Energiesparmassnahmen 5-Jahresfrist
Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung
Sitten, 19.01.2021
Weisung Nr. 4.08
Energiesparmassnahmen – steuerrechtliche Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien
1. Allgemeines
Am 18. September 2014 hat der Vorstand der SSK die steuerrechtliche Tragweite der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien analysiert.
Basierend auf dieser Analyse (Ziffer 2.2) müssen wir eine Unterscheidung zwischen neuen und existierenden Bauten vornehmen.
Ein Abzug von energiesparenden Investitionen ist nur möglich beim Ersatz von veralteten sowie bei der erstmaligen Anbringung von neuen Bauteilen in bestehenden Gebäuden. Bei einem Neubau handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht um nicht abzugsfähige «Anlagekosten».
So hat die Rechtsprechung bei einer Photovoltaikanlage, welche innerhalb von weniger als einem Jahr nach Fertigstellung einer Liegenschaft in Betrieb genommen wurde, entschieden, dass der Abzug nicht gewährt werden kann. Die Kosten für die Photovoltaikanlage seien vielmehr den «reinen» Anlagekosten zuzuordnen.
In einem wegweisenden anderen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass Energiesparmassnahmen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie einen Mischcharakter haben, d.h. den Wert der betroffenen Baute nur teilweise vermehren. Führe die Zusatzinvestition zu einer integralen Wertvermehrung, berechtige diese nicht zum Steuerabzug. Erfolge der Einbau einer Photovoltaikanlage zeitnah zur Erstellung der Liegenschaft, sei der Abzug der Aufwendungen in der Regel infolge fehlenden Mischcharakters zu verweigern. Fünf Jahre nach Erstellung der Liegenschaft dürften die meisten Auslagen für energiesparende Massnahmen somit einen Mischcharakter aufweisen.
Analog dazu setzen einzelne kantonale Energiefachstellen die Grenze zwischen einer neuen und einer bestehenden Baute bei fünf Jahren an. Aus der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann abgeleitet werden, dass Aufwendungen für den Einbau von Photovoltaikanlagen innert fünf Jahren seit Erstellung der Baute in der Regel keine abzugsfähigen energiesparenden Investitionen darstellen dürfen.
2. Inkrafttreten
Die KSV wendet diese neue Weisung ab der Steuerperiode 2014 an. Die Weisung vom 03.06.2008 (inkl. Folien) wird somit aufgehoben. In Zweifelsfallen bitte den Verantwortlichen Herrn Claudio Minnig kontaktieren.
ACHTUNG: Eine neue Weisung für Photovoltaik und thermische Solaranlagen mit der Aufhebung der 5- Jahresfrist ist ab Steuerperiode 2019 in Kraft getreten und ersetzt die anderslautenden Richtlinien dieser Weisung.
Bernard Morand Beda Albrecht
Adjunkt Dienstchef