834.211

Verordnung zum EG Entsendegesetz

Vom 2. Dezember 2003 (Stand 1. Juni 2004)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 1 Abs. 3 sowie § 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen vom 26. Juni 2003 (EG Entsendegesetz)1,

beschliesst:

Art. 1

Die Volkswirtschaftsdirektion ist die zuständige Direktion gemäss § 1 Abs. 3 und § 8 EG Entsendegesetz.

Art. 2

Die tripartite Kommission behandelt als Einigungsamt Kollektivstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis

  1. in allen dem Arbeitsgesetz2 unterstellten Betrieben;

  2. in allen übrigen Betrieben mit mindestens 100 Arbeitnehmenden.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

GS 27, 875