Fragebogen Tarif C

Département des finances et des institutions

Service cantonal des contributions

Section Impôt à la source

Departement für Finanzen und Institutionen

Kantonale Steuerverwaltung

Abteilung Quellensteuer

Fragebogen beteffend Einstufung in den C-Tarif

Gemäss Art. 88 DBG und Art. 108a StG VS sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um eine richtige Quellensteuererhebung vorzunehmen. Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen bestimmt der Arbeitgeber bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung selbst und auf seine eigene Verantwortung für jeden Fall den anzuwendenden Tarif.

Um Ihnen die Tarifeinstufung zu erleichtern, sind die

nachfolgenden Daten von den

quellensteuerpflichtigen Personen ausfüllen zu lassen. Dies ist umso wichtiger, da neu der Tarif C (Doppelverdiener) auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der andere Ehegatte im Ausland ein Einkommen erzielt. Der Tarif C kommt ebenfalls dann zur Anwendung, wenn beim Ehegatten nur

eine Teilerwerbstätigkeit vorliegt.

Die Arbeitnehmer bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass Sie wahrheitsgetreu Auskunft erteilt haben, damit eine korrekte Tarifeinstufung bzw. Quellensteuerabrechnung erfolgen kann. Das

unterzeichnete Formular ist auf Verlangen vorzuweisen.

Änderungen sind durch den Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

Name und Vorname des Arbeitnehmers/in

Geburtsdatum

Name und Vorname des Ehepartners

Geburtsdatum des Ehepartners

Ehepartner/in erzielt im Ausland ein Einkommen

Ja θ

Nein θ

(auch nur Teilzeit oder stundenweise od. Arbeitslosenkasse)

Ehepartner/in erzielt in der Schweiz ein Einkommen

Ja θ

Nein θ

Adresse des Arbeitgebers des Ehepartners in der CH

Erhält der Ehepartner die vollen Kinderzulagen

von einer Schweizerischen Familienzulagenkasse

Ja θ

Nein θ

Falls Ja, Anzahl ausbezahlte Kinderzulagen

Datum und Unterschrift der/des Steuerpflichtigen

Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers

Sowohl der Steuerpflichtige als auch der Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgeber) sind gegenüber

der Kant. Steuerverwaltung verpflichtet, über die für

die Erhebung der Quellensteuer massgebenden

Verhältnisse detailliert Auskunft zu erteilen (Art. 126 Abs. 2 DBG u. Art.

146 Abs. 1 StG-VS).