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N/A DI 2001 015

der effektiv vorhandenen Mittel per Stichtag zur Verteilung an die Destinatäre sowie den Nachweis über die Arbeitnehmer der Firma C. AG oder der mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, rückwirkend per 1. Januar 1995. Der sodann erstellte Verteilungsplan ist vom Experten für berufliche Vorsorge beurteilen zu lassen. Bitte beachten Sie dazu als Hilfestellung unsere Homepage www.zug.ch/abvsa/ unter Punkt 11. «Aufhebung von Vorsorgestiftungen.» ABVSA, 7. Mai 2001

Art. 23 Abs. 1 und 3 lit. a. und b. FZG – Teilliquidation: Wird eine Firma restrukturiert bzw. ihr Personalbestand erheblich vermindert, sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich erfüllt. Von der Durchführung der Teilliquidation ist jedoch aufgrund des knappen Deckungsgrades und unter Berücksichtigung der Fortbestandesinteressen der Stiftung abzusehen. A. Unter dem Namen «Personalvorsorgestiftung der R. Limited» (nachfolgend «Stiftung») mit Sitz in Zug besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 20. Dezember 1994 errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR sowie Art. 48 Abs. 2 BVG. Die Stiftung ist im Register für berufliche Vorsorge unter der Ordnungsnummer ZG-0096 eingetragen. Die Stiftung bezweckt die Versicherung des Personals der Stifterin gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss BVG. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben. Sie kann ebenfalls dem Personal in Notlagen, wie z. B. bei Krankheit oder Unfall, Unterstützungsleistungen erbringen. Der Stiftung kann auch das Personal anderer von der Stifterin bestimmten Gesellschaften angeschlossen werden. B. Gemäss § 2 der kantonalen Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998 stehen die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Zug unter der Aufsicht der Direktion des Innern, welche die ihr zustehenden Entscheidungsbefugnisse als kantonale Aufsichtsbehörde in der beruflichen Vorsorge durch Verfügung vom 3. Februar 1999 an das kantonale Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht delegiert hat (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998). Dieses führt auch das Register für berufliche Vorsorge. C. Dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht liegt die Jahresrechnung pro 2000 mit dem Bericht der Acton Revisions AG, Zug, als anerkannte Kontrollstelle vom 5. Juli 2001 vor. Die Kontrollstelle stellt in ihrem Bericht die Richtigkeit der Rechnung fest. Aufgrund der aufsichtsrechtlichen Einsichtnahme kann sie ohne Bemerkungen zur Kenntnis genommen werden. Mit Schreiben vom 23. November 2000 teilte S. anerkannte Expertin für

berufliche Vorsorge, dem ABVSA mit, dass die Stifterin im Jahre 2000 umstrukturiert wurde. Diese Massnahme hatte Frühpensionierungen und Entlassungen zur Folge. Die Phase der Umstrukturierung dauere bis Mitte 2001. Als Stichtag für die Teilliquidation wurde der 31. Dezember 2000 vorgeschlagen, da für die Stiftung per 1. Januar 2000 eine Verteilung freier Mittel in Form von Zusatzzinsen und Einholen von Rentenzielen durchgeführt worden sei. Bei dieser Verteilung seien alle Versicherten, inklusive der im Jahr 2000 ausgetretenen Mitarbeiter, berücksichtigt worden. Des Weitern wurden Angaben über den betroffenen Personenkreis und über das technische Vorgehen gemacht. Die Stiftung reichte dem ABVSA mit Schreiben vom 10. August 2001 die technische Expertise von S. vom 3. August 2001 im Hinblick auf die Teilliquidation mit dem entsprechenden Stiftungsratsbeschluss vom 9. August 2001 zur Prüfung ein. Die Expertise beruht auf den individuellen Daten der Versicherten am 31. Dezember 2000/1. Januar 2001, welche die Stiftung zur Verfügung stellte, sowie auf dem Bericht der Kontrollstelle zur Jahresrechnung pro 2000 vom 5. Juli 2001. Die technische Fortführungsbilanz, welche die Reserven künftiger Risiken berücksichtigt, ergibt folgendes Bild: Total der Aktiven 23’004’014.95 – Fremdkapital 1’769’828.10 – Fortführungsreserven – Schwankungsreserve auf den Wertschriften 2’900’000 – Solvabilitätsreserve ‘450’000 – Kompensationsreserve ‘115’465 – Reserve für Vorpensionen 1’702’657 6’937’950.10

Nettovermögen 16’066’064.85

– Direkte Verpflichtungen – Aktive Versicherte 14’110’117.50 – Rentenbezüger ‘1’782’767.00 15’892’884.50

Freies Stiftungsvermögen ‘173’180.35

Zusammenfassend weist die Expertin in ihren Schlussbemerkungen darauf hin, dass die Stifterin in den Jahren 2000 und 2001 infolge Umstrukturierung 28 Versicherte entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt hat. Faktisch sei damit der Tatbestand einer Teilliquidation gegeben. Da aber seit der Gründung der Stiftung im Jahre 1995 der für die technischen Reserven nicht benötigte Anteil an freien Stiftungsmitteln regelmässig an die Versicherten verteilt worden sei und aufgrund der Tatsache, dass die Jahresrechnung pro 2000 mit einem negativen technischen Vermögensertrag abgeschlossen habe, seien am Teilliquidationsstichtag materiell keine Reserven für eine Verteilung vorhanden. Zu beachten sei auch die Tatsache, dass keine vollumfängliche Rückversicherung bestehe, sondern die Risiken Invalidität und Tod mittels einer Stop Loss-Deckung teilweise rückversichert sind und deshalb technische Reserven benötigt werden. Die Fortführungsbilanz per 31. Dezember 2000 weise zwar einen Deckungsgrad von 101 % aus, dieser enthalte aber keine Marge zur Verteilung freier Stiftungsmittel. Dem Stiftungsrat empfahl die Expertin für berufliche Vorsorge deshalb, im Rahmen der im Prinzip durchzuführenden Teilliquidation auf eine Verteilung freier Mittel zu verzichten, um das finanzielle Gleichgewicht der Stiftung nicht zu gefährden. Gemäss Protokoll der Sitzung des Stiftungsrates vom 9. August 2001 hat der Stiftungsrat von der technischen Expertise und ihren Schlussfolgerungen zustimmend Kenntnis genommen. Gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG entscheidet die Aufsichtsbehörde darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung erfüllt sind. Sie genehmigt zudem den Verteilungsplan. Die freien Mittel sind aufgrund des Vermögens, das zu Veräusserungswerten einzusetzen ist, zu berechnen. Aus der Bilanz muss die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung deutlich hervorgehen. Die Voraussetzungen sind nach Art. 23 Abs. 4 FZG u. a. vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt oder ein Unternehmen restrukturiert wird. Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht hat die ihm eingereichten Unterlagen geprüft und kommt zum Schluss, dass der Sachverhalt einer Teilliquidation nach Art. 23 FZG zwar gegeben ist, jedoch eine Verteilung von freien Stiftungsmitteln aufgrund des geringen Deckungsgrades und

unter Wahrung der Fortbestandesinteressen der Stiftung nicht angezeigt erscheint. F. Zusammenfassend und gestützt auf die gesamten vorliegenden Unterlagen kann das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht von der Jahresrechnung pro 2000 Kenntnis nehmen und dem beantragten Verzicht auf eine materielle Durchführung der Teilliquidation des Stiftungsvermögens per 31. Dezember 2000 zustimmen. ABVSA, 16. Oktober 2001

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 331 — letto nella versione del 1 giugno 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 80 — letto nella versione del 1 gennaio 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità, Art. 48 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 giugno 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 luglio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 gennaio 2011, 1 agosto 2011, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 26 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 26 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 gennaio 2025.
  • Legge sulle dogane, Art. 23 — letto nella versione del 1 gennaio 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2002, 1 agosto 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 ottobre 2009, 1 aprile 2011, 1 giugno 2011, 1 gennaio 2012, 1 febbraio 2013, 1 agosto 2016, 15 settembre 2018, 1 gennaio 2022, 1 settembre 2022 e 1 settembre 2023.