Freiwillige Zuwendungen und Spenden politische Parteien

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 19.01.2021

Weisung Nr. 7.08

Freiwillige Zuwendungen – Spenden an politische Parteien

1. Freiwillige Zuwendungen an juristische Personen: Rubrik 2570 a) der Steuererklärung

1. Freiwillige Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder

auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, können bis maximal 20% des Reineinkommens in Abzug gebracht werden.

2. Beiträge ohne Gegenleistung an Sport- und Kulturvereine mit Sitz in der Schweiz sind abzugsfähig, wenn sie

der Förderung dienen.

3. Zuwendungen von Mitgliedern von Service Clubs zur unmittelbaren Unterstützung von gemeinnützigen

Institutionen (analog der Absätze 1 und 3) können geltend gemacht werden, wenn die Spenden vom Präsidenten/Vorstand offiziell bestätigt und detailliert nachgewiesen werden bezüglich:

  • Identität und Adresse des Begünstigten

  • Betrag

  • Identität und Adresse des Spendenden

Spenden an politische Parteien können nicht in dieser Rubrik, jedoch in der Rubrik 2570b abgezogen werden (s. unten).

2. Spenden an politische Parteien: Rubrik 2570 b) der Steuererklärung

Beiträge an politische Parteien (mit Ausnahme von Kosten für Wahlkampagnen) sind bei den Kantons- und Gemeindesteuern bis zum Höchstbetrag von Fr. 20'000.- abzugsfähig.

Gemäss Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien beträgt der Abzug bei der direkten Bundessteuer maximal Fr. 10'100.-

Für die Abzugsfähigkeit muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

1. Im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19764 über die

politischen Rechte eingetragen sein

2. In einem kantonalen Parlament vertreten sein

3. In einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der

Stimmen erreicht haben

3. Inkrafttreten

Diese Weisung ersetzt diejenige vom 7.3.2011 und ist gültig ab Steuerperiode 2015.

Bernard Morand Beda Albrecht

Adjunkt Dienstchef