N/A OG 1997 038
Rubrum
oder soweit zu fördern, dass eine Entlassung des Angeschuldigten möglich sei (JKE Nr. 69/1987, S. 13).
Ob das Verhöramt die Haftverlängerung im Sinne von § 18 StPO überhaupt in Form einer Verfügung vornehmen soll, kann offen bleiben. Materiell stellt sie einen Antrag auf Genehmigung durch das Strafgerichtspräsidium dar. Sie lässt sich insofern nicht als selbständige Untersuchungshandlung qualifizieren. Aus den vorstehenden Überlegungen wird deutlich, dass der Haftbestätigung nach § 18 StPO neben der richterlichen Haftprüfung lediglich – aber immerhin – die Funktion einer periodischen internen Haftkontrolle zukommt. Das gleichzeitige Recht des Inhaftierten, jederzeit eine richterlich Haftprüfung zu verlangen, ist dadurch nicht tangiert. Zu Recht weist das Verhöramt darauf hin, dass die Mitteilung der Haftbestätigung an den Inhaftierten insofern sinnvoll erscheint, als er damit unabhängig von einem Haftentlassungsgesuch Informationen über die Aufrechterhaltung der Haft erhält. Ist er damit nicht einverstanden, kann er durch Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs eine anfechtbare Verfügung erwirken. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht diese Regelung nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So hielt das Bundesgericht in einem der vom Verhöramt in seiner Vernehmlassung zitierten Entscheide fest, die Rechte des Untersuchungshäftlings seien im konkreten Fall durch die Aufhebung der periodischen Haftkontrolle nicht beschränkt. Sie seien im Gegenteil insoweit ausgeweitet worden, als der Angeschuldigte jederzeit seine Haftentlassung verlangen und gegen einen abschlägigen Entscheid rekurrieren könne, und zwar unabhängig von der amtlichen Kontrolle der Haftbedingungen und -länge durch die Oberbehörde [Pra. 81 (1992), Nr. 1, Ziff. 3 lit. c = BGE 116 Ia 299]. In diesem Sinne könnte angesichts des zugerischen Haftprüfungssystems ohne Verletzung der Bundesverfassung bzw. der EMRK auf die Haftbestätigung im Sinne von § 18 StPO verzichtet werden. Einstweilen ist sie aber noch Gesetz und somit zu befolgen.
2. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Verhöramtes vom 9. Juni 1997 nicht eingetreten werden.
(Justizkommission, 27. Juni 1997, i.S. R. / Verhöramt)
§ 81 Abs. 1 StPO; § 50 Abs. 1 GOG. – Das zur Beschwerde vorausgesetzte Interesse muss gemäss § 81 Abs. 1 StPO ein unmittelbares, rechtliches sein; ein lediglich tatsächliches Interesse genügt nicht. Sperrt das Verhöramt Konten einer Firma, ist die Beschwerdeführerin, die eigene Gelder bzw. solche von Kunden an diese Firma weitergeleitet hat und nun deren Rückgabe erwirken möchte, durch die angeordnete Sperre nur in ihren tatsächlichen Interessen betroffen (E. 1b).
Die Justizkommission ist nicht allgemeine Aufsichtsbehörde über das Verhöramt. Aber selbst wenn sie dies wäre, könnte sie nicht von Amtes wegen ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens in eine hängige Untersuchung eingreifen. In der Rechtsprechung sind die unteren Instanzen von ihrer vorgesetzten Behörde unabhängig und haben gemäss § 50 Abs. 1 GOG von letzteren insofern auch keine Rechtsbelehrungen anzunehmen (E. 2).
Aus den Erwägungen
1.
b) Nach der Rechtsprechung der Justizkommission muss das gemäss § 81 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung vorausgesetzte Interesse ein unmittelbares, rechtliches sein; ein lediglich tatsächliches Interesse genügt nicht (JS 1995/71, 72, 79, 80, und 84). Mit Verfügungen vom 10. Juli 1995 sperrte das Verhöramt des Kantons Zug die Konten der X. AG. Da es sich bei den fraglichen Konten unbestrittenermassen um solche der X. AG handelt, ist die Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin der X. AG, welche eigene Gelder bzw. solche von Kunden an die X. AG weitergeleitet hat, durch die angeordnete Sperre nur mittelbar betroffen. Ihr Interesse besteht darin, von der X. AG die ihr zustehenden Gelder erwirken zu können. Darin liegt aber ein bloss tatsächliches, wirtschaftliches Interesse (vgl. BGE 118 Ia 230, 117 Ia 93, 307; 112 Ia 177 und 110 I 74). Analoges gilt für das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse, ihrerseits den Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Kunden nachkommen zu können. Auch dieses Interesse ist aber in bezug auf die beschlagnahmten Gelder rein tatsächlicher Natur, weshalb ihr das Beschwerderecht nicht zusteht. Auf die Beschwerde, mit welcher die Aufhebung der Kontensperre gegenüber der X. AG verlangt wird, kann daher nicht eingetreten werden.
2.
Im übrigen besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, dass die Justizkommission von Amtes wegen in eine vom Verhöramt geführte Strafuntersuchung eingreift. Die Justizkommission ist Rechtsmittelinstanz und überprüft als solche nur auf entsprechende Beschwerde hin die Tätigkeit der Untersuchungsbehörde. Sie ist nicht allgemeine Aufsichtsbehörde über das Verhöramt. Aber selbst wenn sie dies wäre, könnte sie nicht von Amtes wegen ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens in eine hängige Untersuchung eingreifen. In der Rechtsprechung sind die unteren Instanzen von ihrer vorgesetzten Behörde unabhängig und haben von letzteren insofern auch keine Rechtsbelehrungen anzunehmen (§ 50 Abs. 1 GOG). Auch unter diesem Gesichtspunkt erübrigt es sich daher, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie die Zulässigkeit der Kontensperre bestreitet, näher einzugehen. (Justizkommission, 7. November 1997, i.S. S. AG / Verhöramt)