Fragebogen Tarif C
Département des finances et des institutions | ||
Service cantonal des contributions | ||
Section Impôt à la source | ||
Departement für Finanzen und Institutionen | ||
Kantonale Steuerverwaltung | ||
Abteilung Quellensteuer |
Fragebogen beteffend Einstufung in den C-Tarif
Gemäss Art. 88 DBG und Art. 108a StG VS sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um eine richtige Quellensteuererhebung vorzunehmen. Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen bestimmt der Arbeitgeber bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung selbst und auf seine eigene Verantwortung für jeden Fall den anzuwendenden Tarif.
Um Ihnen die Tarifeinstufung zu erleichtern, sind die | nachfolgenden Daten von den | |
quellensteuerpflichtigen Personen ausfüllen zu lassen. Dies ist umso wichtiger, da neu der Tarif C (Doppelverdiener) auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der andere Ehegatte im Ausland ein Einkommen erzielt. Der Tarif C kommt ebenfalls dann zur Anwendung, wenn beim Ehegatten nur
eine Teilerwerbstätigkeit vorliegt.
Die Arbeitnehmer bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass Sie wahrheitsgetreu Auskunft erteilt haben, damit eine korrekte Tarifeinstufung bzw. Quellensteuerabrechnung erfolgen kann. Das
unterzeichnete Formular ist auf Verlangen vorzuweisen.
Änderungen sind durch den Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
Name und Vorname des Arbeitnehmers/in | Geburtsdatum | |
Name und Vorname des Ehepartners | Geburtsdatum des Ehepartners | |
Ehepartner/in erzielt im Ausland ein Einkommen | Ja θ | Nein θ |
(auch nur Teilzeit oder stundenweise od. Arbeitslosenkasse) | ||
Ehepartner/in erzielt in der Schweiz ein Einkommen | Ja θ | Nein θ |
Adresse des Arbeitgebers des Ehepartners in der CH
Erhält der Ehepartner die vollen Kinderzulagen | ||
von einer Schweizerischen Familienzulagenkasse | Ja θ | Nein θ |
Falls Ja, Anzahl ausbezahlte Kinderzulagen
Datum und Unterschrift der/des Steuerpflichtigen
Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers
Sowohl der Steuerpflichtige als auch der Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgeber) sind gegenüber
der Kant. Steuerverwaltung verpflichtet, über die für | die Erhebung der Quellensteuer massgebenden | |
Verhältnisse detailliert Auskunft zu erteilen (Art. 126 Abs. 2 DBG u. Art. | 146 Abs. 1 StG-VS). | |