925.11
Vollziehungsverordnung zum Tierseuchengesetz
Vom 21. November 1989 (Stand 19. Dezember 2015)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf Art. 59 des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 19661 sowie die Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 19952,
beschliesst:
1. Organisation
Art. 1 Organe
Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 und die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 werden durch folgende Organe vollzogen:
die Gesundheitsdirektion;
die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt;
die Kontrolltierärztinnen und die Kontrolltierärzte;
die Tierärztinnen und die Tierärzte;
die amtlichen Tierärztinnen und die amtlichen Tierärzte;
…
die Bieneninspektorin oder den Bieneninspektor;
...3
…
den Gemeinderat;
die Polizei.
Art. 2 Gesundheitsdirektion
Die Gesundheitsdirektion trifft alle seuchenpolizeilichen Massnahmen, soweit der Vollzug nicht anderen Organen übertragen ist.
Art. 3 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung aller tierischen Krankheiten im Rahmen der Tierseuchengesetzgebung.
Art. 4 Kontrolltierärztin und Kontrolltierarzt
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bestimmt auf Antrag der Tierhalterin oder des Tierhalters für jeden Rindviehbestand eine Kontrolltierärztin oder einen Kontrolltierarzt. Die Kontrolltierärztin oder der Kontrolltierarzt wird mit der Durchführung gewisser Aufgaben auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung beauftragt.
Sie oder er ernennt auch Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte für Tierexporte.
Art. 5 Tierärztinnen und Tierärzte
Im Kanton Zug praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, die seuchenpolizeilichen Aufträge der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes auszuführen.
Art. 6 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte haben bei Feststellung oder Verdacht von Tierseuchen, nötigenfalls in Verbindung mit weiteren Organen der Tierseuchenpolizei, die erforderlichen Vorkehren zu treffen und der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt sofort Anzeige zu erstatten.
Art. 7 …
Art. 8 Bieneninspektorin oder Bieneninspektor
Das ganze Kantonsgebiet bildet einen Bieneninspektionskreis. Die Gesundheitsdirektion ernennt die Bieneninspektorin oder den Bieneninspektor und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Die Bieneninspektorin oder der Bieneninspektor vollzieht unter der Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes die Vorschriften zur Bekämpfung der Bienenkrankheiten.
Art. 9 ...4
Art. 10 …
Art. 11 Gemeinderat
Der Gemeinderat stellt das für die Durchführung der seuchenpolizeilichen Massnahmen erforderliche Personal und Material zur Verfügung. Er sorgt dafür, dass die Anordnungen der seuchenpolizeilichen Organe beachtet werden.
Art. 12 Polizei
Die Polizei unterstützt die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit.
2. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
Art. 13 Begleitdokumente
…
Begleitdokumente gemäss Art. 12 TSV5 können bei den Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzten bezogen werden.
Die Begleitdokumente werden vom Veterinärdienst beschafft und den Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzten zur Verfügung gestellt. Die Kosten werden aufgrund der aktuellen Druckkosten in Rechnung gestellt. Die Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte geben die Begleitdokumente zum Selbstkostenpreis ab.
…
Art. 14 Kontrolle auf Märkten, Ausstellungen und Schauen
Für die Abhaltung von Märkten und Ausstellungen, an denen Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegattung sowie Hunde, Katzen, Kaninchen, Geflügel und andere Tierarten aufgeführt werden, ist eine Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes erforderlich. Sie oder er legt die zur Seuchenbekämpfung notwendigen Massnahmen fest.
…
Der Gemeinderat trifft im Einvernehmen mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt die nötigen Massnahmen zur Durchführung des Viehmarktes. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass jeder Tiergattung ein besonderer Standplatz zur Verfügung steht.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bezeichnet die Kontrolltierärztin oder den Kontrolltierarzt, welche oder welcher durch den Veranstalter zu entschädigen ist.
Die Gemeinden haben das Recht, angemessene Gebühren zur Deckung der Kosten für die Wartung des Viehmarktplatzes vom Veranstalter zu erheben.
Art. 15 Sömmerungs- und Winterungsvorschriften
Die Gesundheitsdirektion erlässt alljährlich die Vorschriften betreffend Sömmerung und Winterung.
Art. 16 Viehhandel
…
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die zuständige kantonale Stelle für den Vollzug der Vorschriften über den Viehhandel, einschliesslich der Erteilung und des Entzugs der Viehhandelspatente.
…
Art. 17 Wanderschafherden
Das Treiben von Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Gemeinden zum Zwecke der Aufätzung von Futter bedarf einer Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.
Art. 18 Kennzeichnung und Registrierung der Hunde
Alle Hunde sind nach den Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung des Bundes zu kennzeichnen und zu registrieren.
Die Gesundheitsdirektion bezeichnet die Stelle, welche die mit der Kennzeichnung von Hunden erhobenen Daten in der zentralen Datenbank erfasst. Sie kann Dritte damit beauftragen.
Art. 18a Zugriffsberechtigungen
Zum Vollzug der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung, zur Kontrolle der Hunde und Hundehaltungen, zur Erhebung der Hundesteuer sowie für polizeiliche Ermittlungen dürfen diejenigen registrierten Daten verwendet werden, welche für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt und die Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei erhalten kostenlosen Zugang zu den registrierten Daten über alle Hundehaltungen im Kanton, die Einwohnergemeinden über alle Hundehaltungen in ihrer Gemeinde.
Kostenlosen Zugang zur Datenbank für die Abfrage von einzelnen Kennzeichnungsnummern erhalten die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt, das Amt für Wald und Wild, die im Kanton tätigen Tierärztinnen und Tierärzte, die Polizeidienststellen, die Einwohnergemeinden und die kantonale Meldestelle für Findeltiere.
Art. 18b …
Art. 19 Schlachtanlagen
Die Pläne für den Bau neuer und die erhebliche Änderung bestehender Schlachtanlagen müssen frühzeitig vor Baubeginn der Gesundheitsdirektion unterbreitet werden.
Art. 20 Tierkörperbeseitigung
Die Gemeinden sind für die Tierkörperbeseitigung zuständig. Sie bestimmen im Einvernehmen mit der Gesundheitsdirektion geeignete Sammelstellen, wo die Tierkörper abgegeben werden können.
Die Gesundheitsdirektion sorgt dafür, dass dem Kanton eine Tierkörperbeseitigungsanlage zur Verfügung steht.
Sie regelt nach Rücksprache mit den Gemeinden die Beseitigung der Tierkörper in dieser Anlage.
Der Kanton verrechnet den Gemeinden die Kosten der Tierkörperbeseitigung. Die Gemeinden können ihre Kosten auf den Verursacher überwälzen.
Die Kosten der Tierkörperbeseitigung bei Tierverlusten gemäss Art. 32 Abs. 1 TSG6 trägt der Kanton.
Art. 21 …
Art. 22 Künstliche Besamung
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt überwacht die Ausübung der künstlichen Besamung und erteilt die Bewilligungen.
Art. 23 …
3. Bekämpfungsmassnahmen
Art. 24 …
Art. 25 Medizinische Massnahmen
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann diagnostische, prophylaktische und therapeutische Massnahmen für bestimmte Seuchen und Tiergattungen, für einzelne Bestände oder gebietsweise, obligatorisch erklären.
Wenn die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt solche oder organisatorische Massnahmen angeordnet hat, weil dies kostengünstiger ist als die Ausmerzung der Tiere, trägt der Kanton die entsprechenden Kosten, sofern die Massnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen angeordnet wurden, bei denen gemäss eidgenössischer Tierseuchengesetzgebung Anspruch auf Entschädigungen für Tierverluste besteht.
Laborkosten für die Abklärung von ansteckenden Krankheiten im Rahmen der Seuchenbekämpfung können vom Kanton übernommen werden. Der Kantonstierarzt stellt Antrag an die Gesundheitsdirektion.
Für die Impfungen im Zusammenhang mit der Alpung wird der Impfstoff (Einstandspreis) der Kontrolltierärztin oder dem Kontrolltierarzt vergütet.
Art. 26 Entschädigung für Tierverluste
Tierverluste, die auf eine in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung bezeichnete Tierseuche zurückzuführen sind, werden gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste7 entschädigt.
3a. Gebühren
Art. 26a
Die Gebühr für das Viehhandelspatent beträgt Fr. 210.– pro Kalenderjahr.
Die Gesundheitsdirektion legt die Höhe der Gebühr für die Registrierung von Hunden fest. Diese beträgt höchstens Fr. 30.–.
Für die Ausstellung nachstehender Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bewilligung zur Durchführung der künstlichen Besamung:
1. bei Rindern: Fr. 50.–;
2. bei Schweinen: Fr. 30.–;
b) Bewilligung zum Treiben einer Wanderschafherde: Fr. 30.–;
c) weitere Bewilligungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung: nach Aufwand Fr. 30.– bis Fr. 200.–.
4. Straf-, Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen
Art. 27 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Tierseuchenbekämpfung werden nach den Strafbestimmungen der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung geahndet.
…
Art. 28 Zustellung der Urteile
Sämtliche im Kanton Zug in Anwendung des Tierseuchengesetzes ergangenen Urteile, Strafentscheide der Gerichtsbehörde und Einstellungsbeschlüsse sind der Bundesanwaltschaft8 und der Gesundheitsdirektion zuzustellen.
Art. 29 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen der Organe der Tierseuchenbekämpfung kann innert 20 Tagen seit der Zustellung bei der verfügenden Stelle schriftlich Einsprache erhoben werden.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz9.
Art. 30 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Vollziehungsverordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Januar 1990 in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die kantonale Vollziehungsverordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 6. Dezember 196810 mit den bisherigen Änderungen vom 1. März 197611, 3. Januar 197812 und 14. November 197813 sowie die Verordnung über die Bekämpfung von Bienenseuchen vom 10. Januar 196114.
Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 29. Januar 1990
GS 23, 467