153.754
Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Sicherheitsdirektion
Vom 9. November 2012 (Stand 4. Juni 2022)
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug,
gestützt auf § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994 (Personalgesetz, PG)1 und § 2 der Delegationsverordnung vom 28. November 2017 (DelV)2,
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung3 über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Kantons.
Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte:
Beförderungen im Rahmen des jährlichen Beförderungsprozesses und einmalige Zuwendungen;
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit nicht gesetzlich vorgesehenen Kostenfolgen;
Entbindung vom Amtsgeheimnis;
Vergütung von Überstundenarbeit.
Die Amtsleiterinnnen und Amtsleiter entscheiden über die Anstellung einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters nach Rücksprache mit der Direktion.
Art. 2 Informationspflichten
Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter informieren die Direktion regelmässig über die Personalgeschäfte des Amtes.
Art. 3 Rücksprache mit dem Personalamt
Die Ämter treffen die personalrelevanten Entscheide nach Rücksprache mit dem Personalamt und stellen diese dem Personalamt zur Kenntnisnahme zu.
Kann auf Stufe Amt keine Einigung mit dem Personalamt erzielt werden, ist die Direktion von der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter über das individuelle Personalgeschäft zu informieren. Diese versucht mit dem Personalamt eine Einigung zu erzielen.
Art. 4 In-Kraft-Treten
Diese Verfügung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft
GS 2013/001