Aus- und Weiterbildungskosten

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 19.01.2021

Weisung Nr. 6.03

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten (Art. 29 Bst. n StG)

1. Einleitende Bemerkungen

Bis zur Steuerperiode 2012 sind Weiterbildungskosten, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Erwerbstätigkeit stehen, abzugsfähig.

Die berufsorientierten Umschulungskosten können nur unter der Voraussetzung in Abzug gebracht werden, dass die Umschulung des Steuerpflichtigen unfreiwillig begründet ist und nicht im Einfluss des Steuerpflichtigen steht: Schliessung des Betriebs, Krankheit, Unfall.

Die Ausbildungskosten sind nicht abzugsfähig.

2. Neue Bestimmung, die anlässlich der Steuergesetzesrevision 2012 eingeführt

2.1 Anlässlich der Revision vom Jahr 2012 führte der Grosse Rat im Art. 29 Abs. 1 lit. n StG einen neuen

allgemeinen Abzug für diese Kosten ein.

Die Unterscheidung zwischen Weiterbildungskosten (abzugsfähig) und Ausbildungskosten (nicht abzugsfähig) entfällt.

2.2 Die neue Bestimmung sieht vor, dass der Steuerpflichtige von seinem Einkommen die Kosten der

berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten bis zum Gesamtbetrag von 12‘000 Franken abziehen kann, sofern:

1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder

2. das 20. Lebensjahr vollendet ist, und soweit es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

3. Die unterschiedlichen Ausbildungsstufen

Das Bildungssystem umfasst die folgenden Stufen.

  • Vorschule (Kindergarten).

  • Primarschule.

  • Sekundarstufe I (Orientierungsschule): sie schliesst an die Primarschule an und bereitet auf die berufliche Grundausbildung oder auf den Eintritt in eine Schule der Sekundarstufe II vor.

  • Sekundarstufe II: Auf dieser Stufe kann eine weiterführende allgemeinbildende Schule (Maturitätsschule/Gymnasium oder Fachmittelschule) besucht oder eine Berufsausbildung (Lehre, Berufsschule) absolviert werden.

Allgemeine Ausbildung der Sekundarstufe II:

  • Gymnasiale Maturität in Kollegiumsschulen.

  • Kaufmännische Berufsmaturität + EFZ (Fähigkeitszeugnis).

  • Abschluss FMS (Fachmittelschule), Sozial-Pädagogik, Gesundheit-Pädagogik oder Theater.

  • Fachmaturität für die Bereiche Soziales oder Gesundheit oder Pädagogik oder Theater oder bildende Kunst.

  • Abschluss SfB (Schüle für Berufsvorbereitung).

  • Die Berufsausbildung führt zur Erlangung eines eidgenössischen Berufsattestes, eines Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder einer Berufsmaturität.

  • Tertiärstufe: höhere Berufsausbildung und Hochschulen: Universitäten, ETH, Fachhochschulen (HES-SO), Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Pädagogische Hochschulen (PH).

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4. Allgemeine Anwendungsgrundsätze der neuen Bestimmung

  • Es sind einzig die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich der freiwilligen Umschulungskosten, abzugsfähig.

  • Es wird nicht vorausgesetzt, dass die Ausbildung oder die Weiterbildung im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit steht. Überdies muss der Steuerpflichtige keine Tätigkeit ausüben, welche in Verbindung mit seinen erworbenen Kenntnissen steht.

  • Die Kosten können in Abzug gebracht werden, insofern der Steuerpflichtige über einen Abschluss auf der Sekundarstufe II verfügt.

  • Ab der Vollendung des 20. Lebensjahres darf der Steuerpflichtige die Ausbildungskosten in Abzug bringen, sofern es sich nicht um Ausbildungskosten zur Erlangung eines ersten Abschlusses der Sekundarstufe II handelt.

  • Die Ausbildungskosten für den Erhalt dieses ersten Abschlusses der Sekundarstufe II sind nicht abzugsfähig: schulische Grundausbildung, Maturitätsschule (Kollegium), Fachmitteschule (FMS), Berufsausbildung, Lehre, Berufsmaturität.

  • Die Ausbildungskosten für die Ausübung eines Hobbys sind nicht abzugsfähig, da sie nicht berufsorientiert sind. Die Kosten können nur dann in Abzug gebracht werden, wenn die Ausbildung zu einem Berufsabschluss führt: die Ausbildung soll es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen und seinen Lebensunterhalt selber bestreiten zu können.

5. Überblick auf die Anwendungsfälle der neuen Bestimmung

5.1 Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die berufsorientierten Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten

in Abzug zu bringen, sofern er über einen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt. Einige Beispiele:

  • Eine Studentin arbeitet in einem Teilzeitpensum, um ihr Universitätsstudium zu finanzieren. Diese Kosten sind abzugsfähig (Semestergebühren, Bücher).

  • Ein kaufmännischer Angestellter absolviert eine Ausbildung in einer Fachhochschule: die Die Ausbildungskosten können in Abzug gebracht werden.

  • Ein Karosserieschlosser absolviert eine Ausbildung zum Bergführer: die Ausbildungskosten sind abzugsfähig, da er in seinem neuen Beruf seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

5.2 Kosten für den Erhalt eines ersten Abschlusses der Sekundarstufe II sind nicht abzugsfähig.

  • Ein 22-jähriger Steuerpflichtiger, ohne Abschluss und EFZ, beginnt eine KV-Lehre: die Kosten können nicht in Abzug gebracht werden da sie in Zusammenhang mit der Erlangung eines ersten Abschlusses der Sekundarstufe II stehen.

5.3 Die berufsorientierten Umschulungskosten sind selbst dann abzugsfähig, wenn der Berufswechsel auf einen

äusseren Grund zurückzuführen ist, der sich dem Einfluss des Steuerpflichtigen entzieht (Schliessung des Unternehmens, Krankheit).

  • Ein Heizungsmonteur entscheidet sich, den Beruf zu wechseln und eine Hotelfachschule zu absolvieren: die Unterrichtskosten sind abzugsfähig.

5.4 Weitere Beispiele

Nach Erlangung eines ersten Abschlusses der Sekundarstufe II (Maturitätsschule oder EFZ) sind die folgenden Ausbildungskosten abzugsfähig:

  • Fachhochschule (HES-SO).

  • Bachelor, Master, Universität, ETH.

  • MBA.

  • Ausbildung in Informatik.

6. Die Höhe des Steuerabzugs

Der Abzug ist auf die vom Steuerpflichtigen effektiv bezahlten Kosten begrenzt: Schulkosten, Bücher, Informatikmittel, Reisekosten.

Die Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft in Zusammenhang mit der Aus-/Weiterbildung sind ebenfalls abzugsfähig (Änderung ab Steuerperiode 2017).

Der Abzug ist auf einen Betrag von Fr. 12'000.- begrenzt. Bei Ehepaaren ist festzuhalten, dass jeder Ehepartner Anspruch auf diesen Abzug hat, da jeder Ehegatte als ein einzelnes Steuersubjekt anzusehen ist.

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7. Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben

Selbständigerwerbende Steuerpflichtige dürfen vom Bruttoeinkommen die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen. Für die Selbständigerwerbenden sind die Ausbildungs- oder Weiterbildungskosten unbegrenzt als Gewinnungskosten abzugsfähig, sofern sie im Zusammenhang mit der Ausübung der selbständigen Tätigkeit stehen.

Der Selbständige darf für die berufsorientierten Ausbildungs- und Umschulungskosten, die nicht mit seiner selbständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, den neuen allgemeinen Abzug (Fr. 12'000.-) geltend machen.

8. Abgrenzung zur Ausübung eines Hobbys

Kosten für Ausbildungen, die als Hobby absolviert werden oder der persönlichen Entfaltung dienen sind nicht abzugsfähig, da sie nicht berufsorientiert sind und dazu dienen, die Freizeit zu gestalten.

Eine Ausbildung gilt dann als ein Hobby, wenn sie zu keinem Berufsabschluss führt und sie nicht zu Berufszwecken absolviert wird. Die Absolvierung einer Ausbildung soll es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, finanziell unabhängig zu werden, sprich seinen Lebensunterhalt dank dieser Ausbildung bestreiten zu können.

Beispiel: Ein Sozialarbeiter kann die Kosten eines Salsa-Kurses nicht zum Abzug zu bringen.

9. Inkrafttreten und Anwendungsbereich

Die neue Bestimmung ist für die kantonalen und kommunalen Steuern ab der Steuerperiode 2013 anwendbar (Änderung in Punkt 6 ab Steuerperiode 2017).

Bernard Morand Beda Albrecht

Adjunkt Dienstchef