641.11
Verordnung zum Mahnwesen von Gebühren und Auslagen
Vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016)
Der Regierungsrat des Kantons Zug
gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894, sowie § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung.
Sie regelt die Fälligkeit und Mahnung von Gebühren und Auslagen.
Art. 2 Fälligkeit und Mahnung
Gebühren und Auslagen werden fällig:
bei Amtshandlungen oder der Zusage der Benützung der öffentlichen Einrichtung oder der Sache im Gemeingebrauch umgehend oder, wenn eine Rechnung erfolgt, mit Rechnungsstellung;
bei Verfügungen mit deren Rechtskraft;
bei bestrittener Rechnung mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung.
Wird eine Rechnung ausgestellt, so beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage.
Wird die Rechnung innert 30 Tagen nicht beglichen, so ist die gebührenpflichtige Person mit einer Mahnung in Verzug zu setzen. Ab zweiter Mahnung werden Mahnkosten in der Höhe von Fr. 35.- in Rechnung gestellt.
Wird die Rechnung auch nach der zweiten Mahnung nicht bezahlt, so erfolgt die Betreibung der säumigen gebührenpflichtigen Person.
GS 2015/061