Kosten Internat oder Gastfamilie

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 19.01.2021

Weisung Nr. 7.02

Kosten Internat oder Gastfamilie (Art. 31. Abs. 1 Bst. g StG)

1. Allgemeines

Für Schüler der Orientierungs- und Mittelschulstufe einer öffentlichen Schule die effektiven nachgewiesenen Kosten für Internat, Gastfamilie oder Drittmiete. Der Abzug kann nur geltend gemacht werden, bei auswärtiger Übernachtung.

Abzugsfähig sind folgende Kosten

  • Kosten für Übernachtung

  • Mehrkosten für die Verpflegung die ausserhalb des Wohnortes eingenommen werden müssen (Frühstück und Nachtessen)

Beginn und Ende der Gewährung des Abzuges (Beispiel)

Die tatsächliche Situation am 31.12. ist massgebend.

  • Ein Steuerpflichtiger in Brig, dessen Kind ab August 2009 die Orientierungsschule in Sion besucht, kann für die Steuerperiode 2009 den vollen Abzug (Fr. 5'470.--) geltend machen.

  • Wenn das Kind Ende Juni 2011 die Orientierungsschule beendet, kann der Steuerpflichtige im Gegenzug keinen Abzug mehr vornehmen.

Dieser Abzug wird bis maximal zum Höchstbetrag gemäss Wegleitung gewährt und muss mittels Belegen nachgewiesen werden.

2. Bestätigung Praxis (interne Information Nr. 9)

3. Inkrafttreten

Die Weisung tritt ab der Steuerperiode 2009 in Kraft.

Bernard Morand Beda Albrecht

Adjunkt Dienstchef