925.11-A3
Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz (Anhang 3: Gebührentarif zum Viehhandelskonkordat vom 13. September 1943)
Vom 21. November 1989 (Stand 1. Januar 1999)
Art. 1
Die Gesundheitsdirektion erhebt für das pro Kalenderjahr erteilte Viehhandelspatent (Haupt- sowie Nebenpatent) folgende Gebühren:
für den Handel mit Klein- und Grossvieh einschliesslich Pferde: Fr. 200.–
für den Handel mit Kleinvieh: Fr. 100.–
Art. 2
Die Gesundheitsdirektion erhebt für den Viehhandel folgende Umsatzgebühren:
für jedes umgesetzte, über ein Jahr alte Pferd, Maultier oder Esel: Fr. 10.–
für jedes umgesetzte Fohlen bis zum Alter von 1 Jahr: Fr. 5.–
für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über 3 Monate: Fr. 1.–
für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Kälber unter 3 Monate, Schafe, Ziegen, Zucht- und Mastschweine): Fr. –.50
für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein: Fr. –.25
Art. 3
Für die Patentausstellung und Abrechnung der Umsatzgebühren beträgt die Kanzleigebühr insgesamt Fr. 10.–
Art. 4
Die Abonnementsgebühr für das amtliche Mitteilungsblatt wird vom Bund, die Kautionsgebühr für die Versicherungvon den Kautionsgenossenschaften festgesetzt. Die Gesundheitsdirektion ist für den Einzug besorgt.
GS 23, 467