Merkblatt - Französische Grenzgänger

Département des finances et de l'énergie Service cantonal des contributions Impôts spéciaux

CP 351, 1950 Sion

Merkblatt – Französische Grenzgänger

Inkrafttreten per 1. Januar 2026 des Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen vom 27. Juni 2023

Inhaltsverzeichnis

1. Französische Grenzgänger nach dem Abkommen von 1983: Bedingungen und Besteuerung ..... 3

1.1. Bedingungen, um den Status eines "echten" französischen Grenzgängers zu erhalten ............ 3

1.1.1. Obergrenze für die Nichtrückkehr ......................................................................................... 3

1.1.2. Homeoffice-Anteil unter 40% ............................................................................................... 3

1.1.3. Temporäre Einsatztage .......................................................................................................... 3

1.1.4. Einreichung der Bescheinigung 2041-AS oder 2041-ASK, ausgestellt von der französischen

Steuerbehörde ........................................................................................................................ 4

1.2. Beispiele zur Berechnung der Tage mit temporären Einsätzen und Homeoffice im Rahmen des

Grenzgängerabkommens vom 11. April 1983 ..................................................................................... 4

1.2.1. Überschreitung der Grenze von 10 Tagen mit temporären Einsätzen in Frankreich ............. 4

1.2.2. Einhaltung der 40%-Homeoffice-Quote unter Berücksichtigung der temporären Einsätze,

ohne Überschreitung der Grenze von 45 Tagen ohne Rückkehr ........................................... 5

1.2.3. Überschreitung der 40%-Homeoffice-Quote nach Berücksichtigung der temporären

Einsätze, ohne Überschreitung der Obergrenze von 45 Tagen ohne Rückkehr ..................... 5

1.2.4. Überschreitung der 40%-Homeoffice-Quote nach Berücksichtigung der temporären

Einsätze .................................................................................................................................. 5

1.2.5. Überschreitung der 40%-Homeoffice-Quote, der Grenze für temporäre Einsätze und

Nichtbeachtung der Obergrenze von 45 Tagen ohne Rückkehr ............................................ 5

1.2.6. Überschreitung der 40%-Homeoffice-Quote, der Grenze von 10 Tagen für temporäre

Einsätze und Nichtbeachtung der Obergrenze von 45 Tagen ohne Rückkehr ....................... 6

2. Französische Grenzgänger ausserhalb des Abkommens von 1983 ........................................ 6

2.1. Auswirkungen der Berücksichtigung des Homeoffice-Anteils ................................................ 6

2.1.1. Homeoffice übersteigt 40% der Arbeitszeit ........................................................................... 6

2.1.2. Homeoffice überschreitet nicht 40% der Arbeitszeit und temporäre Einsätze bleiben im

zulässigen Rahmen ................................................................................................................ 6

2.1.3. Homeoffice überschreitet nicht 40% der Arbeitszeit, aber temporäre Einsätze übersteigen

die Obergrenze von 10 Tagen ................................................................................................ 6

2.1.4. Homeoffice überschreitet nicht 40% der Arbeitszeit, temporäre Einsätze bleiben innerhalb

der zulässigen Grenzen, aber die Summe dieser beiden Werte überschreitet die Obergrenze

von 96 Tagen ......................................................................................................................... 7

2.2. Regeln für temporäre Einsätze im Ausland .............................................................................. 7

2.2.1. Übersichtstabelle ................................................................................................................... 7

2.3. Beispiele ................................................................................................................................... 8

Av. de la Gare 35, CP 351, 1951 Sion Tél. 027 606 25 36 · e-mail : nicole.putallaz@admin.vs.ch

2.3.1. Homeoffice ohne Berücksichtigung der Tage mit temporären Einsätzen ≤ 40% .................. 8

2.3.1.1. Summe der Homeoffice-Tage und der temporären Einsätze ≤ 40% (a) ...................... 8

2.3.1.2. Summe der Homeoffice-Tage und der temporären Einsätze > 40% (b) ...................... 8

2.3.1.3. Summe der Homeoffice-Tage + 10 Tage mit temporären Einsätzen ≤ 40% (c) .......... 8

2.3.1.4. Summe der Homeoffice-Tage + 10 Tage mit temporären Einsätzen > 40% (d) .......... 8

2.3.2. Homeoffice ohne Berücksichtigung der Tage mit temporären Einsätzen > 40% (e) ............. 8

2.4. Berechnungsbeispiele ............................................................................................................... 9

2.4.1. Berechnung der Ausscheidungstage (ausserhalb des Abkommens von 1983) ...................... 9

2.4.2. Berechnung des Homeoffice-Anteils ..................................................................................... 9

3. Häufig gestellte Fragen .................................................................................................................. 10

3.1. Französische Grenzgänger nach dem Abkommen von 1983 .................................................. 10

3.2. Französische Grenzgänger ausserhalb des Abkommens von 1983 ........................................ 11

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1. Französische Grenzgänger nach dem Abkommen von 1983: Bedingungen

und Besteuerung Der Begriff „Grenzgänger“ ist gemäss Art. 3 des Abkommens von 1983 zu definieren als „jede in Frankreich ansässige Person, die eine unselbständige Tätigkeit in der Schweiz bei einem in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber ausübt und die in der Regel täglich nach Frankreich zurückkehrt“.

Die am 22. Dezember 2022 zwischen den zuständigen Schweizer und französischen Behörden geschlossene Vereinbarung über Homeoffice im Rahmen des Grenzgängerabkommens vom

11. April 1983 führt eine neue Toleranzregelung hinsichtlich temporärer Einsatztage ein, die vom

Arbeitnehmer in Frankreich oder in einem Drittstaat geleistet werden. Diese können bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 10 Tagen als in Frankreich ausgeübte Homeoffice-Tage angerechnet werden.

Diese neue 10-Tage-Toleranz wird einerseits mit der Quote von 40% Homeoffice und andererseits mit der jährlichen Obergrenze von 45 Tagen für die Nichtrückkehr nach Frankreich kombiniert werden.

1.1. Bedingungen, um den Status eines "echten" französischen Grenzgängers zu

erhalten

Bevor der Status als „echter“ französischer Grenzgänger gewährt wird, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Quellensteuer nach den üblichen Tarifen zu erheben; die Berechnungsregeln sind unter Ziffer 2 dieses Merkblatts erläutert.

1.1.1. Obergrenze für die Nichtrückkehr

Der Grundsatz der täglichen Rückkehr bildet eine zentrale Voraussetzung der Grenzgängereigenschaft. Es wird jedoch eine Toleranzschwelle gewährt: Der Aufenthalt im Wallis darf höchstens eine Übernachtung pro Arbeitswoche umfassen. Somit kann die Eigenschaft als Grenzgänger auch einem in Frankreich ansässigen Arbeitnehmer zuerkannt werden, der während höchstens 45 Tagen pro Jahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (vorbehaltlich der Anrechnung von Tagen mit temporären Einsätzen).

Zudem gilt eine tägliche Wegzeit von insgesamt 3 Stunden für Hin- und Rückweg grundsätzlich als mit dem Prinzip der täglichen Rückkehr vereinbar. Auf Verlangen ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die tatsächliche Dauer dieses Arbeitswegs mittels geeigneter Nachweise zu belegen, insbesondere wenn die tägliche Wegzeit von 3 Stunden (Hin- und Rückweg) überschritten wird.

1.1.2. Homeoffice-Anteil unter 40%

Für die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens von 1983 gilt, dass der Arbeitnehmer für seinen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber bis zu 40% seiner jährlichen Arbeitszeit im Homeoffice in Frankreich erbringen kann, ohne dass dadurch die Sonderregelung für „echte“ französische Grenzgänger infrage gestellt wird.

1.1.3. Temporäre Einsatztage

Temporäre Einsatztage sind Arbeitstage, die ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers geleistet werden, ohne als Homeoffice zu gelten, und die in Frankreich oder in einem Drittstaat geleistet werden, z. B. Kunden- oder Lieferantenbesuche, externe Sitzungen, Schulungen usw.

Muss der Arbeitnehmer eine Grenze überqueren, übt jedoch im anderen Staat keine berufliche Tätigkeit aus, wird dieser Tag nicht als Tag eines temporären Einsatzes betrachtet. Übt er an einem Tag nur einen untergeordneten Teil seiner Tätigkeit ausserhalb der Schweiz aus und den überwiegenden Teil in der Schweiz, gilt dieser Tag als in der Schweiz geleistet.

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Zudem dürfen die in Frankreich geleisteten Tage mit temporären Einsätzen die Obergrenze von 10 Tagen pro Steuerjahr nicht überschreiten; sie werden auf die Quote der Homeoffice-Tage angerechnet. Tage mit temporären Einsätzen in einem Drittstaat sind hingegen bei der Berechnung der Schwelle von 45 Tagen ohne tägliche Rückkehr zu berücksichtigen.

1.1.4. Einreichung der Bescheinigung 2041-AS oder 2041-ASK, ausgestellt von der

französischen Steuerbehörde

Diese Bescheinigung ermöglicht die Anwendung des französisch-schweizerischen Abkommens von

1983. Für das erste Arbeitsjahr ist sie vom Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor dem ersten Tag

des Monats zu übermitteln, ab dem die Befreiung von der Quellensteuer beantragt wird; für die Folgejahre ist sie vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres vorzulegen. Liegt diese Bescheinigung nicht vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Quellensteuer nach den üblichen Tarifen zu erheben.

Die Bescheinigung ist anschliessend vom Arbeitgeber an die Kantonale Steuerverwaltung zu übermitteln, entweder über das Portal bzw. über eine Swissdec-zertifizierte Lohnsoftware oder per E-Mail an scc-impot-source@admin.vs.ch. Sie muss ordnungsgemäss ausgefüllt und – im Fall der Bescheinigung 2041-AS – von der französischen Steuerbehörde bestätigt sein sowie gut lesbar, andernfalls kann sie abgelehnt werden.

Im Falle eines Quellensteuerabzugs kann der Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres eine Korrektur seiner Besteuerung beantragen, entweder über seinen Arbeitgeber durch Einreichung der Bescheinigung oder mittels einer Neuberechnung (vgl. die auf unserer Website verfügbaren Unterlagen). In diesem Fall sind neben den üblichen Unterlagen auch die Bescheinigung sowie der französische Steuerbescheid einzureichen.

1.2. Beispiele zur Berechnung der Tage mit temporären Einsätzen und

Homeoffice im Rahmen des Grenzgängerabkommens vom 11. April 1983

In den folgenden Beispielen wird davon ausgegangen, dass eine vollzeitbeschäftigte Person (100%) pro Kalenderjahr 240 Arbeitstage leistet. Daraus ergibt sich ein Kontingent von 96 Homeoffice- Tagen, entsprechend 40% der gesamten Arbeitszeit.

1.2.1. Überschreitung der Grenze von 10 Tagen mit temporären Einsätzen in Frankreich

Arbeitstage im Wallis: 166 Homeoffice-Tage: 43 Tage mit temporären Einsätzen in Frankreich: 12 Tage mit temporären Einsätzen in einem Drittstaat: 19

→ Das Abkommen von 1983 ist nicht anwendbar, da der Arbeitnehmer mehr als 10 Tage mit temporären Einsätzen in Frankreich verbringt. → Besteuerung: siehe Berechnung unter Ziffer 2 o Besteuerung in der Schweiz: 219 o Besteuerung in Frankreich: 21 o Zu deklarierender Homeoffice-Anteil : (53/240*100) = 22%

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1.2.2. Einhaltung der 40%-Homeoffice-Quote unter Berücksichtigung der temporären

Einsätze, ohne Überschreitung der Grenze von 45 Tagen ohne Rückkehr

Arbeitstage im Wallis: 156 Homeoffice-Tage: 46 Tage mit temporären Einsätzen in Frankreich: 9 Tage mit temporären Einsätzen in einem Drittstaat: 29

→ Das Abkommen von 1983 ist anwendbar: Die Summe aus Homeoffice-Tagen und Tagen mit temporären Einsätzen liegt unter 96 Tagen. Die Tage mit temporären Einsätzen in Frankreich überschreiten nicht die Grenze von 10 Tagen und die Schwelle von 45 Tagen ohne tägliche Rückkehr wird nicht erreicht.

→ Der Bruttolohn ist zu deklarieren und die Bescheinigung einzureichen, damit der Tarif für „echte“ französische Grenzgänger angewendet werden kann. Der Homeoffice-Anteil ist der Kantonalen Steuerverwaltung mitzuteilen.

1.2.3. Überschreitung der 40%-Homeoffice-Quote nach Berücksichtigung der temporären

Einsätze, ohne Überschreitung der Obergrenze von 45 Tagen ohne Rückkehr

Arbeitstage im Wallis: 139 Homeoffice-Tage: 91 Tage mit temporären Einsätzen in Frankreich: 5 Tage mit temporären Einsätzen in einem Drittstaat: 5

→ Das Abkommen von 1983 ist anwendbar: Die Summe der in Frankreich geleisteten Homeoffice-Tage und der Tage mit temporären Einsätzen in Frankreich beträgt 96 Tage. Die Tage mit temporären Einsätzen in Frankreich überschreiten nicht die Grenze von 10 Tagen, und die Schwelle von 45 Tagen ohne tägliche Rückkehr wird nicht erreicht.

1.2.4. Überschreitung der 40%-Homeoffice-Quote nach Berücksichtigung der temporären

Einsätze

Arbeitstage im Wallis: 135 Homeoffice-Tage: 91 Tage mit temporären Einsätzen in Frankreich: 7 Tage mit temporären Einsätzen in einem Drittstaat: 7

→ Das Abkommen von 1983 ist nicht anwendbar, da die Summe aus Homeoffice-Tagen und temporären Einsätzen in Frankreich die 40 %-Quote von 96 Tagen überschreitet. → Besteuerung: siehe Berechnung unter Ziffer 2 o Besteuerung in der Schweiz: 231 o Besteuerung in Frankreich: 9 o Zu deklarierender Homeoffice-Anteil: (96/240*100) = 40%

1.2.5. Überschreitung der 40%-Homeoffice-Quote, der Grenze für temporäre Einsätze und

Nichtbeachtung der Obergrenze von 45 Tagen ohne Rückkehr

Arbeitstage im Wallis: 89 Homeoffice-Tage: 91 Tage mit temporären Einsätzen in Frankreich: 5 Tage mit temporären Einsätzen in einem Drittstaat: 55

→ Das Abkommen von 1983 ist nicht anwendbar, da die Anzahl der Tage mit temporären Einsätzen in einem Drittstaat die Schwelle von 45 Tagen ohne tägliche Rückkehr überschreitet. → Besteuerung: siehe Berechnung unter Ziffer 2 o Besteuerung in der Schweiz: 185 o Besteuerung in Frankreich: 55 o Zu deklarierender Homeoffice-Anteil: 40%

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1.2.6. Überschreitung der 40%-Homeoffice-Quote, der Grenze von 10 Tagen für temporäre

Einsätze und Nichtbeachtung der Obergrenze von 45 Tagen ohne Rückkehr

Arbeitstage im Wallis: 135 Homeoffice-Tage: 69 Keine Rückkehr an den Wohnsitz in Frankreich (in den Arbeitstagen im Wallis enthalten): 30 Tage mit temporären Einsätzen in einem Drittstaat: 36

→ Das Abkommen von 1983 ist nicht anwendbar, da nach Anrechnung von 10 Tagen mit temporären Einsätzen in einem Drittstaat, die als Homeoffice-Tage berücksichtigt werden können, die Gesamtzahl der Tage ohne tägliche Rückkehr mehr als 45 Tage beträgt (30 + 26 = 56). → Besteuerung: siehe Berechnung unter Ziffer 2 o Besteuerung in der Schweiz: 214 o Besteuerung in Frankreich: 26 o Zu deklarierender Homeoffice-Anteil: (79/240*100) = 33%

2. Französische Grenzgänger ausserhalb des Abkommens von 1983

Das Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023 zum französisch‑schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 9. September 1966 führt neue, dauerhafte Regelungen zur Besteuerung von Homeoffice für Grenzgänger ein, die die Voraussetzungen des Abkommens von 1983 (vgl. Ziffer 1) nicht erfüllen. Zudem wird eine neue Toleranzregelung für Tage mit temporären Einsätzen eingeführt, die der Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzstaat oder in einem Drittstaat leistet. Diese können bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 10 Tagen als Homeoffice-Tage im Wohnsitzstaat behandelt werden.

Darüber hinaus sieht dieses Zusatzabkommen einen automatischen Datenaustausch aller französischen Grenzgänger vor. Dieses Zusatzabkommen ist seit dem 1. Januar 2026 anwendbar.

2.1. Auswirkungen der Berücksichtigung des Homeoffice-Anteils

2.1.1. Homeoffice übersteigt 40% der Arbeitszeit

Frankreich besteuert die Homeoffice-Tage sowie sämtliche Tage mit temporären Einsätzen, die in Frankreich oder in Drittstaaten geleistet werden. Die Schweiz besteuert die in der Schweiz geleisteten Arbeitstage sowie Ferien- und Krankheitstage.

2.1.2. Homeoffice überschreitet nicht 40% der Arbeitszeit und temporäre Einsätze bleiben im

zulässigen Rahmen

Erbringt der Arbeitnehmer weniger als 10 Tage mit temporären Einsätzen und liegt die Summe aus Homeoffice-Tagen und Einsatztagen unter 96 Tagen, erfolgt die Besteuerung ausschliesslich in der Schweiz. Für den Homeoffice-Anteil leistet die Schweiz eine finanzielle Ausgleichszahlung an Frankreich.

2.1.3. Homeoffice überschreitet nicht 40% der Arbeitszeit, aber temporäre Einsätze

übersteigen die Obergrenze von 10 Tagen

Erbringt der Arbeitnehmer mehr als 10 Tage mit temporären Einsätzen und liegt die Summe aus Homeoffice-Tagen und den 10 tolerierten Einsatztagen unter 96 Tagen, besteuert die Schweiz die 10 Tage mit temporären Einsätzen sowie die Homeoffice-Tage und die in der Schweiz geleisteten Arbeitstage, während Frankreich die übrigen Tage mit temporären Einsätzen besteuert. Für den Homeoffice-Anteil leistet die Schweiz eine finanzielle Ausgleichszahlung an Frankreich.

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2.1.4. Homeoffice überschreitet nicht 40% der Arbeitszeit, temporäre Einsätze bleiben

innerhalb der zulässigen Grenzen, aber die Summe dieser beiden Werte überschreitet die Obergrenze von 96 Tagen

Erbringt der Arbeitnehmer weniger als 96 Homeoffice-Tage und weniger als 10 Tage mit temporären Einsätzen, überschreitet jedoch die Summe dieser beiden Werte die Grenze von 96 Tagen, besteuert die Schweiz die 96 Tage, die als Homeoffice gelten, und Frankreich besteuert den darüberhinausgehenden Anteil. Für den Homeoffice-Anteil leistet die Schweiz eine finanzielle Ausgleichszahlung an Frankreich.

2.2. Regeln für temporäre Einsätze im Ausland

Sofern die Homeoffice-Tage die Obergrenze von 96 Tagen bzw. 40% der Arbeitszeit nicht überschreiten, werden temporäre Einsätze (Geschäftsreisen, Schulungen usw.), die in Frankreich oder in einem Drittstaat erbracht werden, bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 10 Tagen in den Homeoffice-Anteil eingerechnet.

Um die steuerliche Regelung für Homeoffice anwenden zu können, muss der Grenzgänger zwei jährliche Höchstgrenzen einhalten:

→ maximal 40% Homeoffice pro Jahr → davon maximal 10 Tage mit temporären Einsätzen pro Jahr in Frankreich oder in einem Drittstaat

Sofern die Homeoffice-Tage die Obergrenze von 96 Tagen bzw. 40% der Arbeitszeit nicht überschreiten, werden temporäre Einsätze (Geschäftsreisen, Schulungen usw.), die in Frankreich oder in einem Drittstaat erbracht werden, bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 10 Tagen in den Homeoffice-Anteil eingerechnet.

Um die steuerliche Regelung für Homeoffice anwenden zu können, muss der Grenzgänger zwei jährliche Höchstgrenzen einhalten:

2.2.1. Übersichtstabelle

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2.3.

Beispiele

2.3.1. Homeoffice ohne Berücksichtigung der Tage mit temporären Einsätzen ≤

40%

2.3.1.1. Summe der Homeoffice-Tage und der temporären Einsätze ≤ 40% (a)

Arbeitstage im Wallis:

168

Homeoffice-Tage:

72

Tage

mit temporären Einsätzen:

0

Besteuerung in der Schweiz:

240

Besteuerung in Frankreich

0

Zu deklarierender Homeoffice-Anteil: (72/240)*100 =

30%

2.3.1.2. Summe der Homeoffice-Tage und der temporären Einsätze > 40% (b)

Arbeitstage im Wallis:

141

Homeoffice-Tage:

91

Tage

mit temporären Einsätzen:

8

Besteuerung in der Schweiz

237

Besteuerung in Frankreich

3

Zu deklarierender Homeoffice-Anteil: (96/240)*100 =

40%

2.3.1.3. Summe der Homeoffice-Tage + 10 Tage mit temporären Einsätzen ≤ 40%

(c)

Arbeitstage im Wallis:

132

Homeoffice-Tage:

84

Tage

mit temporären Einsätzen: :

24

Besteuerung in der Schweiz

226

Besteuerung in Frankreich

14

Zu deklarierender Homeoffice-Anteil: (94/240)*100 =

39.16%

2.3.1.4. Summe der Homeoffice-Tage + 10 Tage mit temporären Einsätzen > 40%

(d)

Arbeitstage im Wallis:

134

Homeoffice-Tage:

94

Tage

mit temporären Einsätzen:

12

Besteuerung in der Schweiz:

230

Besteuerung in Frankreich:

10

Zu deklarierender Homeoffice-Anteil: (96/240)*100 =

40%

2.3.2. Homeoffice ohne Berücksichtigung der Tage mit temporären Einsätzen > 40% (e)

Arbeitstage im Wallis:

91

Homeoffice-Tage:

144

Tage

mit temporären Einsätzen:

5

Besteuerung in der Schweiz:

91

Besteuerung in Frankreich:

149

Anzugebender Homeoffice-Anteil: (144/240)*100 =

60%

(Wenn der Homeoffice-Anteil ohne Berücksichtigung der temporären Einsätze 40%

überschreitet, kommt die „Homeoffice-Regelung“ nicht zur Anwendung: Die Tage mit

temporären Einsätzen sind daher nicht in den an die Kantonale Steuerverwaltung zu

meldenden Anteil einzubeziehen.)

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2.4. Berechnungsbeispiele

2.4.1. Berechnung der Ausscheidungstage (ausserhalb des Abkommens von 1983)

Annahmen : o Bruttolohn: Fr. 8'000.00 o Arbeitstage im Wallis (Basis: 20 Tage/Monat): 8

Berechnung: o Im Kanton Wallis steuerbarer Bruttolohn: Fr. 8’000/20*8 = Fr. 3’200.00 o Satzbestimmendes Einkommen: Fr. 8'000.00 o Der Quellensteuertarif richtet sich nach der familiären Situation der Person, basierend auf einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 8'000.00, angewendet auf den Betrag von Fr. 3'200.00.

2.4.2. Berechnung des Homeoffice-Anteils

Artikel 28ter des Zusatzes sieht einen automatischen Informationsaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich für alle französischen Grenzgänger vor, unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen des Abkommens von 1983 erfüllen oder nicht. Dabei müssen die Anzahl der Tage bzw. der Homeoffice-Anteil gemeldet werden.

Die Homeoffice-Tage können entweder exakt erfasst oder vereinfacht auf Grundlage der ausschliesslich oder überwiegend im Ausland geleisteten Arbeitstage berechnet werden.

o Bei einem Arbeitstag von 8 Stunden: o Mehr als 5 Stunden Arbeit in Frankreich => 1 Homeoffice-Tag o Weniger als 5 Stunden Arbeit in Frankreich => ½ Homeoffice-Tag o Auf Stundenbasis: o Jede einzelne Homeoffice-Stunde wird berücksichtigt

Die zulässige Anzahl von Homeoffice-Tagen beträgt 96 Tage (40%) bei einer 100%-Tätigkeit. Dieser Wert wird proportional zum Beschäftigungsgrad und zur Dauer der Tätigkeit angepasst und auf den nächsthöheren ganzen Tag aufgerundet.

Im Falle eines Arbeitgeberwechsels sind die im laufenden Jahr bei früheren Arbeitgebern bereits genutzten Kontingente (Homeoffice-Tage, Tage mit temporären Einsätzen usw.) zu berücksichtigen.

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3. Häufig gestellte Fragen

3.1. Französische Grenzgänger nach dem Abkommen von 1983

Ich muss jedes Jahr eine dreiwöchige Schulung

in Frankreich absolvieren. Kann

ich meinen

Status als „echter“ französischer Grenzgänger

behalten?

Ich verreise im Rahmen meiner Arbeit für zwei

Tage nach Aosta (IT).

Wie viele

Tage werden

vom Schwellenwert von

45 Tagen ohne tägliche

Rückkehr abgezogen?

Ich

beschäftige

einen

französischen

Grenzgänger und entsende ihn für einen zwei Stunden dauernden Einsatz nach Frankreich. Den Rest des Tages arbeitet er in der

Werkstatt. Ist dieser

Tag als temporärer Einsatz

in Frankreich zu betrachten?

Ich

beschäftige

einen

französischen

Grenzgänger. Er muss für drei Tage nach Locarno und dabei durch das Centovalli reisen.

Gilt diese Durchreise

auf italienischem

Staatsgebiet als „temporärer Einsatz in einem

Drittstaat“?

Ich

beschäftige

einen

französischen

Grenzgänger und entsende ihn für zwei Wochen auf eine Baustelle in Spanien. Wie sind

diese

10 Arbeitstage zu behandeln?

Ist nur der Kanton Wallis dem Abkommen und

dem Zusatzabkommen unterstellt?

Nein. Das Abkommen von 1983 begrenzt die Anzahl der Tage mit temporären Einsätzen in Frankreich auf 10 Tage. Wird diese Grenze überschritten, ist die Quellensteuer in der Schweiz nach den üblichen Tarifen zu erheben (vgl. Ziffer 2).

2 Tage: Diese beiden Arbeitstage gelten als Tage mit temporären Einsätzen in einem Drittstaat und werden von der Toleranzgrenze von 45 Tagen ohne tägliche Rückkehr abgezogen.

Nein. Wenn der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag von 8 Stunden 40 Minuten nur zwei Stunden in Frankreich verbringt und den Rest des Tages in der Schweiz arbeitet oder sich auf dem Weg befindet, gilt der gesamte Tag als in der Schweiz geleistet.

Nein. Eine reine Durchreise durch einen Drittstaat ohne dortige berufliche Tätigkeit gilt nicht als temporärer Einsatz. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer während dieser drei Tage nicht nach Frankreich zurückkehrt; dies wird auf die Obergrenze von 45 Tagen ohne tägliche Rückkehr angerechnet.

Diese Arbeitstage in Spanien gelten als 10 Tage mit temporären Einsätzen in einem Drittstaat und werden von der Schwelle von 45 Tagen ohne tägliche Rückkehr abgezogen.

Nein. Die dem Abkommen vom 11. April 1983 unterliegenden Kantone sind Bern, Solothurn, Basel‑Stadt, Basel‑Land, Waadt, Neuenburg, Jura und Wallis. Der Zusatz betreffend Homeoffice (vgl. Ziffer 2) gilt hingegen für alle Schweizer Kantone.

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3.2. Französische Grenzgänger ausserhalb des Abkommens von 1983

Ich arbeite zu 20% von Frankreich aus. Muss mein Arbeitgeber mein gesamtes Einkommen an der Quelle besteuern?

Ich arbeite Teilzeit (30%). Kann ich von diesem Regime profitieren?

Ich bin Arbeitgeber. Wie viele Homeoffice-Tage kann ich bei 240 Arbeitstagen pro Jahr gewähren, ohne steuerliche Auswirkungen in der Schweiz?

Gibt es eine wöchentliche Begrenzung?

Ich bin verunfallt und kann nicht in die Schweiz reisen. In Absprache mit meinem Arbeitgeber arbeite ich während der Genesungszeit im Homeoffice. Gibt es hierfür eine Ausnahme von der 40%-Grenze?

Werden Krankheitstage oder Ferientage als Homeoffice betrachtet?

Ja. Ihr gesamtes Einkommen unterliegt weiterhin der Schweizer Quellensteuer. Die Schweiz zahlt Frankreich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 40% der auf den Homeoffice-Anteil entfallenden Steuern.

Die Regelung gilt proportional zu Ihrem Beschäftigungsgrad. Die zulässigen Homeoffice-Tage betragen 29 Tage (aufgerundet).

Bis zu 96 Homeoffice-Tage pro Jahr bei insgesamt 240 Arbeitstagen, sofern keine Tage mit temporären Einsätzen anfallen. Beginnt das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres, sind entsprechend proportionale Anpassungen vorzunehmen.

Nein. Es gilt ausschliesslich die jährliche Grenze von 40% Homeoffice.

Nein. Es sind keine Ausnahmen vorgesehen, auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Ab einem Anteil von über 40% fällt die Besteuerung der Homeoffice-Tage ab dem ersten Tag Frankreich zu.

Nein. An diesen Tagen wird keine berufliche Tätigkeit ausgeübt.

Sitten, Juni 2026 Kantonale Steuerverwaltung Quellensteuer Av. de la Gare 35 1950 Sitten

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