141.2

Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrats

Vom 21. Oktober 1976 (Stand 1. Januar 2026)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 19841,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton entrichtet den Fraktionen des Kantonsrates Beiträge als Entschädigung für geleistete Arbeit sowie zur teilweisen Deckung ihrer Unkosten.

Die Beiträge setzen sich zusammen:

  1. aus einer für alle Fraktionen gleich hohen Grundentschädigung von Fr. 7500.– pro Jahr;

  2. aus einem Zuschuss von Fr. 600.– pro Fraktionsmitglied und Jahr.

Art. 2

An die Mitglieder des Kantonsrats, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschädigung von Fr. 600.– pro Person und Jahr ausgerichtet.

Art. 3

Art. 4 Teuerungsausgleich

Die Entschädigungen basieren auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 107.8 Punkten (Dezember 2020 = 100).

GS 20, 757