Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

N/A RR 1997 011

Rubrum

deckt. In der Zeit zwischen dem 4. und 19. Juni 1998 wurden durch die Kantonsarchäologie 57 Skelette freigelegt, dokumentiert und wenn möglich geborgen. In mehreren Gräbern fanden sich Gürtelgarnituren aus Eisen (bestehend aus Schnalle und Beschlägen), Kurzschwerter (Sax), ein Langschwert (Spatha), farbige Glasperlen und drei Kämme aus Knochen. Die Beigaben zeigen, dass diese Verstorbenen in ihrer Tracht bestattet wurden. Die Körperbestattungen dürften mehrheitlich im 7. Jahrhundert nach Christus angelegt worden sein. Die 1997 entdeckte Bestattung östlich des Restaurants "Freihof" gehört ebenfalls zu diesem Gräberfeld. C. Es entspricht nicht dem Auftrag und dem Ziel der Archäologie, das frühmittelalterliche Gräberfeld von Baar-Zugerstrasse möglichst komplett auszugraben und wissenschaftlich zu erforschen. Viel wichtiger ist es, dieses kulturelle Erbe auch an kommende Generationen zu überliefern. Da es sich bei der Fundstelle um einen Friedhof handelt, unterstreicht auch der Aspekt der Pietät die Notwendigkeit eines Schutzes. Die gute Konservierung des frühmittelalterlichen Friedhofs gründet in erster Linie in einer genügend grossen Überdeckung der Gräber mit Sediment. Sollten im Verlaufe der Jahre Bauvorhaben die Fundstelle in Teilen bedrohen, so werden entweder technische Massnahmen zum Schutze der Gräber notwendig, oder es ist im Sinne einer Ersatzmassnahme vorgängig eine archäologische Untersuchung durchzuführen. Damit die Kulturschichten geschätzt und archäologische Massnahmen frühzeitig ausgeführt werden können, soll die Fundstelle unter kantonalen Schutz gestellt werden. (RRB, 9. Dezember 1998)

§§ 2 ff., 34 G über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, Denkmal SG) vom 26. April 1990 (BGS 423.11).- Schutzwürdigkeit (und Unterschutzstellung) eines Baudenkmals von lokaler Bedeutung aus den 50-er Jahren dieses Jahrhunderts (konkret: Wohn- und Geschäftshaus "Seepark", Gartenstrasse 4, Zug); Ausrichtung des ordentlichen Beitrages an die Kosten für denkmalpflegerische Massnahmen

Aus den Erwägungen

B. Das Wohn- und Geschäftshaus "Seepark" wurde 1952 von Hanns A. Brütsch im Büro Stadler & Brütsch projektiert und 1953-1955 errichtet. Im bisher offen bebauten Gebiet an der Rigi- und der Gartenstrasse entstand ein geschwungenes Gebäude, gedacht als Eckpunkt einer grossräumig konsequenten, städtebaulich interessanten Randbebauung zwischen Postplatz, Bahnhofstrasse, Rigistrasse und Vorstadt. Die unteren Geschosse wurden für Büros und Arztpraxen geplant, die oberen Geschosse nehmen Wohnungen verschiedener Grössen auf. Der zeitgleich projektierte Innenhof erhielt erst mit dem benachbarten Neubau des Bankvereins seine definitive Gestalt. Das Gebäude ist "das schönste Wohn- und Geschäftshaus für gehobene Ansprüche in Zug", wie die Architekturkritikerin Irma Noseda schreibt. Sie stellt am Bau aussergewöhnliche Qualitäten fest: "Städtebaulich durch die urbane 'Ecklösung' mit der eleganten Kurvenform, welche die Horizontalbewegung des modernen Stadtlebens und damit einen Topos der Moderne aufnimmt. Für die Wohnungsgrundrisse werden dadurch die Nachteile der düsteren Ecksituation auf der Hofseite vermieden und die Vorteile der optimalen Seesicht garantiert. Mit dem Zugang durch den grossen, mit Noblesse gestalteten Haupteingang in der Gebäudemitte und den vom Treppen-/Liftturm erschlossenen Laubengängen auf der Hofseite kommt ein moderner Erschliessungstyp zur Anwendung. Hof- und Strassenfassaden sind architektonisch überdurchschnittlich gestaltet. Für das Ortsbild fällt die Seeseite ins Gewicht: Durch seine feingliedrige Horizontalgliederung mit dünnsten Balkonauskragungen und filigranen Balkongittern und die verschieden stark zurückversetzten Erd- und Dachgeschosse kann das Gebäude geradezu als Massstab für eine anspruchsvolle, nicht monumentale Durchbildung von innerstädtischen Fassaden gelten." Das Haus hat seit seiner Erbauung das Interesse der Fachleute geweckt und wurde in verschiedenen Publikationen positiv gewürdigt. Der Schweizer Architekturführer schreibt: "Themen der Moderne – die den Verkehrsfluss nachzeichnende Dynamik der Form, die kombinierte Nutzung durch Wohnungen, Büros, Praxen und einen ursprünglich vorgesehenen Tea-Room im Dachgeschoss, die hofseitige Laubengangerschliessung – werden in der feingliedrigen Handschrift und eleganten Detaillierung der 50er Jahre vorgetragen." C. Das Gebäude wird gegenwärtig mit einem gesamten Kostenrahmen

von Fr. 3’750’000.- saniert. Obwohl das Haus noch nicht unter Denkmalschutz steht und für die allgemeinen Sanierungsarbeiten keine Subventionen in Aussicht gestellt worden sind, haben der Bauherr und die Architekten sowohl mit Architekt Hanns A. Brütsch, als auch mit der kantonalen Denkmalpflege das Sanierungskonzept vorbesprochen und führen die teilweise delikaten Restaurierungsarbeiten mit grosser Sorgfalt aus. Vor rund zehn Jahren sind gewisse Massnahmen ergriffen worden, welche das Erscheinungsbild des Gebäudes negativ beeinflusst haben. Die damals eingesetzten neuen Fenster sind überdimensioniert und grob profiliert, Fassadendetails sind unschön gestaltet worden, und Anschlüsse entsprechen nicht mehr der Feingliedrigkeit des originalen Gebäudes. Auch diese jungen Massnahmen möchte die Bauherrschaft nun rückgängig machen, nicht aus bauphysikalischen Gründen, sondern, um das Haus weitestgehend in den Originalzustand zurückzuführen. Für die Ausführung dieser ästhetisch relevanten Arbeiten, die denkmalpflegerisch zu loben und zu befürworten sind, möchte die Bauherrschaft einen Beitrag von Kanton und Stadt Zug. Diese besonderen Massnahmen sind gemäss § 34 Denkmalschutzgesetz subventionsberechtigt und belaufen sich auf Franken 1’065'000.-. Daraus resultiert ein Kantonsbeitrag von Franken 186'375.- oder 5 % der Gesamtinvestitionen.

(RRB, 13. Mai 1997)

§§ 5, 18 Abs. 1, 22 ff. des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz vom 26. April 1990 (Denkmalschutzgesetz, Denkmal SG; BGS 423.11). – Zustimmung und Zeitplan betreffend archäologische Bauuntersuchungen an zwei privaten Wohnhäusern, die im Inventar der schützenswerten Denkmäler verzeichnet sind

Erwägungen:

1.

Nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz vom 26. April 1990 (Denkmalschutzgesetz, DSG; BGS 423.11) bedürfen archäologische Grabungen und Bauuntersuchungen der Zustimmung der Direktion des Innern. Vor Grabungen und Untersuchungen sind Abklärungen vorzunehmen. Lassen diese wertvolle Ergebnisse erwarten, ist ein Zeitplan für die weiteren Abklärungen zu erstellen und dem Grundeigentümer und dem Besitzer der Liegenschaft sowie der Gemeinde zu unterbreiten. Die Direktion des Innern hat auf Verlangen des Betroffenen den Zeitplan in einem anfechtbaren Entscheid festzulegen, namentlich wenn die Liegenschaft in ein Baubewilligungsverfahren einbezogen ist. (Vgl. zum Ganzen § 18 Abs. 2 DSG). Somit ist vorerst zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Durchführung von archäologischen Bauuntersuchungen überhaupt als angezeigt erscheint.

2.

Gemäss § 5 DSG sind Objekte, deren Schutz erwogen wird, im Inventar der schützenswerten Denkmäler festzuhalten. Die Wohnhäuser . . . strasse 7 und 7a sind als Gebäude der Altstadt von Zug in diesem Inventar verzeichnet. Daraus ist zu schliessen, dass möglicherweise ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Erhaltung vorhanden ist und demzufolge eine Unterschutzstellung erwogen wird. Ob tatsächlich ein solches Interesse besteht und deshalb eine Unterschutzstellung im Sinne der §§ 22 ff. DSG zu beschliessen ist, muss erst noch geprüft werden. Für diesen Entscheid sind jedoch fundierte Kenntnisse über die Geschichte der fraglichen Objekte erforderlich. Entgegen der Auffassung der Bauherrschaft liegen die entsprechenden Informationen noch nicht vor. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, lassen archäologische Bauuntersuchungen die entscheidenden Ergebnisse erwarten, welche es erlauben werden, über die Unterschutzstellung zu befinden. Unter diesen Umständen ist den archäologischen Bauuntersuchungen insbesondere des Wohnhauses . . . strasse 7 zuzustimmen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla protezione dei dati, Art. 5, Art. 18 e Art. 22 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 luglio 2006, 15 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2014, 1 marzo 2019, 1 settembre 2023, 1 aprile 2025 e 7 luglio 2025.