153.744

Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Baudirektion

Vom 17. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015)

Die Baudirektion des Kantons Zug,

gestützt auf § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. September 19941 und § 2 der Delegationsverordnung vom 23. November 19992,

verfügt:

Ziff. 1

Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf das Personalgesetz und die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals3.

Ziff. 2

Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte:

  1. Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolge;

  2. Gehaltskürzung (§ 50 PG).

Ziff. 3

Die Verfügung betreffend Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in personalrechtlichen Angelegenheiten an die Amtsleiter vom 15. Juni 2000 wird aufgehoben.

GS 2014/073