Weisung Einschätzerhandbuch
Weisung für Einschätzerhandbuch
Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer Kreisschreiben 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz Antrag auf Bewertung im Sinne der Rz 5
– Wertpapiere ohne Kurswert werden für die Vermögenssteuer anhand des Kreisschreibens 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswerte für die Vermögenssteuer) bewertet.
– Die Wegleitung bezweckt einerseits in der Schweiz eine einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden und andererseits dient sie der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen.
– Wird die Wertschöpfung massgeblich von Mehrheitsbeteiligten (Beteiligung > 50%) beeinflusst, so kann die Bewertungsstelle in Anlehnung Rz 5 des Kreisschreibens 28 inkl. des Kommentars der Schweizerischen Steuerkonferenz den Ertragswert prozentual im Verhältnis der Brutto-Eigenlöhne der Mehrheitsbeteiligten zur gesamten Lohnsumme kürzen.
Fällt bei der Kürzung des Ertragswertes der Unternehmungswert unter dem Substanzwert, so gilt der Substanzwert als Mindestwert.
Ein dermassen berechneter Unternehmungswert wird auf alle ausstehenden Titel angewendet, insbesondere auch für Minderheitsaktionäre. Ein allfälliger Pauschalabzug nach Rz 61 kommt nicht zur Anwendung. Minderheitsaktionäre haben jedoch die Möglichkeit auf die Ertragswertkürzung zu verzichten. Ein entsprechender Vermerk ist auf dem Wertschriftenverzeichnis zu vermerken.
– Besitzt ein Steuerpflichtiger über eine qualifizierte Beteiligung von mindestens 10 %, wird der errechnete Steuerwert (mit oder ohne Ertragswertkorrektur und mit oder ohne Minderheitsbeteiligung) auf 60 % festgesetzt (Art. 56, Abs. 4 StG). Der Nachweis muss von der steuerpflichtigen Person erbracht werden. Im Wertschriftenverzeichnis sind diese Beteiligungen mit dem Code „PP“ zu kennzeichnen.
Voraussetzungen für die prozentuale Ertragswertkürzung
1. Die Kantonale Steuerverwaltung hat eine Bewertung nach Kreisschreiben 28 der Schweizerischen
Steuerkonferenz erstellt und der Unternehmung zugestellt.
2. Die Unternehmung benützt für den Antrag das Excelsheet „Antrag auf Bewertung im Sinne der
Rz 5“ und reicht den ausgefüllten Antrag (4 Seiten) unterzeichnet mit folgenden Unterlagen an die Kantonale Steuerverwaltung, Verrechnungssteuer, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten:
– Kopien der Lohnausweise der letzten zwei Jahre der Mehrheitsbeteiligten – Kopien der AHV-Lohnsummenmeldung der letzten zwei Jahre – Detailliertes Aktionärs- oder Beteiligungsverzeichnis mit den jeweiligen Beteiligungsquoten
Sitten, 1. Juli 2010