671.2

Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die Stiftung The International School of Zug and Luzern (ISZL) zur Finanzierung der Schulraumerweiterung

Vom 1. Juli 2026 (Stand 11. September 2026)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 34 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18941, auf § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Wirtschaftspflege im Kanton Zug (Wirtschaftspflegegesetz) vom 4. Juli 20132 und auf § 35 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 20063,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Zug gewährt der Stiftung The International School of Zug and Luzern (ISZL) zur Finanzierung der Schulraumerweiterung am Campus Hünenberg ein rückzahlbares Darlehen.

Das Darlehen beträgt maximal 15 Millionen Franken und hat eine Laufzeit von maximal 20 Jahren. Die Auszahlung erfolgt gemäss Baufortschritt in Form von separaten Darlehen. Alle im selben Kalenderjahr abgerufenen Tranchen werden in einem Darlehen zusammengefasst.

Fünf Jahre nach Auszahlung der ersten Tranche ist das Darlehen jährlich in Tranchen von mindestens 1/15 des ursprünglich gewährten Betrags zu amortisieren.

Art. 2

Die ISZL gewährt dem Kanton Zug zur Sicherheit des Darlehens ein Grundpfandrecht über 15 Millionen Franken zuzüglich Zinsen mit einem Maximalzinssatz von 10 Prozent auf ihren Liegenschaften im Kanton Zug.

Art. 3

Der Zinssatz entspricht dem Leitzins der Schweizerischen Nationalbank (SNB) zuzüglich 0,75 Prozentpunkten.

Bei einem negativen Leitzins beträgt der Zinssatz 0,75 Prozent.

Der Zinssatz wird jährlich am Tage des Bezugs der ersten Tranche des jeweiligen Kalenderjahrs für das betreffende Darlehen festgelegt.

Art. 4

Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Sie schliesst insbesondere die entsprechenden Darlehensverträge ab und ist für die Bewirtschaftung der Darlehen verantwortlich.

Art. 4a

Die ISZL stellt den Vereinen, Organisationen und der Musikschule der Gemeinde Hünenberg geeignete Räumlichkeiten und Aussenanlagen unentgeltlich zur Verfügung. Vorbehalten bleibt einzig die Verrechnung der effektiven Reinigungskosten.

In zweiter Priorität stehen die Räumlichkeiten und Aussenanlagen unter den gleichen Bedingungen den Vereinen, Organisationen und der Musikschule der Gemeinde Risch zur Verfügung.

Die ISZL regelt die Einzelheiten der Nutzung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Hünenberg und Risch in einem Reglement. Dieses legt insbesondere fest:

  1. welche Räumlichkeiten und Aussenanlagen zur Verfügung stehen;

  2. die Modalitäten der Nutzung und Reservation;

  3. die Berechnungsgrundlagen für die Reinigungskosten und

  4. die Verantwortlichkeiten und Pflichten der Nutzerschaft.

Die Einhaltung dieser Vorgaben ist im Darlehensvertrag sicherzustellen.

Art. 5

Die ISZL informiert die Finanzdirektion regelmässig und rechtzeitig über wesentliche Entwicklungen, insbesondere zum Baufortschritt und zur Finanzierung.

Die ISZL stellt der Finanzdirektion jährlich unaufgefordert den geprüften Jahresbericht sowie den Revisionsbericht zu.

Änderungen der Trägerschaft oder Governance der ISZL sind der Finanzdirektion innert 30 Tagen schriftlich zu melden.

GS 2026/045