Übrige Berufsauslagen 3%

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 19.01.2021

Weisung Nr. 6.02

Arbeitslosigkeit – Abzug Berufsauslagen – Pauschale 3%

1. Gesetzliche Basis

In Art. 7 Abs. 2 Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) wird festgehalten «Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird».

2. Einschätzungspraxis

Bei Arbeitslosigkeit eines Steuerpflichtigen wird die Pauschale von 3% von der Einschätzungsbehörde nicht gekürzt, wie in der Verordnung festgehalten, auch wenn dabei nicht dieselben Kosten anfallen wie bei einem Angestellten welcher Vollzeit arbeitet und jeden Tag seiner Tätigkeit nachgeht. Diese Praxis ist festgelegt worden, um den Reise- Verpflegungs- und übrigen Kosten für die Arbeitssuche Rechnung zu tragen.

3. Effektive Kosten

Anstelle der Pauschale kann die steuerpflichtige Person die effektiven Kosten geltend machen, wie:

  • Die Reisekosten für die Stellenvermittlung beim RAV und die Vorstellungsgespräche

  • Die Verpflegungs- und übrigen Kosten in Zusammenhang mit der Stellensuche

Im Falle der Geltendmachung der effektiven Kosten wird die Pauschale von 3% nicht akzeptiert.

4. Inkrafttreten

Erinnerung an die Praxis, welche für alle Steuerperioden gilt.

Bernard Morand Beda Albrecht

Adjunkt Dienstchef