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N/A AK 1998 034

Rubrum

3. Anwaltsrecht § 8 Abs. 2 AnwG. – Grundsatz der Unabhängigkeit des Anwalts. Kriterien, aufgrund welcher ein bei einer Treuhandgesellschaft angestellter Rechtsanwalt Dritte vor Gericht vertreten darf (E. 2 und 3). Bedeutung des Opportunitätsprinzips im Disziplinarverfahren (E. 4 c).

Aus den Erwägungen

2.

Der Grundsatz der Unabhängigkeit des Anwalts ist von herausragender Bedeutung. Er ist als Berufspflicht weltweit anerkannt. Die Ausgestaltung im einzelnen unterscheidet sich jedoch von Land zu Land und auch in der Schweiz von Kanton zu Kanton. Während die Länder mit französischem Rechtssystem den Anwälten jede Erwerbstätigkeit ausserhalb ihres Berufes grundsätzlich verbieten, lassen die angelsächsischen Gesetzgebungen eine zusätzliche Tätigkeit weitgehend zu. Deutschland hat eine Zwischenlösung gewählt, welche dem Anwalt ein Anstellungsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen zubilligt. Entsprechend verbieten in der Schweiz vor allem die französischsprachigen, aber auch gewisse deutschsprachige Kantone ihren Anwälten jede entlöhnte Tätigkeit. Anders verhalten sich einige Ostschweizer Kantone, offenbar aber eine Minderheit, die ihren angestellten Anwälten gestatten, Dritte vor ihren Gerichten zu vertreten; dies sogar ausdrücklich, wenn sie bei einer Treuhandgesellschaft angestellt sind (vgl. BGE 123 I 193 ff.). Der Kanton Zug hat diese Frage im Anwaltsgesetz nicht geregelt. Auch besteht, soweit sichtbar, keine Praxis der Aufsichtsbehörden. Der oben zitierte § 8 Abs. 2 AnwG betont indessen ausdrücklich die Unabhängigkeit als Berufspflicht des Anwalts und führt dazu aus, dass Interessenkonflikte mit der nötigen Sorgfalt zu vermeiden sind. Das bedeutet als Umkehrschluss, dass jeder Interessenkonflikt die Unabhängigkeit des Anwalts in Frage stellt. Ein Anwalt, der im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses Dritte vor Gericht vertritt, läuft Gefahr, sich einem Interessenkonflikt auszusetzen, weil er einerseits den Weisungen seines Arbeitgebers nachzukommen hat und anderseits seinem Mandanten verpflichtet ist. Damit erweckt er den Anschein, dass seine Unabhängigkeit nicht vollumfänglich gewahrt sei. Nimmt er dies in Kauf, so liegt es an ihm, alles vorzukehren, um einen Interessenkonflikt zu vermeiden. Und konsequenterweise liegt es auch an ihm, im Einzelfall gegenüber der Aufsichtskommission die getroffenen Massnahmen darzulegen, um jeden Zweifel an seiner Unabhängigkeit auszuschliessen.

3.

Die Aufsichtskommission des Kantons Zürich hat in ihrem Entscheid vom 4. Juni 1980 (ZR 79 Nr. 126) eine Reihe von Kriterien aufgestellt, anhand derer sich überprüfen lässt, ob ein angestellter Rechtsanwalt seine nebenher geführten Mandate unabhängig ausübt und sich somit nicht in einem Interessenskonflikt befindet. Es scheint sinnvoll, diese Grundsätze auch im Kanton Zug anzuwenden und damit einer Lösung zu folgen, die nicht jede beratende oder forensische Anwaltstätigkeit für Klienten neben einem bestehenden Angestelltenverhältnis von vornherein verbietet, aber gleichzeitig sicherstellt, dass die erforderliche Unabhängigkeit gewährleistet ist. Dies ermöglicht es auch, jedem Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen. Nach der – hier nun zu folgenden – Zürcher Praxis hat der angestellte Rechtsanwalt durch schriftlichen Vertrag mit seiner Arbeitgeberin jene Kautelen zu vereinbaren, die zur Gewährleistung einer unabhängigen Berufsausübung und zur Einhaltung der Anwaltspflichten unerlässlich sind. Hierzu gehört im einzelnen, dass – der angestellte Anwalt sich das Recht ausbedingt, bei der Annahme oder Niederlegung von Beratungs- und Prozessmandaten völlig frei zu bleiben, – jegliches Weisungsrecht des Arbeitgebers bei diesen Mandaten ausgeschlossen wird, – der Arbeitgeber sich verpflichtet, seinen Kunden die freie Anwaltswahl zu belassen, – die Wahrung des Berufsgeheimnisses des Anwalts allen andern arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeht, – eine Pflicht des Anwalts zur Rechenschaftsablegung gegenüber der Arbeitgeberin bezüglich der Mandatsführung ausgeschlossen wird, – die Mandatsakten unzugänglich für den Arbeitgeber aufbewahrt werden, – der Arbeitgeber Angestellte, die unter das Anwaltsgeheimnis fallende Informationen erlangen können, schriftlich zur Geheimniswahrung verpflichtet, – der Anwalt sich das Recht ausbedingt, seinen Klienten gegenüber mit eigenem Briefkopf aufzutreten, – der Arbeitgeber sich verpflichtet, keine Werbung mit Name und Beruf ihres Anwalts zu treiben – der Anwalt sich das Recht vorbehält, für seine Tätigkeit dem Klienten im eigenen Namen Rechnung zu stellen. (. . .)

4.

c) Das Disziplinarverfahren ist vom Opportunitätsprinzip beherrscht. Anders als die Strafverfolgungsbehörden, die grundsätzlich einem Verfolgungs- und Anklagezwang unterstehen, können die Disziplinarbehörden nach Zweckmässigkeit entscheiden und auf ein Verfahren oder eine Rechtsfolge verzichten. Eine Disziplinarmassnahme ist dann anzuordnen, wenn ein öffentliches Interesse dies verlangt. Richtschnur für die Handhabung des Disziplinarrechts ist nicht allein das Verschulden des Rechtsanwalts, sondern auch die Notwendigkeit, zum Schutz des Publikums und im Interesse der Rechtspflege und dem Vertrauen gegenüber dem Rechtsanwaltsstand ein Fehlverhalten zu ahnden (vgl. mit etwas abweichender Gewichtung Felix

Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, 1986, S. 197 f. mit Hinweisen). In der Regel wird aber das öffentliche Interesse ein Einschreiten der Disziplinarbehörde um so weniger erheischen, je geringer die Widerhandlung bzw. das Verschulden ist (Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, 1992, N 4 zu Art. 31 FG BE). Die Behörde kann von einer Disziplinierung absehen, wenn die Pflichtverletzung geringfügig ist, weit zurückliegt oder eine Wiederholungsgefahr nicht besteht. Ob eine Sanktion auszusprechen ist, hat die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Wolffers, a.a.O., S. 197 ff.). (Aufsichtskommission, 12. November 1998, i.S. RA X.)

§ 8 AnwG. – Bedeutung der anwaltlichen Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse bzw. des Wahrheitsgebots bei der Firma einer Anwalts-AG. Sachverhalt (Zusammenfassung): Die Anwaltskanzlei XY. führte eine Aktiengesellschaft mit der Firma "XY. Rechtsanwälte AG", die durch Umfirmierung und Zweckänderung der früheren D. AG entstanden ist. Zweck der Gesellschaft ist laut Handelsregister das Erbringen von Dienstleistungen auf dem Rechts- und Treuhandsektor, insbesondere das Bereitstellen von Infrastrukturen für den Betrieb von Anwaltskanzleien sowie von Treuhand- und Revisionsunternehmen. Aus den Erwägungen:

2.

Das Anwaltsgesetz erwähnt als Berufspflichten zum einen die allgemein anerkannten Regeln des Berufstandes (§ 8 AnwG) und umschreibt zum andern eine Reihe konkreter Berufspflichten (§ 9 – 15 AnwG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Weitere Berufspflichten können sich aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere den kantonalen Verfahrensordnungen ergeben. Zur Konkretisierung der einzelnen Berufspflichten stützt sich die Aufsichtskommission auf die Judikatur sowie die anerkannte Literatur und zieht die Regeln der Standesorganisationen als Richtlinien heran (vgl. GVP 1993/94, S. 215 ff.; Paul Wegmann, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich, 1969, S. 62 ff.). a) Richtig ist, dass eine Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse weder im Zuger Anwaltsgesetz noch in den Standesregeln des Advokatenvereins des Kantons Zug ausdrücklich festgehalten wird. Dies lässt indes noch keineswegs den Schluss zu, dass die im Kanton Zug tätigen Rechtsanwälte das Gebot der Wahrheitspflicht bei ihrer Berufsausübung nicht zu beachten hätten. Nach Auffassung der Aufsichtskommission gehört die Pflicht, für klare Verhältnisse besorgt zu sein, vielmehr zu den allgemein anerkannten Regeln des Berufstandes. Auch handelt es sich hierbei nicht etwa um eine