240 Tage Gesamter Bruttolohn des Ehegatten inkl. KZ: 58’363 Satzbestimmung: Tarif « B2 » → 58’363 : 240 x 360 Tage : 12 Monate = 7’295.-- Ø Mtl. → Ansatz 2.89 % Steuerbetrag: 58’363 x 2.89 % = 1’686.70 Anmerkung: Alle vollständigen Monate werden mit 30 Tagen berechnet.

Beispiel 3 Unterjährige Beschäftigung mit Differenzzahlung der Kinderzulagen Persönliche Verhältnisse (für die Tariffestsetzung): Ehepaar – Partner im Ausland erwerbstätig – Differenzzahlung der Kinderzulagen Lohnannahmen (für die Satzbestimmung): Beschäftigungsperiode: 01.03.2023 bis 30.10.2023 = 240 Tage Gesamter Bruttolohn der Gattin: 30’000 + Zahlung von 1’388 durch eine schweizerische Familienzulagenkasse als Differenz zu den niedrigeren Kinderzulagen (KZ) die im Ausland bereits bezogen wurden; im vorliegenden Beispiel durch den Arbeitgeber ausbezahlt. Satzbestimmung: Tarif « C1 » → 31’388 : 240 x 360 Tage : 12 Monate = 3’923 Ø Mtl. → Ansatz 4.40 % Steuerbetrag: 31’388 x 4.40 % = 1’381.05 Anmerkung: Die in der Schweiz erwerbstätige Frau hat Anspruch auf einen Kinderabzug.

Beispiel 4

Beschäftigung kleiner als ein Monat Persönliche Verhältnisse (für die Tariffestsetzung): Geschieden – ohne zu unterstützende Kinder Lohnannahmen (für die Satzbestimmung): Beschäftigungsperiode: 16.09.2023 bis 30.09.2023 = 15 Tage Gesamter Bruttolohn: 1’750 Satzbestimmung: Tarif « A » → 1’750 : 15 x 360 Tage : 12 Monate = 3’500.-- Ø Mtl. → Ansatz 2.12 % Steuerbetrag: 1’750 x 2.12 % = 37.10 Anmerkung: Ist die Beschäftigungsperiode von kurzer Dauer kleiner einem ganzen Monat, so gilt für die Satzbestimmung der Monatslohn der einem vollen Monat (30 Tage) entsprochen hätte.

Beispiel 5

KZ werden direkt durch die Zulagenkasse an den Arbeitnehmer ausbezahlt Persönliche Verhältnisse (für die Tariffestsetzung): Geschieden – 1 Kind – im eigenen Haushalt lebend Lohnannahmen (für die Satzbestimmung): Beschäftigungsperiode: 01.01.2023 bis 31.12.2023 Gesamter Bruttolohn ohne KZ: 60’000 KZ direkt von der Kasse bezahlt: 3’300 Satzbestimmung: Tarif « H1 » → 60’000 : 12 Mt. = 5’000 → Ansatz 2.27 % Steuerbetrag: 60’000 x 2.27 % = 1’362.00 Anmerkung: Werden die KZ direkt von der Familienzulagenkasse an den Arbeitnehmer ausbezahlt, müssen diese vom Arbeitgeber nicht für die Satzbestimmung berücksichtigt werden.

Beispiel 6

Tarifwechsel infolge Heirat im Verlauf des Jahres Persönliche Verhältnisse (für die Tariffestsetzung): Verheiratet – Gattin nicht erwerbstätig – Heirat am 10.07.2023 Lohnannahmen (für die Satzbestimmung): Beschäftigungsperiode des Ehegatten: 01.01.2023 bis 31.12.2023 Bruttolohn des Ehegatten: 75’000 – davon bis 31.07.2023 effektiv 40’400 Satzbestimmung: 75’000 : 12 Mt. = Ø 6’250 Mtl. Tarif « A » 01.01.2023 bis 31.07.2023 → Ansatz 10.84 % Tarif « B0 » 01.08.2023 bis 31.12.2023 → Ansatz 6.25 % Steuerbetrag: 40’400 x 10.84 % = 4’379.35 34’600 x 6.25 % = 2’162.50 Total 6’541.85 Anmerkung: Der Tarifwechsel erfolgt ab dem der Hochzeit folgenden Monat. Für die Berechnung des satzbestimmenden durchschnittlichen Bruttomonatslohnes wird das gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt. Im Anschluss wird der entsprechende Steuersatz auf dem in der jeweiligen Periode erzielten Einkommen angewendet.