153.7

Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung

Vom 20. November 2007 (Stand 1. März 2012)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung, § 5 und § 6 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 1998, § 40 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz) vom 31. August 2006,

beschliesst:

Art. 1 Voraussetzungen

Wer für den Kanton Verträge mit unmittelbarer finanzieller Verpflichtung abschliessen will, stellt sicher, dass die Mittel im Budget bereitstehen.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträgen für die Direktion, das Amt oder die Abteilung, die unmittelbare finanzielle Verpflichtungen für den Kanton auslösen, sowie die Berechtigung zum Vor- und Schlussvisum im Zahlungsverkehr (Anweisungsberechtigung).

Diese Verordnung gilt auch für die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten. Für die Justizverwaltung gilt sie nicht.

Art. 3 Gegenstand

Gegenstand dieser Verordnung sind die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Verträge, die als unmittelbare Gegenleistung des Staates die Bezahlung eines Geldbetrages vorsehen, sowie die Belege des Zahlungsverkehrs.

Art. 4 Einzel- und Kollektivunterschrift

Verträge mit einer Ausgabensumme

  1. bis Fr. 20 000.– können einzeln unterzeichnet werden,

  2. ab Fr. 20 000.– werden kollektiv zu zweien unterzeichnet.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich Verträge einzeln unterzeichnen.

Unterschriften sind eigenhändig vorzunehmen. Ausnahmen richten sich nach Art. 14 f. des Obligationenrechts.

Bis zu einem Betrag von Fr. 20 000.– kann für alltägliche oder dringende Geschäfte von der Schriftlichkeit abgesehen werden.

Art. 5 Zeichnungsberechtigungen

Es gelten folgende Zeichnungsberechtigungen:

  • a) bis Fr. 1 000.–

  • 1. für Ausgaben im eigenen Zuständigkeitsbereich: jede Mitarbeiterin, jeder Mitarbeiter (einzeln),

  • b) bis Fr. 20 000.–

  • 1. für Ausgaben der Abteilung: die Abteilungsleitung (einzeln),

  • 2. für Ausgaben der Staatskanzlei oder des Amtes: die Leitung der Staatskanzlei oder die Amtsleitung (einzeln),

  • c) bis Fr. 150 000.–

  • 1. für Ausgaben der Abteilung: die Amtsleitung mit der Abteilungsleitung (kollektiv),

  • 2. für Ausgaben der Staatskanzlei oder des Amtes: die Leitung der Staatskanzlei oder die Amtsleitung jeweils mit der Stellvertretung (kollektiv),

  • d) in beliebiger Höhe

  • 1. für Ausgaben der Abteilung, des Amtes und der Direktion: die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher (einzeln),

  • 2. für Ausgaben der Staatskanzlei: die Frau Landammann oder der Landammann (einzeln).

Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs. 1 gelten auch für die Stellvertretungen der erwähnten Funktionen; Stellvertretungen unterzeichnen nicht mit ihren Stellvertretungen.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann in begründeten Fällen von den Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs. 1 und 2 abweichen.

Die Abweichungen sind in öffentlich zugänglichen und von der Direktionsvorsteherin oder vom Direktionsvorsteher visierten Verzeichnissen über die Zeichnungsberechtigungen laufend nachzuführen.

Art. 6

Art. 7 Ausgabensumme

Als Ausgabensumme gilt die in der Offerte beschriebene Angabe. Fehlt eine solche, ist vom Marktwert der Einzelbestellung auszugehen.

Bei Dauerverträgen wie Miet-, Service- und Unterhaltsverträgen bestimmt sich die Ausgabensumme anhand des geschätzten Gesamtwertes für die Laufzeit des Vertrages, bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit anhand der vierfachen jährlichen Ausgaben.

Art. 8 Arbeitsverträge

Arbeitsverträge sind immer kollektiv zu unterzeichnen; für die Erstunterschrift gelten die personalrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften.

Die Zweitunterschrift leistet die Leiterin oder der Leiter des Personalamts.

Arbeitsverträge von Amtsleitenden unterzeichnet nebst der Leiterin oder dem Leiter des Personalamts die zuständige Direktionsvorsteherin oder der zuständige Direktionsvorsteher sowie die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor. Bei Amtsleitenden der Finanzdirektion unterzeichnet nebst der Leiterin oder dem Leiter des Personalamts sowie der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor auch deren oder dessen Stellvertretung.

Art. 9 Anweisungsberechtigung im Zahlungsverkehr

Belege, die eine Zahlung, eine Gutschrift, eine Stornierung, einen Forderungsverzicht oder eine Verrechnung auslösen, enthalten ein Vor- und ein Schlussvisum. Das Vorvisum und das Schlussvisum dürfen nicht durch die gleiche Person gesetzt werden.

Das Vorvisum erfolgt durch die sachbearbeitende Person nach Prüfung der materiellen, formellen und rechnerischen Richtigkeit des Beleges.

Das Schlussvisum stellt die Anweisung zur Zahlung dar.

Die Finanzdirektion regelt das Anweisungsverfahren sowie die Berechtigung zum Vor- und Schlussvisum in einer Weisung.

Art. 10 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Die Direktionen und die Staatskanzlei erstellen bis 31. März 2008 alle Verzeichnisse über die Zeichnungsberechtigungen.

GS 29, 427