153.719.1

Verfügung über die Delegation von Anhörungen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes an einzelne Mitarbeitende

Vom 11. September 2013 (Stand 5. Januar 2019)

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,

gestützt auf § 42 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911 (EG ZGB)1 i.V.m. Art. 447 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)2,

verfügt:

Art. 1

Juristinnen und Juristen der Unterstützenden Dienste des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz sowie Mitarbeitende mit besonderen Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden ermächtigt, den von Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes betroffenen Personen das rechtliche Gehör zu gewähren.

Art. 2

Diese Verfügung tritt rückwirkend am 1. Juni 2013 in Kraft.

GS 2013/057