122.51

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz

Vom 2. Juli 2013 (Stand 15. Juli 2013)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 und auf § 8 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013 (EG AuG),

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung konkretisiert die Anforderungen der gemäss § 8 Abs. 1 EG AuG für die Erlangung einer Niederlassungsbewilligung erforderlichen Deutschkenntnisse.

Art. 2 Erforderliche Deutschkenntnisse

Erforderlich sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf folgenden Referenzniveaus des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates:

  1. kommunikativ (Verstehen, Sprechen) auf dem Referenzniveau B1;

  2. schriftlich auf dem Referenzniveau A2.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 15. Juli 2013 in Kraft.

GS 2013/031