414.13

Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug

Vom 11. März 2011 (Stand 1. August 2011)

Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymnasiums Menzingen,

gestützt auf § 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990,

beschliesst:

Art. 1 Organe

Die Promotionskonferenz wird von der zuständigen Rektorin oder dem zuständigen Rektor, von der Klassenlehrperson und den Fachlehrpersonen gebildet.

Stimmrecht in der Promotionskonferenz haben die zuständige Rektorin oder der zuständige Rektor, die Klassenlehrperson und jene Lehrpersonen, welche die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler in den obligatorischen Fächern unterrichten. Für Entscheide gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der Klassenlehrperson.

Die Schulleitung regelt die Organisation der Promotionskonferenzen.

Die Klassenkonferenz wird von allen Lehrpersonen gebildet, welche die Schülerinnen und Schüler in den obligatorischen Fächern unterrichten. Sie behandelt pädagogische und organisatorische Fragen der betreffenden Klasse.

Stimmrecht in der Klassenkonferenz haben die Klassenlehrperson und jene Lehrpersonen, welche die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler in den obligatorischen Fächern unterrichten. Für Entscheide gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der Klassenlehrperson. Die Klassenkonferenz kann Anträge an die zuständige Rektorin oder den zuständigen Rektor stellen.

Die Schulleitung oder die Klassenlehrpersonen regeln die Organisation der Klassenkonferenzen.

Art. 2 Promotionsfächer

Die folgenden Promotionsfächer basieren auf den von der Schulkommission verabschiedeten Wochenstundentafeln für das Gymnasium der KSZ (inkl. Übergangskurs).

  1. 1. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Geografie, Religionskunde, Mathematik, Biologie, Bildnerisches Gestalten, Musik, Geometrisches Praktikum oder Latein

  2. 2. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Geografie, Religionskunde, Mathematik, Biologie, Bildnerisches Gestalten, Musik, Linguistisches Portal oder Latein, Naturwissenschaftliches Propädeutikum

  3. 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italienisch), Geschichte, Geografie, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach

  4. 3. Klasse Übergangskurs: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italienisch), Geschichte, Geografie, Mathematik, Chemie, Biologie, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach.

  5. 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italienisch), Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach, Medien.

  6. 5. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italienisch), Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach.

  7. 6. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italienisch), Geschichte, Mathematik, Physik, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach, Kunst und Kultur.

Art. 3 Promotion

Die Promotionskonferenz entscheidet jeweils am Ende des Semesters über die definitive oder provisorische Promotion, über die Rückversetzung und über die Wegweisung von der Schule aufgrund der Bestimmungen dieses Reglements.

In ausserordentlichen Fällen kann die Promotionskonferenz Entscheide fällen, die von den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 abweichen.

Art. 4 Provisorische Promotion

Schülerinnen und Schüler der 1.–3. Klassen des Gymnasiums (inkl. Übergangskurs) werden nur provisorisch promoviert,

  1. wenn der Durchschnitt aus den Promotionsfächern unter 4,00 liegt;

  2. wenn bei einem Durchschnitt unter 4,40 die Noten in mehr als zwei Promotionsfächern unter 4,00 liegen;

  3. wenn bei einem Durchschnitt von mindestens 4,40 die Noten in mehr als drei Promotionsfächern unter 4,00 liegen;

  4. wenn die Summe der Noten zweier Promotionsfächer 5,00 oder weniger beträgt.

Schülerinnen und Schüler der 4.–6. Klassen des Gymnasiums werden nur provisorisch promoviert,

  1. wenn in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;

  2. wenn mehr als drei Noten unter 4,00 erteilt wurden.

Art. 5 Rückversetzung

Schülerinnen und Schüler werden zurückversetzt, sobald die Bedingungen für eine provisorische Promotion innerhalb dreier aufeinanderfolgender Semester zum zweiten Mal erfüllt sind. Das Zeugnis des ersten Semesters des Übergangskurses wird für die Promotion nicht gerechnet. Die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse erfolgt provisorisch.

Bei einer freiwilligen Repetition erfolgt die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse definitiv und die Zählung der provisorischen Promotion beginnt neu. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition im Anschluss an eine gültige Promotion vor Unterrichtsaufnahme im neuen Semester gestellt wird. Bei Antrag auf freiwillige Repetition während des Semesters entscheidet die zuständige Rektorin bzw. der zuständige Rektor über die Art der Aufnahme in die neue Klasse.

Im Semester, in welchem die Maturitätsprüfung abgelegt wird, darf eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht zurückversetzt werden.

Bei Rückversetzung oder freiwilliger Repetition im Gymnasium besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Faches.

Art. 6 Wegweisung von der Schule

Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen, wenn die Bedingungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal erfüllt sind. Dies gilt auch bei freiwilliger Repetition.

Zudem müssen Schülerinnen und Schüler die Schule verlassen,

  1. wenn sie am Ende des 2. Semesters des Übergangskurses nur provisorisch promoviert werden könnten;

  2. wenn sie am Ende der 1. Klasse des Gymnasiums zurückversetzt werden müssten;

  3. wenn sie nach einem Wechsel während der 1. Sekundarklasse gemäss § 13 der Verordnung betreffend das Übertrittsverfahren am Ende der 1. Klasse des Gymnasiums nur provisorisch promoviert werden könnten;

  4. wenn sie bei einer Rückversetzung oder bei freiwilliger Repetition mit provisorischer Aufnahme im ersten oder zweiten Semester nach dem Eintritt in die neue Klasse nur provisorisch promoviert werden könnten.

Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die Schule verlassen müsste oder sich definitiv entscheidet, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin bzw. der Rektor ein Hospitium von höchstens einem Semester Dauer gewähren. Der Hospitant bzw. die Hospitantin muss von mindestens einem Promotionsfach dispensiert werden.

Bei Nichtbestehen der Maturitätsprüfung kann die sechste Klasse einmal wiederholt werden, auch wenn früher bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist.

Art. 7 Zeugnis

Schülerinnen und Schülern wird Ende des Semesters ein Zeugnis ausgestellt.

Das Zeugnis enthält Angaben über die Leistungen in den einzelnen Fächern, den Promotionsentscheid, unentschuldigte Absenzen sowie Beschlüsse und allfällige Bemerkungen der Promotionskonferenz; es kann ferner den Besuch des Unterrichts in weiteren Fächern bestätigen.

In der Rubrik Bemerkungen werden längere Absenzen begründet sowie Ein- und Austritte während des Semesters eingetragen. Bemerkungen allgemeiner Art wie Charaktereigenschaften, Arbeitshaltung usw. sind im Zeugnis zu unterlassen oder, wenn nötig, in einem Begleitschreiben zu erwähnen.

Für die Leistungen werden folgende ganze und dazwischen liegende halbe Noten erteilt:

  1. 6 = sehr gut

  2. 5 = gut

  3. 4 = genügend

  4. 3 = ungenügend

  5. 2 = schwach

  6. 1 = sehr schwach

Art. 8 Zwischenberichte

In der Mitte des Semesters beurteilt die Klassenlehrperson in Zusammenarbeit mit den Fachlehrpersonen den Stand der Leistungen ihrer Schülerinnen und Schüler. In einem Zwischenbericht orientiert die Klassenlehrperson die provisorisch promovierten oder gefährdeten Schülerinnen und Schüler; sind diese unmündig, werden auch deren Eltern informiert.

Die Termine für den Zwischenbericht werden zu Beginn des Schuljahres von der Schulleitung festgelegt.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

Die Promotionsordnung der Kantonsschule Zug vom 1. Februar 1999 und die Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug vom 10. Juni 2009 werden am 1. August 2011 aufgehoben.

GS 31, 147