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Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe

Vom 10. Juni 1999 (Stand 19. Februar 2011)

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),

gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Vorschul- und / oder Primarstufe werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die

  1. den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen;

  2. die Befähigung zum Unterricht allein auf der Vorschulstufe, auf der Primarstufe oder auf beiden Stufen ausweisen;

  3. die Befähigung zum Unterricht in allen Fachbereichen (Generalistin / Generalist) oder in einem breiten Spektrum der Fachbereiche (Fächergruppenlehrerin / Fächergruppenlehrer) ausweisen.

2. Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 3 Ziel

Die Ausbildungen vermitteln Wissens- und Handlungskompetenzen für die Bildung und Erziehung von Kindern auf der Vorschul- und/oder Primarstufe.

Die Ausbildungen befähigen die Diplomierten insbesondere,

  1. den Bildungs- und Erziehungsauftrag ganzheitlich und entsprechend den individuellen Voraussetzungen der Kinder umzusetzen;

  2. den Entwicklungsstand und das Lernverhalten der Kinder zu erfassen und sie mit geeigneten Massnahmen zu fördern;

  3. die Sozialisation der Kinder zu unterstützen;

  4. mit anderen Lehrpersonen, der Schulleitung, den Eltern und den Behörden zusammenzuarbeiten;

  5. an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten;

  6. ihre Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbildung zu planen.

Die Ausbildung befähigt die diplomierten Lehrkräfte für die Vorschulstufe zusätzlich,

  1. die Förderung und Erziehung von Vorschulkindern zu planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten;

  2. den Kindern einen harmonischen Übergang in die Primarschule zu ermöglichen.

Die Ausbildung befähigt die diplomierten Lehrkräfte für die Primarstufe zusätzlich,

  1. den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten;

  2. die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Kinder zu beurteilen.

Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.

Das Studium erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Es umfasst insbesondere die Bereiche Erziehungswissenschaften (einschliesslich Aspekte der Sonderpädagogik und der interkulturellen Pädagogik), Stufen- und Fachdidaktik, Fachausbildung und berufspraktische Ausbildung.

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren kann Richtlinien für die Anerkennung von Lehrbefähigungen für einzelne Unterrichtsfächer und Klassenstufen der Vorschul- und Primarstufe, die zusätzlich zu einem anerkannten Lehrdiplom für die Vorschul- oder Primarstufe erworben werden, erlassen.

Art. 4 Studienumfang

Das Studium umfasst 180 Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Dauer von drei Jahren.

36 – 54 Kreditpunkte kommen der berufspraktischen Ausbildung zu.

Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante Studienleistungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft einer anderen Stufe, werden angemessen angerechnet.

Wenn auf der Sekundarstufe II zusätzlich zur Maturitätsausbildung für die Erlangung des Diploms relevante Studienleistungen im Umfang von mindestens einem Jahr erbracht werden, kann der Studienumfang um höchstens 60 Kreditpunkte reduziert werden.

Art. 5 Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zum Studium erfordert eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder den Abschluss einer Fachhochschule. Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, welche die Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement bestanden haben, sind wie gymnasiale Maturandinnen und Maturanden zugelassen.

Zum Studium zugelassen werden können auch:

  1. Inhaberinnen und Inhaber einer anerkannten Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik und

  2. Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Fachmittelschulausweises, eines Diploms einer drei jährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS) oder einer anerkannten Handelsmittelschule und Berufsleute, die über eine Berufsmaturität oder einen Abschluss einer mindestens dreijährigen, anerkannten Berufsausbildung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung verfügen. Diese Kandidatinnen und Kandidaten haben vor Studienbeginn im Rahmen einer Ergänzungsprüfung den Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik zu erbringen.

Führt die Ausbildung ausschliesslich zum Diplom für die Vorschulstufe, können auch Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS) oder eines anerkannten Fachmittelschulausweises zugelassen werden.

Art. 6 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten

Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet, über hochschuldidaktische Qualifikationen sowie in der Regel über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung.

Vom Hochschulabschluss kann im Einzelfall insbesondere in den Bereichen Stufen- und Fachdidaktik abgewichen werden, sofern die fachliche Eignung auf andere Art nachgewiesen wird.

Art. 7 Qualifikation der Praxislehrkräfte

Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Vorschulstufe und/oder die Primarstufe sowie über eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit.

Art. 8 Diplomreglement

Die Hochschule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.

Art. 9 Erteilung des Diploms

Das Diplom wird aufgrund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leistungsnachweise während und/oder am Ende der Ausbildung erteilt. Die Beurteilung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Bereiche:

  1. Erziehungswissenschaften;

  2. Stufen- und Fachdidaktik;

  3. Fachausbildung;

  4. berufspraktische Ausbildung;

  5. Diplomarbeit.

Art. 10 Diplomurkunde

Die Diplomurkunde enthält:

  1. die Bezeichnung der Hochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen;

  2. Angaben zur Person der oder des Diplomierten;

  3. den Vermerk «Lehrdiplom für die Vorschulstufe» respektive «Lehrdiplom für die Primarstufe» respektive «Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Primarstufe»;

  4. die Schuljahre, für welche das Diplom gilt;

  5. für Fächergruppenlehrkräfte zusätzlich die Fachbereiche, für welche die Unterrichtsberechtigung gilt;

  6. die Unterschrift der zuständigen Stelle;

  7. den Ort und das Datum.

Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)».

Art. 11 Titel

Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt,

  1. sich «diplomierte Lehrerin für die Vorschulstufe (EDK)» oder «diplomierter Lehrer für die Vorschulstufe (EDK)» zu bezeichnen, wenn eine Ausbildung als Generalistin/Generalist mit Lehrberechtigung auf der Vorschulstufe ausgewiesen wird;

  2. sich als «diplomierte Lehrerin für die Primarstufe (EDK)» oder «diplomierter Lehrer für die Primarstufe (EDK)» zu bezeichnen, wenn eine Ausbildung als Generalistin/Generalist mit Lehrberechtigung auf der Primarstufe ausgewiesen wird;

  3. sich als «diplomierte Lehrerin für die Vorschul- und Primarstufe (EDK)» oder «diplomierter Lehrer für die Vorschul- und Primarstufe (EDK)» zu bezeichnen, wenn eine Ausbildung als Generalistin/Generalist mit Lehrberechtigung auf der Vorschul- und der Primarstufe ausgewiesen wird.

Wenn eine Ausbildung als Fächergruppenlehrkraft ausgewiesen wird, so ist die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms berechtigt, sich als «diplomierte Fächergruppenlehrerin für die …stufe (EDK)», «diplomierter Fächergruppenlehrer für die…stufe (EDK)», zu bezeichnen.

Die Titelbezeichnungen im Rahmen der Bologna-Reform richten sich nach dem Titelreglement der EDK.

3. Anerkennungsverfahren

Art. 12 Anerkennungskommission

Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.

Die Kommission besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.

Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.

Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.

Art. 13 Anerkennungsgesuch

Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.

Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.

Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.

Art. 14 Entscheid

Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.

Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Hochschule wird darüber orientiert.

Art. 15 Verzeichnis

Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.

4.

Art. 16

5. Rechtsmittel

Art. 17

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).

6. Schlussbestimmungen

6.1. Übergangsbestimmungen

Art. 18 Kantonale Diplome

Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome,

  1. die vor Inkrafttreten dieses Reglementes ausgestellt wurden;

  2. die in einer Übergangsfrist von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglementes ausgestellt werden;

gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.

Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss Absatz 1 sind berechtigt, den entsprechenden, in Artikel 11 Absatz 1 und 2 bezeichneten Titel zu führen.

Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

Art. 19 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten

Artikel 6 Absatz 1 gilt nur für Dozentinnen und Dozenten, die nach einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglementes angestellt werden.

6.2. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 28. Oktober 2005

Art. 20 Diplomstudien nach bisherigem Recht

Die Hochschulen dürfen bis spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 mit Diplomstudien nach bisherigem Recht beginnen.

Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studierende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überführung in Studiengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.

Art. 21 Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht

Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.

Anerkennungsgesuche, die bis spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden auf Antrag nach bisherigem Recht beurteilt.

Die Entscheide gemäss Absatz 1 und 2 enthalten Hinweise bezüglich der im Hinblick auf eine Anpassung an das neue Recht zu vollziehenden Änderungen.

Anerkennungsgesuche, die mehr als zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 22 Überprüfung der Anerkennungsentscheide

Studiengänge, deren Diplome der EDK-Vorstand gemäss bisherigem Recht anerkannt hat, sind innert fünf Jahren seit In-Kraft-Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Anpassungen sind bei der Anerkennungskommission zur Überprüfung einzureichen.

Ergibt die Überprüfung, dass die geänderten Studiengänge dem neuen Recht entsprechen, beantragt die Anerkennungskommission beim Vorstand die Bestätigung des Anerkennungsentscheids. Ergibt die Überprüfung, dass die Anpassungen ungenügend sind, wird der Bestätigungsentscheid mit Auflagen verknüpft.

6.3. Inkrafttreten

Art. 23

Dieses Reglement tritt am 1. August 1999 in Kraft.

Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.

[nicht angegeben]