641.1
Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen
Vom 11. März 1974 (Stand 22. August 2025)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. e der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18941,
beschliesst die Erhebung nachfolgender Gebühren für Amtshandlungen in Verwaltungs- und Zivilsachen:2
Art. 1 A. Entscheide des Regierungsrates
Entscheide in Beschwerdesachen: 55 bis 4 500
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Namensänderung (Art. 30 ZGB): 110 bis 1000
…
Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften zur Viehverschreibung (Art. 885 ZGB): 190
…
Andere Bewilligungen und Genehmigungen aller Art: 55 bis 4 500
Art. 2 B. Amtshandlungen im Bildungswesen
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Abschriften von Diplomen, Zeugnissen und Ausweisen: 30
Art. 3 C. Amtshandlungen im Gesundheitswesen
11. Berufsausübungsbewilligung: 200 bis 480
12. …
13. …
14. Bewilligung für Assistenzen und Stellvertretungen: 120 bis 200
14.bis Betriebsbewilligung: 600 bis 1700
15. Bewilligung zum Betrieb einer Privatapotheke: 260 bis 480
16. Bewilligung zum Betrieb einer Drogerie, einer öffentlichen Apotheke oder einer Betriebsapotheke: 900 bis 1400
17. Inspektionen und Kontrollen: 100 bis 200 pro Stunde
18. Bewilligung zur Herstellung und zur Abgabe von Arzneimitteln: 130 bis 680
19. Unbedenklichkeitserklärung und andere Bescheinigungen: 50 bis 100
20. Andere Bewilligungen aller Art: 55 bis 1200
Art. 4 D. Amtshandlungen anderer kantonaler Behörden und Amtsstellen
20.bis Unterstellung von Stiftungen unter kantonale Aufsicht: 110 bis 450
21. Adoption: 110 bis 450
22. …
23. …
24. Bewilligung zur Weiterveräusserung einer Liegenschaft vor Ablauf der Sperrfrist: 110 bis 1200
25. …
26. …
27. Beglaubigung der Unterschrift von Privaten: 20
28. Beglaubigung der Unterschrift von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Urkundspersonen: 20
28.bis Apostille: 30
29. Erstellung von Protokollauszügen und Abschriften einschliesslich Beglaubigung: 15 bis drei Seiten, danach zusätzlich 2 pro Seite
30. Erstellung von Fotokopien, Computerausdrucken, Scans und Ähnlichem im Rahmen einer Amtshandlung, mit Auftragsaufwand über eine ¼ Stunde: 80 pro Stunde (Kostenberechnung auf angefangene ¼ Stunde genau)
a) …
b) …
c) …
d) …
31. Beglaubigung von vorgelegten Protokollauszügen, Abschriften und Photokopien: 15 bis drei Seiten, danach zusätzlich 2 pro Seite
32. Zeugnisse und Bescheinigungen aller Art: 25 bis 50
33. …
34. …
35. …
36. …
37. Prüfung der Jahresrechnung von Stiftungen pro Jahr: 55 bis 450
38. Andere Verwaltungsentscheide, Bewilligungen, Genehmigungen, Kontrollen und Dienstleistungen aller Art: 55 bis 10 000, wobei nur bei Bauvorhaben Privater der 10 Stunden übersteigende Aufwand mit einem Stundenansatz von 150 Franken in Rechnung gestellt werden kann.
38.bis Aufschaltung einer privaten Sicherheitseinrichtung zur direkten Alarmierung der Polizei: 2 100 bis 10 200
38.ter Jährliche Abonnementsgebühren für eine private Sicherheitseinrichtung mit direkter Alarmierung der Polizei: 550 bis 5 100
38.quater …
38.quinquies Verwaltungshandlungen im Zivilschutz: 50 bis 2400
Art. 4a D.1. Amtshandlungen im Bereich des kantonalen Archivwesens
38.1. Benutzungsberatung im Lesesaal und archivische Fachbetreuung über 1/2 Stunde, pro Stunde: 80
38.2. Ausdrucke ab Mikrofilm in Selbstbedienung im Lesesaal ab 11. Stück/Tag, für jede Kopie A4 und A3: 1
38.3. Erstellung von Fotokopien, Computerausdrucken, Scans und Ähnlichem im Rahmen einer Amtshandlung, mit Auftragsaufwand über eine ¼ Stunde: 80 pro Stunde (Kostenberechnung auf angefangene ¼ Stunde genau)
38.4. …
38.5. Digitalisierungsarbeiten, Führungen, Transkriptionen, erstreckte Öffnungszeiten für Einzelbenutzer/innen (soweit Kapazitäten vorhanden sind) pro Stunde und beteiligte/n Archivmitarbeitende/n: 80
38.6. Historische und archivische Fachauskünfte, die mit Recherchen verbunden sind mit Aufwand über 1/2 Stunde, pro Stunde: 80
38.7. Bestätigungen (Zeugnisse, Schulnachweise) pro bestätigtes Dokument: 20
38.8. Herstellung von Mikrofilmkopien und Reproduktionen bei externen Anbietern, Preis vom Anbieter zuzüglich Bearbeitungspauschale: 100
38.9. Elektronische Übermittlung von gescannten Archivunterlagen in Standardqualität bis 20 Seiten pauschal: 20
38.10. Für jede weitere gescannte und übermittelte Seite: 2
38.11. Versand Briefpost Inland pauschal pro Auftrag: 5
38.12. Versand Briefpost Ausland pauschal pro Auftrag: 10
38.13. Versand Pakete gemäss geltenden Postgebühren zuzüglich Verpackung: 10
38.14. Verwendung von Reproduktionen für Publikationen, bei einer Auflage bis 5000 Exemplaren und pro Bild: 50
38.15. Bei einer Auflage von über 5000 Exemplaren: 150
38.16. Verwendung von Reproduktionen für Webseitenpräsentation pro Bild: 100
38.17. Vorübergehende Unterbringung von Drittarchiven (ausserhalb von Nothilfe und Erschliessungsprojekten) pro Laufmeter Unterlagen pro Jahr: 65
38.18. Pro Planschrankschublade pro Jahr: 50
38.19. Verkauf von Archivmaterial für Archive im Kanton zum Einkaufspreis des Staatsarchivs zuzüglich 1 Prozent des Verkaufspreises pro Kaufvorgang als Bearbeitungspauschale, jedoch mindestens: 30
38.20. Leistungen innerhalb der kantonalen Verwaltung des Kantons Zug: kostenlos.
38.21. Externe Nutzer/innen von Bildungs- und Forschungsinstitutionen sowie Partnerorganisationen) und in weiteren begründeten Fällen: Gebührenreduktion oder -verzicht möglich.
Art. 5 E. Amtshandlungen der Gemeinde-, Bürger- und Korporationsräte
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Aufsicht über Fideikommisse und Stiftungen sowie die Prüfung der Stiftungsrechnungen, soweit die Stiftungen nicht Bestandteil des Gemeindevermögens sind (Art. 84 ZGB), pro Jahr: 55 bis 450
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Verschiebung der Öffnungszeiten: 55 bis 110
Ausservormundschaftliche Aufbewahrung und Verwaltung von Wertschriften: jährlich 1 Promille des Betrages, mindestens: 30
Bauanzeigen und Zustellung von Einsprachen: 20 bis 55
Bewilligung kleinerer Umbauten: 55 bis 240
Bewilligung grösserer Umbauten: 110 bis 1 200
Bewilligung von Nebengebäuden: 50 bis 700
Bewilligung von Einfamilien- und Reihenhäusern pro Haus: 110 bis 700
Bewilligung von Wohn- und Geschäftshäusern 240 bis 2 300
Bewilligung grösserer Geschäftshäuser und Fabrikbauten 450 bis 4 500
Bewilligung von Einfriedungen und Stützmauern sowie des Einlegens von Leitungen: 30 bis 110
Kontrolle von Schnurgerüsten: 30 bis 700
Jede weitere Baukontrolle: 30 bis 70
Bewilligung provisorischer Bauten jährlich: 55 bis 240
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Benützung von öffentlichem Grund pro lfm Gerüst oder m² Boden, wöchentlich: 50 Rappen
Andere Verwaltungsentscheide, Bewilligungen, Genehmigungen, Kontrollen und Dienstleistungen aller Art: 55 bis 2 500
Art. 6 F. Amtshandlungen der Gemeindepräsidenten
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Art. 7 G. Amtshandlungen der Gemeindeweibel
Zustellung einer Kündigung: 20 bis 30
Zustellung eines Gerichtsbefehls: 20 bis 30
Aufnahme von Tatbeständen: 55 bis 240
Zuschlag für den Zeitaufwand über 1⁄2 Stunde, pro 1⁄2 Stunde: 30
Art. 8 H. Amtshandlungen der Gemeinde- und Bürgerkanzleien
68. Beglaubigung einer Unterschrift: 20
68.bis Beglaubigung einer Firma bei Einzelunterschrift: 25 bis 50, bei Kollektivunterschrift: 30 bis 50
69. Beglaubigung eines Protokollauszuges, einer Abschrift oder von Kopien: 15 bis drei Seiten, danach zusätzlich 2 pro Seite
70. Erstellung von Fotokopien, Computerausdrucken, Scans und Ähnlichem im Rahmen einer Amtshandlung, mit Auftragsaufwand über eine ¼ Stunde: 80 pro Stunde (Kostenberechnung auf angefangene ¼ Stunde genau)
a) …
b) …
c) …
d) …
71. …
72. …
73. …
74. Zeugnisse und Bescheinigungen aller Art: 30 bis 240
75. Amtliche Bekanntmachungen: 20 bis 55
76. Aufnahme eines Wechselprotestes: 50 bis 500
76.bis Wissenserklärungen (z.B. Eidesstattliche Erklärungen): 100 bis 4000
77. Auskünfte an Drittpersonen: 7 bis 30
78. Nachsenden der Ausweisschriften: 20
79. …
80. …
81. …
82. …
83. ...3
84. ...4
Art. 9 J. Öffentliche Beurkundungen
85. Errichtung und Änderung einer Stiftung: 500 bis 4000
86. Abschluss, Abänderung und Aufhebung eines Ehevertrages: 300 bis 4000
86.bis Abschluss, Abänderung und Aufhebung eines Vermögensvertrages: 300 bis 4000
86.ter Inventar mit Urkunde über Vermögenswerte der Ehegattin und des Ehegatten / eingetragenen Partnerin und Partner 300 bis 1000
86.quater Errichtung und Änderung eines Vorsorgeauftrages: 200 bis 2000
87. Begründung der Gemeinderschaft: 300 bis 4000
88. Öffentliche letztwillige Verfügung, Erb- und Verpfründungsvertrag: 300 bis 4000
89. Vertrag auf Eigentumsübertragung, Vorvertrag, Begründung und Übertragung eines Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechts, Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz: 300 bis 4000
89.bis Errichtung und Änderung eines Grundpfandrechts: 210 bis 850
89.ter Vertrag auf Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten: 300 bis 4000
89.quater Begründung von Stockwerkeigentum: 800 bis 10'000
89. quinquies Ausschluss des Aufhebungsanspruchs bei Miteigentum, Aufhebung und Abänderung des gesetzlichen Vorkaufsrechts: 300 bis 800
90. Gründungen, Beschlüsse und Feststellungen im Gesellschaftsrecht sowie nach Fusionsgesetz: 400 bis 15000
91. Bürgschaftserklärung oder Vollmacht zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung: 100 bis 500
92. Wenn die Verhandlungen, Rechtsberatungen und die Ausfertigung der Urkunde mehr als eine Stunde beanspruchen, so kann ein Zuschlag von 10 bis 50 Prozent erhoben werden.
93. Feststellungsurkunden betreffend Trust: 300 bis 4000
94. Beurkundung auf Grund einer vertraglichen Abmachung: 300 bis 4000
95. Ersatz der Unterschrift: 100 bis 300
96. Übrige Urkunden über Tatbestände und -hergänge sowie rechtliche Verhältnisse (z.B. Entkräftung Schuldschein, Verlosung, Aktenvernichtung): 100 bis 4000
97. Ausarbeitung eines nicht beurkundungsbedürftigen Rechtsgrundausweises (z.B. Erbteilung, Entwurf für eigenhändige letztwillige Verfügung), inkl. Beratung: 200 bis 2000
98. Bei Nichtzustandekommen eines Rechtsgeschäfts: die Hälfte der im Falle des Zustandekommens geschuldeten Gebühr.
99. Alle übrigen Beurkundungen werden nach Aufwand verrechnet.
Art. 10 …
Art. 11 L. Erbschaftssachen
99. …
99bis. Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen und Registereintrag (§ 68 EG ZGB): 30
100. Siegelung der Verlassenschaft (§ 71 EG ZGB): 55 bis 240 (Ausserdem für jede mitwirkende Person eine Entschädigung pro 1⁄2 Stunde Zeitaufwand von: 30)
101. Aufnahme eines Inventars (§ 72 EG ZGB): 55 bis 450 (Ausserdem für jede mitwirkende Amtsperson pro Stunde: 50)
101.bis Öffentlicher Aufruf unbekannter Erben (Art. 555 ZGB): 20 bis 550
101.ter Anordnung und Aufhebung der Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB): 20 bis 550
101.quater Anordnung weiterer Sicherungsmassregeln (Art. 551 ZGB): 20 bis 550
102. Eröffnung letztwilliger Verfügungen durch die Erbschaftsbehörde einschliesslich Protokollierung: 55 bis 450 (ausserdem für jede Eröffnungsverfügung: 20)
103. Erbbescheinigung (Art. 559 ZGB), Mitteilung an den Testamentsvollstrecker (Art. 517 ZGB) und bezügliche Bescheinigung, je: 20 bis 55
104. Aufnahme des Verzeichnisses über den Bestand des Vermögens, bezügliche Mitteilungen und Rechnungsruf (§ 75 f. EG ZGB) 55 bis 550
104.bis Durchführung der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB): 20 bis 550
104.ter Mitwirkung der Behörde bei der Teilung (Art. 609 ZGB): 20 bis 550
105. Teilung des Nachlasses, Bildung von Losen und Anordnung der Versteigerung des reinen Nachlasses: 2 % des reinen Nachlasses, mindestens der Betrag zur Deckung der ausgewiesenen Aufwendungen
105.bis Begehren auf Verschollenerklärung: 50 bis 240
Art. 12 M. Öffentliche freiwillige Versteigerungen
106. Versteigerung von Fahrhabe, lebender Inventur und Liegenschaften: Gebühr von 2 Promille des Zuschlagspreises, mindestens aber Fr. 650.–. Zusätzlich für jedes von den Behörden gestellte Mitglied der Gantbeamtung:
a) Behördemitglieder sowie gemeindliche Angestellte pro Std.: 130
b) Hilfsperson pro Stunde: 75
107. Bei Versteigerungen unter Leitung und Verantwortung einer vom Gemeinderat bestimmten Gantbeamtung: Wird der Auftrag zur Durchführung der Versteigerung vor deren Durchführung zurückgezogen, ist eine Gebühr für die Entgegennahme des Auftrags einschliesslich der Erstellung der Steigerungsbedingungen zu entrichten:
a) Für Fahrnis und lebende Inventur: 130 bis 250
b) Für Grundstücke: 250 bis 750
Art. 13 N. Allgemeine Bestimmungen
107bis Alle Gebühren sind, soweit nicht anders erwähnt, Beträge in Schweizer Franken und bemessen sich nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit, Kostendeckung und Äquivalenz. Für deren Festlegung innerhalb eines Gebührenrahmens sind der tatsächliche Aufwand, das wirtschaftliche Interesse sowie die Bedeutung des Geschäfts für die gebührenpflichtige Person massgebend.
107ter Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie solidarisch für die Gesamtsumme, soweit keine andere Regelung besteht.
108. Die zuständige Behörde setzt gleichzeitig mit der gebührenpflichtigen Verfügung den Betrag fest oder lässt ihn unter besonderer Rechnungsstellung mitteilen. Der Einzug obliegt der Kanzlei oder der Rechnungsführerin bzw. dem Rechnungsführer der Behörde. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.
109. In den Ansätzen dieses Tarifs sind nicht inbegriffen: alle Barauslagen, insbesondere für Bekanntmachungen, Prüfungen, Expertisen, Übersetzungen, Gutachten aller Art sowie Reisespesen und dergleichen, deren Ersatz in jedem Falle nebst den Gebühren verlangt werden kann. Für Amtshandlungen, welche geläufige fremdsprachige Ausfertigungen betreffen, kann ein Zuschlag bis zu 100 % der Gebühr erhoben werden. Dieser Zuschlag kann in aussergewöhnlich zeitaufwendigen Fällen, bei Dringlichkeit sowie bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten ebenfalls festgesetzt werden. Bei ausserordentlich geringem Aufwand kann die Gebühr auch unterhalb des Rahmens angesetzt oder erlassen werden.
109bis In den Ansätzen dieses Tarifs ist die Mehrwertsteuer, sofern geschuldet, inbegriffen.
110. Alle Behörden haben über die bezogenen Gebühren eine Kontrolle zu führen.
111. Die von den kantonalen Behörden bezogenen Gebühren fallen in die Staatskasse.
112. Die von den Gemeindebehörden bezogenen Gebühren fallen in die Gemeindekasse; durch Gemeindebeschluss können jedoch bestimmte Gebühren den Behördemitgliedern als sogenannte Sporteln überlassen werden.
113. In Fällen nachgewiesener Bedürftigkeit können die festgesetzten Gebühren von der Behörde, welche sie zu beziehen hat, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin herabgesetzt oder ganz erlassen werden, was in der Kontrolle vorzumerken ist.
114. In Unterstützungssachen dürfen keine Gebühren bezogen werden.
115. Gegen die Ansetzung von Gebühren durch die Gemeindekanzlei kann beim vorgesetzten Gemeinderat, gegen dessen Entscheid sowie gegen die Gebührenfestsetzung der kantonalen Behörden beim Regierungsrat binnen 20 Tagen nach der Mitteilung Beschwerde geführt werden.
115bis Das Recht, Gebühren und Auslagen zu erheben bzw. rechtskräftig festgesetzte Gebühren und Auslagen einzufordern, verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit bzw. Rechtskraft, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens nach zehn Jahren.
115ter Die Verjährung beginnt nicht oder steht still
a) wenn ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt wird;
b) während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens;
c) solange eine Gebührenforderung gestundet ist.
115quater Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu mit
a) der Einleitung einer Betreibung und jeder anderen auf Feststellung der Gebührenforderung gerichteten Handlung der Verwaltung, die der gebührenpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird;
b) jeder Anerkennung der Gebührenforderung durch die gebührenpflichtige Person;
c) der Einreichung eines Erlassgesuchs;
d) der Einleitung eines Verfahrens wegen Gebührenhinterziehung.
116. Die besonderen, vom Kantonsrat oder vom Regierungsrat erlassenen Vorschriften über folgende Gebühren werden vorbehalten (der Regierungsrat ist befugt, in einzelnen Fällen weitere besondere Gebühren festzusetzen):
a) …
b) Ausstellung von Pässen;
c) Amt für Migration;
d) Untersuchungen des Kantonschemikers;
e) Liegenschaftsschätzungen;
f) kriegswirtschaftliche Gebühren;
g) Grundbuchwesen;
h) Motorfahrzeuggebühren;
i) Wassernutzung;
k) Marktwesen;
l) Rettungsdienst des Kantons Zug (RDZ).
117. Die Einwohnergemeinden können in ihren Bauordnungen von den in Ziff. 48–60 enthaltenen Ansätzen abweichen. Desgleichen sind sie ermächtigt, für die in dieser Verordnung vorgesehenen Stunden- und Taggeldentschädigungen in ihren gemeindlichen Besoldungsreglementen abweichende Ansätze vorzusehen.
118. Der Regierungsrat ist befugt, die vorstehenden Gebühren periodisch der ausgewiesenen Teuerung anzupassen.
119. Dieser Tarif tritt auf den 1. April 1974 in Kraft.
Der Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) vom 28. Dezember 19595 und alle weitern damit im Widerspruch stehenden Vorschriften werden damit aufgehoben.
GS 20, 403