216.12

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht

Vom 25. November 2003 (Stand 1. Mai 2010)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 6 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) vom 28. August 20031,

beschliesst:

Art. 1 Zuständige Direktionen

Für den Vollzug des Schweizerischen Obligationenrechts und dessen Nebenerlassen sind gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht folgende Direktionen zuständig:

  1. Die Volkswirtschaftsdirektion führt das Verfahren über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen, das Verfahren und die Massnahmen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie die Geschäfte im Konsumkreditwesen durch (§ 6 Bst. a bis c EG OR);

  2. Die Sicherheitsdirektion im Bereich der Sprengmittel und pyrotechnischen Gegenstände (§ 6 Bst. d EG OR);

  3. Die Volkswirtschaftsdirektion zum Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (§ 6 Bst. e EG OR).

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

GS 27, 867