Verpachtung an eigene Gesellschaft

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 19. Januar 2021

Weisung Nr. 1.03

Weisung Verpachtung an seine eigene Gesellschaft (Art. 14a Abs. 2 StG; 18a Abs. 2 DBG) Im Fall der Verpachtung eines Betriebes, welcher beim Steuerpflichtigen zum Geschäftsvermögen gehört, an eine Gesellschaft, an welcher der Steuerpflichtige die Mehrheit der Beteiligungsrechte besitzt, ist die Anwendung der Art. 14a Abs. 2 StG und Art. 18a Abs. 2 DBG möglich.

Somit bleiben die verpachteten Güter beim Steuerpflichtigen im Geschäftsvermögen, sofern seinerseits nicht ausdrücklich ein Antrag erfolgt, um die Überführung in das Privatvermögen, in Anwendung der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen, vorzunehmen.

ACHTUNG: wenn die Güter im Geschäftsvermögen behalten werden, gehören beim Steuerpflichtigen die Beteiligungsrechte der Gesellschaft, an welche die Güter verpachtet werden, ebenfalls zum Geschäftsvermögen.

Bei Verpachtung ist bis zur Vermietung des gesamten Betriebes zuzuwarten, einschliesslich der Geschäftsbeziehungen.

Umgekehrt, wenn der Steuerpflichtige bestimmte Aktiven veräussert und den Rest vermietet, haben wir es mit einer einfachen Vermietung zu tun, welche kein Recht auf die Anwendung dieser Bestimmungen gibt. ln diesem Fall muss das vermietete Gut in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen überführt werden, wenn dieser keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausübt.

Diese Weisung tritt ab sofort für alle offenen und noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen in Kraft.

Bernard Morand Beda Albrecht

Adjunkt Dienstchef