Photovoltaik und thermische Solaranlagen 2019
Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung
Sitten, 19.01.2021
Weisung Nr. 4.10
Energiesparmassnahmen – Installation von Photovoltaikanlagen und thermischen Solaranlagen – Wohneigentumsförderung
1. Allgemeines
Absicht dieser Weisung ist die Förderung von Massnahmen der Wohneigentümer zugunsten von Energieeinsparungen bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens für Kanton/Gemeinde und Bund.
Sie zielt darauf ab, die Weisung vom 27. Februar 2015 zu ändern, in welcher eine 5-Jahres-Frist ab dem Zeitpunkt des Neubaus für den Abzug von Energiesparmassnahmen festgelegt war.
Die Weisung gilt für Steuerpflichtige, die ein privates Wohnobjekt als Hauptwohnsitz nutzen und darin Photovoltaikanlagen oder thermische Solaranlagen installieren.
Der Steuerpflichtige kann die Kosten für die Installation von Photovoltaikanlagen oder thermischen Solaranlagen folglich direkt im Zeitpunkt des Neubaus als Energiesparkosten vom steuerbaren Einkommen zum Abzug bringen. Die erwähnte 5-Jahres-Frist in der Weisung vom 27. Februar 2015 für die Installation von Photovoltaikanlagen oder thermischen Solaranlagen wird aufgehoben.
2. Inkrafttreten
Inkraftsetzung: Steuerperiode 2019 anwendbar für die Kantons-/ Gemeinde und Bundessteuern
Bernard Morand Beda Albrecht
Adjunkt Dienstchef