N/A KG 1996 026
Rubrum
2. Familien- und Erbrecht Art 145 ZGB. – Die Ablehnung der Vollstreckung des Besuchsrechts ist nicht über längere Zeit zulässig, weil dessen Aufhebung oder Einschränkung dem Abänderungsverfahren vorbehalten ist.
Aus den Erwägungen
1.
Das Besuchsrecht kann im Fall der Vereitelung oder Erschwerung der Ausübung seitens des Gewaltinhabers auf dem Wege der Zwangsvollstrekkung nach kantonalem Recht grundsätzlich durchgesetzt werden, obwohl die Zwangsvollstreckung eines Besuchsrechtes sehr problematisch ist. In der Regel ist es angemessen, als Vollstreckungsmassnahme die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung anzudrohen (vgl. Bühler/ Spühler, Berner Kommentar, 3. A., N 351 ff. zu Art. 156 ZGB; Spühler/Frei- Maurer, Ergänzungsband zum Berner Kommentar, N 351 ff. zu Art. 156 ZGB; § 222 Abs. 1 ZPO). Die Ablehnung der Vollstreckung des Besuchsrechtes ist nicht über längere Zeit zulässig, weil dessen Aufhebung oder Einschränkung dem Abänderungsverfahren vorbehalten ist (Spühler/Frei-Maurer, a.a.O., N 352 zu Art. 156 ZGB; BGE 107 II 305).
2.
Die Befragung des Kindes X hat unmissverständlich ergeben, dass dieses unter dem seit über fünf Jahren dauernden Scheidungsprozess der Parteien seelisch enorm leidet. Das Vater-Tochter-Verhältnis wurde dadurch in gravierender Weise in Mitleidenschaft gezogen. Seit dem verhängnisvollen Besuchstag vom 3. September 1995 weigert sich X mit Bestimmtheit, ihren Vater zu besuchen. Selbst die telefonischen Kontakte mit ihm empfindet sie grösstenteils als unangenehm. Unter diesen Umständen wäre auch die Gesuchsgegnerin nicht in der Lage, das Kind für Besuche beim Gesuchsteller zu motivieren. Es kann daher nicht gesagt werden, die Gesuchsgegnerin vereitle oder erschwere die Ausübung des Besuchsrechtes. Diese Annahme rechtfertigt sich zumindest für die Zeit ab dem letzten Besuchstag vom 3. September 1995. Bei dieser Sachlage würde die Vollstreckung des Besuchsrechtes das Kindeswohl in schwerwiegender Weise beeinträchtigen, was aber nicht verantwortet werden kann. Das Kind X benötigt dringend Ruhe und Distanz zum Scheidungsprozess der Parteien. Das Vollstreckungsgesuch ist daher zur Zeit abzuweisen. (Kantonsgerichtspräsidium, 13. Juni 1996, i.S. Z./Z.)
Art. 576 ZGB. – Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Bebörde den Erben mit Bezug auf die Ausschlagung der Erbschaft eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. Aus dem Sachverhalt und den Erwägungen:
1.
Am 16. Dezember 1994 starb in Zürich X, Tochter der Gesuchstellerin.