Übrige Berufsauslagen 3%
Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung
Sitten, 19.01.2021
Weisung Nr. 6.02
Arbeitslosigkeit – Abzug Berufsauslagen – Pauschale 3%
1. Gesetzliche Basis
In Art. 7 Abs. 2 Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) wird festgehalten «Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird».
2. Einschätzungspraxis
Bei Arbeitslosigkeit eines Steuerpflichtigen wird die Pauschale von 3% von der Einschätzungsbehörde nicht gekürzt, wie in der Verordnung festgehalten, auch wenn dabei nicht dieselben Kosten anfallen wie bei einem Angestellten welcher Vollzeit arbeitet und jeden Tag seiner Tätigkeit nachgeht. Diese Praxis ist festgelegt worden, um den Reise- Verpflegungs- und übrigen Kosten für die Arbeitssuche Rechnung zu tragen.
3. Effektive Kosten
Anstelle der Pauschale kann die steuerpflichtige Person die effektiven Kosten geltend machen, wie:
Die Reisekosten für die Stellenvermittlung beim RAV und die Vorstellungsgespräche
Die Verpflegungs- und übrigen Kosten in Zusammenhang mit der Stellensuche
Im Falle der Geltendmachung der effektiven Kosten wird die Pauschale von 3% nicht akzeptiert.
4. Inkrafttreten
Erinnerung an die Praxis, welche für alle Steuerperioden gilt.
Bernard Morand Beda Albrecht
Adjunkt Dienstchef