Rückstellungen Frostschäden

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 19. Januar 2021

Weisung Nr. 2.02

Landwirtschaft – Schäden durch Frühlingsfrost – steuerliche Sondermassnahmen

Der Frost Ende April 2017 hat einige landwirtschaftliche Betriebe besonders hart getroffen. Aufgrund dieser Ausnahmesituation hat der Grosse Rat verschiedene parlamentarische Vorstösse angenommen, die zur Umsetzung folgender Sondermassnahmen zugunsten der Landwirte führten:

A. Landwirtschaftliche Betriebe, die eine kaufmännische Buchhaltung führen

Landwirtschaftliche Betriebe, die eine kaufmännische Buchhaltung führen, dürfen ausserordentliche Rückstellungen nach den folgenden Grundsätzen bilden:

  • 25 % auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von natürlichen Person vor Bildung der Rückstellung und auf dem Reingewinn der juristischen Personen vor Bildung der Rückstellung und den Steuern für die Steuerperiode 2016

  • 25 % auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von natürlichen Person vor Bildung der Rückstellung und auf dem Reingewinn der juristischen Personen vor Bildung der Rückstellung und den Steuern für die Steuerperiode 2017

Diese Rückstellungen sind im Jahr 2018 aufzulösen, um die durch den Frost 2017 bedingten Verluste auszugleichen. Sollten die Schäden grösser sein, kann ein Gesuch zur Bildung höherer Rückstellungen mit entsprechenden Beweismitteln an die kantonale Steuerverwaltung gerichtet werden.

Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung 2016 sowie ihre Betriebsrechnung bereits eingereicht haben, dürfen ausnahmsweise auf der Grundlage eines schriftlichen an die Veranlagungsbehörde gerichteten Gesuchs oder gestützt auf eine abgeänderte Erfolgsrechnung 2016 eine Rückstellung für das Geschäftsjahr 2016 bilden.

Allfällige Entschädigungen, die als Ersatz der durch den Frost verursachten Schäden ausgerichtet werden, sind als Ertrag zu verbuchen.

B. Landwirtschaftliche Betriebe, welche die vereinfachte Beilage für Landwirtschaftsbetriebe verwenden

Den landwirtschaftlichen Betrieben, welche die vereinfachte Beilage für Landwirtschaftsbetriebe verwenden, ist es untersagt, die vorgenannten Rückstellungen zu bilden.

Der standardisierte Aufwand für die Bewirtschaftung von Kulturen beruht indessen auf den Einnahmen (Obst- und Gemüsebau) oder auf den bewirtschafteten Flächen (Weinbau). Aus diesem Grund wird der Aufwand für die Kulturbewirtschaftung für die Steuerperiode 2017 nach Massgabe der folgenden Regelung zugelassen:

  1. a) Was der auf den Einnahmen beruhende Aufwand für die Kulturbewirtschaftung anbelangt, wird der Pauschalaufwand 2017 gestützt auf die höheren Einnahmen vom Jahr 2016 zugelassen, sofern die Bewirtschaftungsvoraussetzungen identisch sind. Ansonsten richtet sich der Abzug nach den erwarteten Erzeugnissen.

  1. b) Was der auf den bewirtschafteten Flächen beruhende Aufwand für die Kulturbewirtschaftung anbelangt, ist der ganze Abzug für das Jahr 2017 zuzulassen, ungeachtet dessen, ob Einnahmen erzielt werden oder nicht.

  1. c) Für Kleinbetriebe, die unter dem Frost gelitten haben und deren Erzeugnisse ausschliesslich zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind, richtet sich das Einkommen nach der bewirtschafteten Fläche in Berücksichtigung des Umfangs der erlittenen Schäden.

Allfällige Entschädigungen, die als Ersatz der durch den Frost verursachten Schäden ausgerichtet werden, sind als Ertrag zu verbuchen.

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Diese Weisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und bleibt bis zum 31.12.2018 gültig.

Bernard Morand Beda Albrecht

Adjunkt Dienstchef