841.1
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
Vom 28. Januar 1993 (Stand 14. September 2019)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
in Ausführung von Art. 197 Ziffern 2 und 4 der Bundesverfassung vom 18. April 19991, des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 20062, Art. 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 19463, Art. 54 und 84 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 19594 und gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung5,
beschliesst:
1. Organisation
Art. 1 Anstalten
Der Kanton errichtet unter den Bezeichnungen «Ausgleichskasse des Kantons Zug» und «Invalidenversicherungs-Stelle (IV-Stelle) des Kantons Zug» selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zug.
Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle nehmen ihre Aufgaben unabhängig voneinander wahr, sind aber zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Art. 2 Organe
Die Organe der Ausgleichskasse sind:
der Regierungsrat;
die zuständige Direktion6;
der Leiter der Ausgleichskasse;
die Zweigstellen;
die Revisionsstelle.
Die Organe der IV-Stelle sind:
der Regierungsrat;
die zuständige Direktion7;
der Leiter der IV-Stelle.
Aufgaben und Tätigkeiten der Organe ergeben sich aus der Bundesgesetzgebung und diesem Gesetz, soweit nicht die Aufsichtsbehörden des Bundes zuständig sind.
Art. 3 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt durch die zuständige Direktion8 die Aufsicht über die Ausgleichskasse und die IV-Stelle aus und überwacht in organisatorischer und administrativer Hinsicht deren Tätigkeit.
Der Regierungsrat
nimmt Kenntnis von der Jahresrechnung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle;9
wählt die Leiter der Ausgleichskasse und der IV-Stelle;
wählt die Revisionsstelle;
beschliesst über die Führung von Zweigstellen durch die Ausgleichskasse;
erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 4 Zuständige Direktion
Die zuständige Direktion10
stellt das Personal der Ausgleichskasse und der IV-Stelle nach Massgabe der kantonalen Personalgesetzgebung11 an;
nimmt Kenntnis von den Jahres-, Geschäfts- und Revisionsberichten;
regelt die Zeichnungsberechtigung des Personals;
entscheidet über die Beschaffung von Büroräumlichkeiten und über grössere Anschaffungen der Ausgleichskasse;
setzt die Entschädigung an die Zweigstellen und die Verwaltungskostenbeiträge fest;
genehmigt die Wahl der Zweigstellenleiter;
ordnet ausserordentliche Revisionen an.
Art. 5 Leiter
Die Leiter der Ausgleichskasse und der IV-Stelle sind die Geschäftsführer und erfüllen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.
Die Leiter und ihre Mitarbeiter sind beim Vollzug der Bundesgesetzgebung von der kantonalen Verwaltung unabhängig. Sie erfüllen ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesamts für Sozialversicherung.
Den Leitern können weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung und des Familienschutzes übertragen werden. Der entsprechende Aufwand ist kostendeckend vom Verursacher zu tragen.
Die Führung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle kann in Personalunion durch einen Leiter erfolgen.
Art. 6 Zweigstellen
Jede Einwohnergemeinde errichtet eine Zweigstelle der Ausgleichskasse.
Der Gemeinderat stellt der Zweigstelle die Räumlichkeiten, die Einrichtung sowie das Material zur Verfügung, wählt das Zweigstellenpersonal sowie, unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Direktion12, die Zweigstellenleitung und übernimmt deren Besoldung.
Im Sinn einer rationellen Betriebsführung kann die Führung von Zweigstellen der Ausgleichskasse übertragen werden.
Die Ausgleichskasse vergütet den Gemeinden für die Führung ihrer Zweigstellen eine angemessene Entschädigung, die bei rationeller Organisation und Führung zur Deckung der Zweigstellenkosten ausreicht. Mehraufwendungen, insbesondere solche für die Durchführung anderer Aufgaben der Sozialversicherung, gehen zulasten der Gemeinden.
Art. 7 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft nach den Weisungen des Bundes die Jahresrechnung und die Geschäftsführung der Ausgleichskasse sowie die von der Ausgleichskasse geführten Rechnungen.
Die zuständige Direktion13 kann ausserordentliche Revisionen anordnen.
Die Kosten der Revisionen gehen zulasten der Ausgleichskasse.
2. Beiträge und Haftung
Art. 8 Beiträge
Die Versicherungspflichtigen werden, sofern sie nicht einer anderen kantonalen, der Eidgenössischen, der Schweizerischen Ausgleichskasse oder einer vom Bund anerkannten Verbandsausgleichskasse angehören, der Ausgleichskasse angeschlossen.
Die Ausgleichskasse erhebt von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge, deren Höhe von der zuständigen Direktion14 im Rahmen von Art. 69 AHVG festgelegt wird.
Die Verwaltungskostenbeiträge sind derart festzusetzen, dass sie, zusammen mit den Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds, die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse zu decken vermögen. Diese sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und der Zweigstellen zu verwenden. Allfällige Überschüsse verbleiben der Ausgleichskasse.
Die Verwaltungskosten der IV-Stelle trägt die eidgenössische Invalidenversicherung im Rahmen von Art. 67 IVG.
Art. 9 Haftung
Der Kanton haftet für Schäden im Sinn von Art. 70 AHVG für die Ausgleichskasse und die Zweigstellen sowie gemäss Art. 66 Abs. 1 IVG für die IV-Stelle. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.
Wird der Kanton gemäss Art. 70 Abs. 1 AHVG haftbar gemacht, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegenüber den Organen und Angestellten zu. Der Regierungsrat kann die entsprechende Forderung geltend machen.
Der Kanton haftet im Übrigen nicht für Verbindlichkeiten der IV-Stelle.
3. Verschiedene Bestimmungen
Art. 10 Beitragserlassgesuch
Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers ist bei Beitragserlassgesuchen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 AHVG anzuhören.
Die der Ausgleichskasse zu entrichtenden AHV-Beiträge sind durch die Wohnsitzgemeinde zu übernehmen.
Art. 11 Leistungen von Kanton und Gemeinden
…
Der Kanton und die Gemeinden übernehmen die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung (einschliesslich der heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 19 des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung), bis ein kantonales Sonderschulkonzept vorliegt, mindestens jedoch während drei Jahren. Die Finanzierung der Kosten richtet sich nach dem Schulgesetz vom 27. September 199015.
Art. 12 Rechtspflege
Das Verwaltungsgericht entscheidet
über Beschwerden im Sinne von Art. 56 ATSG16;
Streitigkeiten aus der Anwendung von Art. 70 AHVG;
Der Regierungsrat ernennt auf Vorschlag der Parteien das Schiedsgericht gemäss Art. 26 Abs. 4 IVG und bezeichnet den Vorsitzenden.
Das Verfahren richtet sich nach dem ATSG und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz17.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 13 Aufgehobene Erlasse
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Einführungsgesetzes werden die Einführungsgesetze zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 29. Dezember 194718 und zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 27. Oktober 1960 mit Änderung vom 4. September 198619 aufgehoben.
Die vom Regierungsrat gewählte IV-Kommission wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst.
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung und nach der Genehmigung durch den Bund auf den 1. April 1993 in Kraft.
GS 24, 237