Kinderabzug - Abschluss Erstausbildung

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 19.05.2021

Weisung Nr. 7.13

Kinderabzug – volljährige Kinder – Abschluss Erstausbildung

1. Rechtsprechung

Die Rechtsprechung der SRK stellte in jüngsten Entscheiden eine klare Verbindung zwischen dem Kinderabzug (Art. 35 Abs. 1 DBG und 31 Abs. 1 Bst. b StG) und der Unterhaltspflicht des Vaters und der Mutter im Sinne des Zivilrechts her.

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert so lange, bis das Kind volljährig ist und eine angemessene Ausbildung erworben hat (Art. 277 Abs. 2 ZGB), d.h. die Kenntnisse, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt in einem Bereich zu verdienen, der seinen Neigungen und Fähigkeiten entspricht.

Erfordert der Beruf, für den die Erstausbildung absolviert wurde, mehrere Stufen, die jeweils mit einem Diplom abgeschlossen werden, bleibt die Unterhaltspflicht der Eltern bestehen.

2. Konsequenzen

Dies hat zur Folge, dass der Kinderabzug zu gewähren ist, solange das Kind dabei ist, einen der Etappen oder notwendigen Schritte zur Ausübung des ursprünglich gewählten Berufs zu absolvieren. Der vom Kind eingeschlagene Weg sollte als eine einzige, ununterbrochene Ausbildung für einen bestimmten Beruf verstanden werden; diese Prüfung sollte die Tatsache berücksichtigen, dass jungen Erwachsenen heute mehrere Wahlmöglichkeiten und Modelle der Ausbildung zur Verfügung stehen.

Dagegen ist der Abzug zu verweigern, wenn das volljährige Kind eine Ausbildung absolviert, die einer beruflichen Umschulung gleichgestellt werden kann; dies ist z. B. der Fall, wenn es eine neue Ausbildung beginnt, nachdem es im ursprünglich erlernten Beruf gearbeitet oder arbeitslos war und diese Periode mindestens zwölf Monate gedauert hat.

3. Abzug für Lernende und Studenten

Der Abzug beim Einkommen von Auszubildenden und Studenten ist nicht zwingend an den Kinderabzug gekoppelt; er muss jeweils werden, wenn der Steuerpflichtige mehr als 50% seiner Zeit der Ausbildung widmet (überwiegendes Kriterium), unabhängig davon, ob es sich um eine neue Ausbildung handelt oder ob der Kinderabzug den Eltern gewährt wurde.

4. Inkrafttreten und Anwendung

Diese neue Weisung ist ab der Steuerperiode 2020 anwendbar sowie für alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen.

Bernard Morand Beda Albrecht

Adjunkt Dienstchef