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N/A RR 2000 004

Rubrum

III. Schule, Kultur, Denkmalpflege

1. Schule §§ 17 Abs. 3 und 85 Abs. 3 – Beschränkte Kognition des Regierungsrats bei der Schülerbeurteilung (E. 1–2). Einwände gegen eine Prüfung sind unverzüglich im Anschluss an die Prüfung vorzubringen (E. 4a). Rechtsgleiche Behandlung aller Prüfungskandidaten bedeutet für alle die gleichen Prüfungsvoraussetzungen und Rahmenbedingungen zu schaffen (E. 4b). Berechnung der Maturanote in prüfungsfreien Fächern (E. 4c). Der Lehrperson steht ein erheblicher Beurteilungsspielraum bei der Schülerbeurteilung zu (E. 4.d). Die Bewertung mündlicher Examensleistungen muss nachvollziehbar sein (E. 5). Ungelöste Arbeiten sind mit einer ungenügenden Leistungsnote zu bewerten (E. 6). Aus dem Sachverhalt: A. J. B. absolvierte im Frühjahr 1999 die Maturitätsprüfung Typus B an einer Privatschule im Kanton Zug. An der Maturakonferenz stellte die Prüfungskommission für die anerkannten privaten Mittelschulen im Kanton Zug fest, J. B. habe mit 59 Punkten die Mindestpunktzahl 60 nicht erreicht und damit die Maturitätsprüfung nicht bestanden. B. Auf mündliche Nachfrage von J. B. wurden die Noten in den Fächern Biologie und Zeichnen überprüft. Die Prüfungskommission änderte die Biologienote von 4 auf 4.5. Die Note 3 im Zeichnen wurde beibehalten. Mit der Korrektur in Biologie erreichte J. B. die Gesamtpunktzahl von 59.5. Damit änderte sich nichts am bisherigen negativen Prüfungsbescheid. Mit Schreiben vom 14. Juni 1999 teilte die Prüfungskommission ihren Beschluss J. B. mit. Die dagegen erhobene Einsprache von J. B. wies die Prüfungskommission mit Entscheid vom 2. September 1999 ab. D. Gegen den Einspracheentscheid erhob J. B. Beschwerde beim Regierungsrat Beschwerde. Er beanstandete die Notengebung in den Fächern Chemie, Latein und Zeichnen.

Aus den Erwägungen

1.

Dem Regierungsrat steht im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Er auferlegt sich jedoch bei Beschwerden gegen Prüfungs- und Promotionsentscheide Zurückhaltung. Nach § 85 Abs. 5 Schulgesetz (BGS 412.11) wird die Schülerbeurteilung – wozu gemäss § 17 Abs. 3 Schulgesetz auch die Notengebung gehört – nur in Bezug auf Verfahrensfehler und Willkür überprüft. Wohl hat der Geprüfte Anspruch darauf, dass seine Leistungen und seine Fähigkeiten sachgerecht und unparteiisch beurteilt werden. Die Verantwortung für eine korrekte Beurteilung liegt aber in erster Linie bei den Prüfungsorganen. Ihr Entscheid ist ein auf besonderer Fachkenntnis beruhendes pädagogisches Werturteil, das einer Kontrolle durch die Beschwerdeinstanz nur beschränkt zugänglich ist. Die Rechtsmittelinstanz greift deshalb auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei einer Prüfung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die sich auf das Prüfungsergebnis auswirken können, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen wurden oder sich die Prüfungsbehörde von Erwägungen hat leiten lassen, die keine oder doch keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen (ZBl 86/1985 S. 326f.). Nur wenn das Examensverfahren einen geradezu unübersehbaren und in die Augen springenden Fehler aufweist, könnte eine Verletzung des materiellen Willkürverbots angenommen werden. In diesen Fällen hat die Rechtsmittelinstanz jedoch die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen (vgl. auch BGE 106 Ia 1ff.).

2.

Bewertungen sind durch Rechtsmittelbehörden kaum überprüfbar, weil ihr zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. Eine Nachprüfung setzt nicht nur Spezialkenntnisse, sondern auch Kenntnisse hinsichtlich des vermittelten Stoffs, der Persönlichkeit des Prüflings sowie der Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten voraus. Schliesslich gilt es auch, den Fachbeurteilungsspielraum der Lehrpersonen und Experten zu wahren. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für die Nachprüfung überdies dann, wenn Notengebungen zu beurteilen sind, die sich nicht ausschliesslich auf schriftliche, sondern auch auf mündliche Prüfungen beziehen oder wenn bei der Bewertung zu berücksichtigen ist, wie sich ein Schüler während einer längeren Zeitspanne am Unterricht beteiligt hat. Im Übrigen würde die Abänderung einer Examensbewertung zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich bergen (BGE 106 Ia 2ff.; mit weiteren Verweisen). Die Notengebung wird deshalb nur mit beschränkter Kognition überprüft, insbesondere ob sich die entscheidende Instanz von sachfremden Erwägungen leiten liess, so dass der Prüfungsentscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. Imboden/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung; Ergänzungsband, Nr. 67B III c und dort aufgeführte Entscheide). 3. (...)

4.

Der Beschwerdeführer rügt primär die Notengebung im Fach Chemie. a. (...) Vorab stellt sich die Frage, ob im heutigen Zeitpunkt die Bewertung einer Prüfung im ersten Semester des Schuljahrs 1998/1999 überhaupt noch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Der Beschwerdeführer hätte unverzüglich nach der schriftlichen Prüfung die Rüge erheben müssen, das abgefragte Sachgebiet Astronomie gehöre nicht zum Maturaprüfungsstoff Chemie. Es kann nicht angehen, erst nach Vorliegen der Maturanote – je nach dem, wie diese ausfällt – zu entscheiden, ob eine einzelne Wertung des ersten Semesters für die Berechnung der Zeug- nisnote berücksichtigt werden darf oder nicht. Aber auch der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungskandidatinnen und -kandidaten steht dem entgegen (ZBl Nr. 86/1985 S. 327 Bst. c). Für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse des Beschwerdeführers galten in dieser schriftlichen Prüfung die gleichen Prüfungsfragen. Es verstiesse gegen das Gleichheitsgebot, würde diese Prüfung des ersten Semesters nur im Falle des Beschwerdeführers bei der Berechnung der Zeugnisnote nicht berücksichtigt. Zudem geht die Argumentation des Beschwerdeführers auch in der Sache selbst fehl. Die vom Beschwerdeführer beanstandete schriftliche Chemieprüfung umfasste drei Sachbereiche. (...) Wie der Stellungnahme des Chemielehrers zu entnehmen ist, ging es bei dieser Prüfung nicht um Sternkunde im Sinne von Sternbilder Erkennen etc., sondern um Fragen, woher die Elemente stammen, aus welchen Elementen die Erde und die organischen Verbindungen bestehen, wie die Elemente des Periodensystems im Universum entstehen und welche weiteren, auf der Erde unbekannte Arten von Materie im Weltall entdeckt wurden. Die gestellten Prüfungsfragen zählen zweifellos zum Fachgebiet Chemie. (...) b. (...) Der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung aller Prüfungskandidatinnen und -kandidaten bedeutet nicht in erster Linie, alle gleich oft zu prüfen, sondern für alle die gleichen Prüfungsvoraussetzungen und Rahmenbedingungen zu schaffen. Der Beschwerdeführer und zwei weitere seiner Mitschüler konnten im zweiten Semester keine mündliche Prüfung ablegen, während der Rest der Klasse einmal mündlich geprüft wurde. Dies ist unbestritten. Gemäss Darstellung des Chemielehrers laufen diese mündlichen Prüfungen immer

gleich ab. Zu Beginn der Schulstunde ruft er spontan eine Schülerin oder einen Schüler auf, die letzte Unterrichtsstunde kurz zusammenzufassen. Pro Lektion wird nur eine Schülerin bzw. ein Schüler geprüft. Die Eigenart der vorliegenden mündlichen Prüfung liegt darin, dass niemand weiss, wann sie oder er zum Repetieren aufgerufen wird. Aus diesem Grund muss es dem Chemielehrer überlassen bleiben, in welcher Schulstunde er wen aufruft und prüft. Nur so ist gewährleistet, dass für alle Schülerinnen und Schüler die gleichen Rahmenbedingungen für diese mündliche Prüfung gelten. Der Chemielehrer rief den Beschwerdeführer zweimal auf und wollte ihn abfragen. Beide Male blieb der Beschwerdeführer dem Unterricht jedoch entschuldigt fern. Der Chemielehrer räumte dem Beschwerdeführer somit zweimal die Möglichkeit ein, eine mündliche Prüfung abzulegen. Damit kam er seiner Pflicht nach, dem Beschwerdeführer die gleichen Prüfungschancen wie den anderen Klassenkameradinnen und -kameraden zu geben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Chemielehrer nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass gegen Ende des Semesters alle Schülerinnen und Schüler der Klasse einmal mündlich geprüft werden. Bestände diese Pflicht, wäre der Beschwerdeführer gegenüber seinen Mitschülerinnen und Mitschülern bevorzugt; er könnte sich nämlich auf die letzten Lektionen eines Semesters gezielt vorbereiten, weil er damit rechnen könnte, geprüft zu werden. Im Gegensatz zu den anderen Mitschülerinnen und Mitschülern wüsste er dann im Voraus, dass ihn der Chemielehrer mündlich abfragen würde. Damit würden aber veränderte Prüfungsbedingungen geschaffen, die wiederum neue Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten in sich bergen und damit dem Gleichheitsgebot entgegenstünden. (...). c. (...) Die Schülerbeurteilung bei Maturitätsprüfungen richtet sich nach § 12 des Reglements über die Maturitätsprüfungen an den privaten Mittelschulen im Kanton Zug vom 11. Dezember 1989 (BGS 414.21). Die Beurteilung in prüfungsfreien Fächern obliegt der Fachlehrkraft. Die Maturanote entspricht der Note, die dem Durchschnitt der beiden letzten Zeugnisnoten am nächsten ist. Liegt der Durchschnitt genau in der Mitte zwischen zwei möglichen Maturanoten, entscheidet der Lehrer über Auf- oder Abrunden (Abs. 2). Maturanoten werden in ganzen und halben Noten ermittelt (Abs. 1).

Bei der Maturitätsprüfung Typus B gehört das Fach Chemie zu den prüfungsfreien Fächern. Der Beschwerdeführer hatte im ersten Semester des letzten Schuljahrs 1998/1999 eine Note 4 und im zweiten Semester eine Note 5.5. Dies ergibt einen Durchschnitt von 4.75, der genau zwischen den Noten 4.5 und 5 liegt. Der Chemielehrer rundete ab auf 4.5. Diese Notengebung entspricht den Vorschriften des Prüfungsreglements (§ 12 Abs. 2 Prüfungsreglement). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers steht sie nicht im Widerspruch zu arithmetischen Grundsätzen. So ist die Zahl

4.75

nicht näher bei 5 als bei 4.5, sondern liegt in der Mitte. Ein Rechnungsfehler und somit eine Rechtsverletzung liegen nicht vor. d. (...) Bei der Notenfestsetzung steht der Lehrperson im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Bei der Ausübung hat sie sich aber von sachlichen Kriterien zu leiten, die auf alle Schülerinnen und Schüler Anwendung finden. Nach der Stellungnahme des Chemielehrers richtet sich sein Entscheid auf- oder abzurunden bei allen Maturandinnen und Maturanden nach den gleichen Grundsätzen. Massgeblich ist der Durchschnitt sämtlicher Noten während des ganzen Schuljahrs. Liegt der Jahresdurchschnitt aller Noten über 4.75, rundet er auf eine 5 auf, liegt der Schnitt bei 4.75 oder darunter, rundet er auf eine 4.5 ab. Dieses Vorgehen erscheint sinnvoll; auf diese Weise werden nämlich alle erzielten Leistungen jeder Kandidatin und jedes Kandidaten während der gesamten Beurteilungsperiode berücksichtigt und gleich gewichtet. Der Durchschnitt aller Noten des Beschwerdeführers im Schuljahr 1998/1999 lag nicht über 4.75. Nach seiner Praxis rundete der Chemielehrer auf eine 4.5 ab. Inwiefern dieses Vorgehen auf eine Voreingenommenheit des Chemielehrers gegenüber dem Beschwerdeführer schliessen lassen soll, ist nicht ersichtlich. (...)

Denkmalpflege GVP Regierungsrat 2000 R-7

5.

(...) Damit die Bewertung von Examensleistungen überprüft werden kann, muss der Ablauf der mündlichen Prüfung nachvollziehbar sein. Aus den Akten muss zumindest ersichtlich sein, welche Fragen der Prüfungskandidat korrekt beantwortet hat, wo Wissenslücken festgestellt worden sind und welches allenfalls die richtigen Antworten gewesen wären (VPB 1999/IV Nr. 88 S. 832). Anhand der ausführlichen Stellungnahme der Lateinlehrerin lässt sich der Ablauf der Prüfung nachvollziehen. (...) Der Stellungnahme lässt sich detailliert entnehmen, in welchen Punkten der Beschwerdeführer ungenügend war und welche Fragen er richtig beantwortete. Von einer ungenügenden Begründung, die eine Überprüfung der Bewertung verunmöglicht, kann deshalb keine Rede sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. (...)

6.

(... Verspätete Rüge der Zeichnungsnote des ersten Semesters der 5. Klasse im Schuljahr 1996/1997: gleiche Begründung wie bei Chemienote Ziff. 4 Bst. a). Aber auch in materieller Hinsicht sind die Einwände des Beschwerdeführers unbeachtlich. Wie der Zeichnungslehrer ausführt, beruht die Note 3 im ersten Semester nicht auf dem gestalterischen Unvermögen des Beschwerdeführers, sondern auf nicht vorhandenen und ungelösten Arbeiten und mangelndem Einsatz. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im ersten Semester einzelne Arbeiten gar nicht erstellt und andere nicht gelöst zu haben. (...) Wer die vom Lehrer gestellten Aufgaben nicht erfüllt, erbringt damit eine ungenügende Leistung, die entsprechend zu bewerten ist. Würde man den Argumenten des Beschwerdeführers folgen, könnte sich der Schüler der Leistungsbeurteilung entziehen, indem er die gestellten Aufgaben gar nicht an die Hand nimmt. Aus diesem Grund sind keine bzw. ungelöste Arbeiten in jedem Fall mit einer ungenügenden Leistungsnote zu bewerten. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Regierungsrat, 17. April 2000 (Die gegen den Entscheid des Regierungsrats ergriffene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Urteil vom 26. September 2000 abgewiesen.)

2.

Denkmalpflege §§ 2,3 und 4 in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz von 26. April 1990 (Denkmalschutzgesetz, DSG; BGS 423.11); § 3 Bst. h des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens vom 25. März 1965 (BGS 421.1). – Unterschutzstellung der Lenkwaffenstellung BL64-ZG, Batterie Nord, auf GS 642, GS 648 (Kollimationsturm) und GS 650 (Zufahrt zum Kollimationsturm), Gubel, Menzingen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft.