925.12

Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung

Vom 26. Januar 1989 (Stand 1. Januar 2006)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz ordnet die Entschädigung für ungeniessbares Fleisch von erkrankten, verunfallten oder umgestandenen Tieren der Rindergattung, für die nicht nach den eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzen eine Entschädigung bezahlt wird.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Gesundheitsdirektion verfügt auf Antrag des Kantonstierarztes über die Entschädigung für ungeniessbares Fleisch.

Art. 3 Entschädigungsberechtigung

Entschädigungsberechtigt ist der Tierhalter mit Wohnsitz und Landwirtschaftsbetrieb im Kanton Zug,

  1. wenn das Tier erkrankt, verunfallt oder umgestanden ist und der Tierhalter nicht nach dem eidgenössischen Tierseuchengesetz entschädigt werden kann;

  2. wenn das Tier mindestens zwei Monate unmittelbar vor dem Tode im Kantonsgebiet gestanden oder ausser Kanton zur Sömmerung gegeben worden ist;

  3. wenn das Tier im Zeitpunkt seines Todes mindestens 6 Monate alt war;

  4. wenn das Fleisch durch die Fleischschau als ungeniessbar erklärt worden ist;

  5. wenn der Verlust des Tieres nicht auf fahrlässige Tierhaltung, insbesondere keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die Tierschutzgesetze zurückzuführen ist;

  6. wenn der ungeniessbare Teil einen Zehntel, mindestens aber 20 kg des amtlichen Schlachtgewichts beträgt.

Art. 4 Ansätze

Die Entschädigung beträgt 80 % des aktuellen Fleischwertes für Nutztiere und 60 % für Masttiere bzw. nur 60 % für Nutztiere und 40 % für Masttiere, wenn der Tierhalter diese trotz Kenntnis der möglichen Ungeniessbarkeit ausserhalb der gemeindlichen Notschlachtanlage Walterswil zur Schlachtung gebracht hat.

Sind nur Teile des Tieres ungeniessbar, so erfolgt eine anteilmässige Entschädigung.

Bei Verwertung des Fleisches auf Anordnung des Kantonstierarztes oder des Kantonstierarzt-Adjunkten wird ein allfälliger Nettoerlös aus Verkauf von der Entschädigung abgezogen. Die Tierhaut wird nicht angerechnet.

Art. 5 Geltendmachung

Der Tierhalter, der eine Entschädigung geltend machen will, muss unverzüglich den Kantonstierarzt oder dessen Adjunkten benachrichtigen,

  1. wenn er feststellt, dass ein Tier verendet ist;

  2. wenn ein Tier nach der Schlachtung für ungeniessbar erklärt wird.

Der Kantonstierarzt kann aufgrund der Anzeige ein tierärztliches Zeugnis mit Angaben der Identität, der Todesursache sowie des Gewichtes verlangen.

Der Kantonstierarzt beantragt bei einer Schlachtung ausserhalb der gemeindlichen Notschlachtanlage Walterswil die Auszahlung von 80 % des Fleischwertes bei Nutztieren und von 60 % bei Masttieren, sofern die Feststellung der Ungeniessbarkeit für den Tierhalter nicht voraussehbar war und dies durch Attest des tierärztlichen Fleischschauers bestätigt wird.

Art. 6 Festsetzung des Fleischwertes

Die Ungeniessbarkeit des Fleisches wird gemäss den Richtlinien der «Eidgenössischen Instruktion für Fleischschauer» festgestellt.

Der Fleischkontrolleur hat dem Kantonstierarzt das amtliche Schlachtgewicht sowie das Gewicht und die Art der ungeniessbaren Teile des Tieres schriftlich mitzuteilen.

Der Kantonstierarzt kann den Befund an Ort und Stelle überprüfen und durch ein Zeugnis bestätigen lassen.

Wenn Anspruch auf Entschädigung besteht, setzt der Kantonstierarzt den Fleischwert aufgrund des festgestellten Gewichtes und nach den aktuellen Marktpreisen für Schlachtvieh fest.

Art. 7 Verweigerungsgründe

Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn

  1. der Schaden auf Brand oder ein Kriegsereignis zurückzuführen ist;

  2. der Schaden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen erledigt wird;

  3. der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist;

  4. ein Tier gegen das Risiko anderweitig versichert ist;

  5. Dritte für den Schaden einstehen.

Art. 8 Herabsetzungsgründe

Die Entschädigung wird herabgesetzt, wenn der Tierhalter

  1. den Schaden fahrlässig verursacht hat;

  2. gegen die Anzeigepflicht verstossen hat;

  3. die Weisungen des Kantonstierarztes über die Verwertung des Fleisches nicht befolgt;

  4. den Schaden durch zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte teilweise decken kann.

Bei leichtem Verschulden kann von einer Herabsetzung abgesehen werden.

Art. 9 Finanzierung

Die Entschädigungsleistungen gehen vollumfänglich zu Lasten des Entschädigungsfonds für Tierverluste.

Art. 10 Rechtsmittel und Einspracheverfahren

Gegen die Entschädigungsverfügung der Gesundheitsdirektion kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Gesundheitsdirektion schriftlich Einsprache erhoben werden.

Gegen den Einspracheentscheid der Gesundheitsdirektion kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

Gegen den Entscheid des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1989 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird der Kantonsratsbeschluss betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch vom 17. September 1936, mit den Änderungen vom 29. November 1943 und vom 9. September 1976, aufgehoben.

GS 23, 281