122.51
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
Vom 2. Juli 2013 (Stand 15. Juli 2013)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 und auf § 8 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013 (EG AuG),
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung konkretisiert die Anforderungen der gemäss § 8 Abs. 1 EG AuG für die Erlangung einer Niederlassungsbewilligung erforderlichen Deutschkenntnisse.
Art. 2 Erforderliche Deutschkenntnisse
Erforderlich sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf folgenden Referenzniveaus des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates:
kommunikativ (Verstehen, Sprechen) auf dem Referenzniveau B1;
schriftlich auf dem Referenzniveau A2.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 15. Juli 2013 in Kraft.
GS 2013/031