925.11-A3

Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz (Anhang 3: Gebührentarif zum Viehhandelskonkordat vom 13. September 1943)

Vom 21. November 1989 (Stand 1. Januar 1999)

Art. 1

Die Gesundheitsdirektion erhebt für das pro Kalenderjahr erteilte Viehhandelspatent (Haupt- sowie Nebenpatent) folgende Gebühren:

  1. für den Handel mit Klein- und Grossvieh einschliesslich Pferde: Fr. 200.–

  2. für den Handel mit Kleinvieh: Fr. 100.–

Art. 2

Die Gesundheitsdirektion erhebt für den Viehhandel folgende Umsatzgebühren:

  1. für jedes umgesetzte, über ein Jahr alte Pferd, Maultier oder Esel: Fr. 10.–

  2. für jedes umgesetzte Fohlen bis zum Alter von 1 Jahr: Fr. 5.–

  3. für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über 3 Monate: Fr. 1.–

  4. für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Kälber unter 3 Monate, Schafe, Ziegen, Zucht- und Mastschweine): Fr. –.50

  5. für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein: Fr. –.25

Art. 3

Für die Patentausstellung und Abrechnung der Umsatzgebühren beträgt die Kanzleigebühr insgesamt Fr. 10.–

Art. 4

Die Abonnementsgebühr für das amtliche Mitteilungsblatt wird vom Bund, die Kautionsgebühr für die Versicherungvon den Kautionsgenossenschaften festgesetzt. Die Gesundheitsdirektion ist für den Einzug besorgt.

GS 23, 467