753.4

Kantonsratsbeschluss über die Erhaltung des öffentlichen Schiffsverkehrs auf dem Zugersee

Vom 7. April 1977 (Stand 1. Januar 1992)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung sowie in Ausführung von § 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Förderung des Fremdenverkehrs,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton und die Einwohnergemeinden der Talregion unterstützen in Zusammenarbeit mit dem Kanton Schwyz die Schifffahrtsgesellschaft für den Zugersee bei ihren Bestrebungen zur Erhaltung des öffentlichen Schiffsverkehrs auf dem Zugersee nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.

Art. 2

Der Kanton leistet der Schifffahrtsgesellschaft für den Zugersee an die Kosten der Erneuerung des Schiffsparks einen einmaligen Beitrag von 1,8 Millionen Franken, zahlbar in zwei Raten, je zu Lasten der Staatsrechnung 1977 und 1978.

Die Ausrichtung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Schifffahrtsgesellschaft für den Zugersee zum gleichen Zwecke durch Verpflichtungen der Aktionäre, des Kantons Schwyz, der Einwohnergemeinden der Talregion oder Dritter bis zum 31. Dezember 1977 mindestens weitere 2,5 Millionen Franken zur Verfügung gestellt werden.

Art. 3

Allfällige Betriebsfehlbeträge der Schifffahrtsgesellschaft für den Zugersee werden ab Geschäftsjahr 1991 bis zum Höchstbetrag von Fr. 250 000.– pro Jahr von den interessierten Gemeinwesen nach folgendem Verteilschlüssel gedeckt:

  1. Kanton Zug: 40 %

  2. Kanton Schwyz einschliesslich schwyzerischer Bezirke und Gemeinden gemäss eigener Regelung: 25 %

  3. Einwohnergemeinde Zug: 17 %

  4. Einwohnergemeinden Cham, Risch und Walchwil je 4 %: 12 %

  5. Einwohnergemeinden Baar, Hünenberg und Steinhausen je 2 %: 6 %

Die einzelnen Treffnisse werden vom Regierungsrat auf Grund der genehmigten Gewinn- und Verlustrechnung der Schifffahrtsgesellschaft für den Zugersee ermittelt und von der Finanzverwaltung zuhanden der Schifffahrtsgesellschaft für den Zugersee eingezogen.

Art. 4

Die Gewährung der Beiträge gemäss § 3 wird von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen in Bezug auf eine sparsame und rationelle Betriebsführung sowie eine befriedigende Gestaltung der Tarife und Fahrpläne abhängig gemacht.

Art. 5

Die Schifffahrtsgesellschaft für den Zugersee hat allfällige Betriebsüberschüsse einem Ausgleichsfonds gutzuschreiben, der vor der Inanspruchnahme der Defizitgarantie gemäss § 3 zur Deckung der Fehlbeträge heranzuziehen ist. Es darf keine Bardividende ausgeschüttet werden.

Art. 6

Dieser Kantonsratsbeschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juli 1977 (GS 21, 50).

GS 21, 49