Freihandverkauf
Rubrum
II. Beschwerdeabteilung BA 2026 8 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 26. Mai 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Konkursamt Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug,
betreffend
Freihandverkauf
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 24. September 2024 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die D.________ AG, Zug, den Konkurs (Verfahren EK 2024 425). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 12. November 2024 ab und setzte das Datum der Anordnung der konkursamtlichen Liquidation neu auf den 12. November 2024, 15.10 Uhr, fest (Verfahren BZ 2024 109). Mit Publikation im SHAB vom tt.mm.2024 gab das Konkursamt Zug die Durchführung des summarischen Konkursverfahrens bekannt.
2. Als Präsident des Verwaltungsrats der D.________ AG war vom 15. April 2024 bis 5. November 2024 E.________ im Handelsregister eingetragen (act. 3 Rz 2). Dieser hält u.a. die in Australien domizilierten Gesellschaften A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2). Am 2. Dezember 2024 reichte E.________ beim Konkursamt ein Kaufangebot für drei Tochtergesellschaften der vom 17. Juli 2025 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, dass die Beschwerdeführerin 1 die drei genannten Tochtergesellschaften und zwei weitere Tochtergesellschaften, die I.________ und die J.________, erwerben wolle. Geboten wurden insgesamt USD 7'500.00 für fünf Gesellschaften (act. 1/9, act. 3/2).
3. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 27. November 2024, hatte die K.________ mit Sitz in Ecculiy, Frankreich, dem Konkursamt mitgeteilt, dass sie am Erwerb der L.________ interessiert sei. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 gab sie für den Erwerb der Beteiligungen der L.________ ein Angebot in der Höhe von EUR 20'000.00 ab (act. 3/3).
4. Mit Zirkular vom 10. Oktober 2025 informierte das Konkursamt die Gläubiger über das Angebot der Beschwerdeführerin 2 [recte: Beschwerdeführerin 1] von USD 7'500.00 für die fünf genannten Gesellschaften und dasjenige der K.________ von EUR 20'000.00 für die L.________ Den Gläubigern wurde in Anwendung von Art. 256 Abs. 3 SchKG Gelegenheit geboten, bis zum 30. Oktober 2025 ein höheres Angebot einzureichen, wobei festgehalten wurde, dass auf verspätet eingereichte Offerten nicht eingetreten würde (act. 1/6).
5. Am 6. Januar 2026 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen beim Konkursamt, ob das Gebot seiner Klientschaft das Höchstgebot geblieben sei. Gleichentags teilte ihm das Konkursamt mit, dass sein Angebot angenommen werden könne, da kein Gläubiger ein höheres Angebot eingereicht habe. Der Betrag von USD müsse umgerechnet in CHF auf das Konto des Konkursamtes einbezahlt werden. Sobald das Amt die Zahlung erhalten habe, werde es den Kaufvertrag zur Unterzeichnung auf dem Postweg zustellen (act. 1/9).
6. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 teilten die Rechtsvertreter der K.________ dem Konkursamt mit, dass E.________ ihre Klientin kontaktiert habe, um über "das Eigentum von L.________" zu diskutieren, welches offenbar von der I.________ gehalten werde. Der Verkauf der I.________ an E.________ verunmögliche den Verkauf der L.________, obwohl sie (die K.________) hierfür ein viel höheres Angebot unterbreitet habe (act. 3/3).
7. Mit E-Mail vom 27. Januar 2026 informierte das Konkursamt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, dass zwischenzeitlich ein Angebot in der Höhe von EUR 20'000.00 für dung der beiden Kaufangebote vorliege, werde die Möglichkeit der Unterbreitung eines höheren Angebots eingeräumt (act. 1/5).
8. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Februar 2026 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellten folgendes Rechtsbegehren (act. 1):
1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Januar 2026 aufzuheben.
2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, mit der Beschwerdeführerin 1 über die sich in der Konkursmasse der D.________ AG in Liquidation befindenden Beteiligungen an der (i) H.________, (ii) G.________, (iii), I.________ und (iv) J.________ einen Freihandverkauf über einen Betrag von USD 7'500.00 umgerechnet in CHF zu den üblichen Konditionen gemäss Praxis der Vorinstanz zu verhandeln und gegebenenfalls zu verfügen.
Eventualiter: Es sei die Vorinstanz anzuweisen, mit der Beschwerdeführerin 2 über die sich in der Konkursmasse der D.________ AG in Liquidation befindenden Beteiligungen an der (i) nen Betrag von USD 7'500.00 umgerechnet in CHF zu den üblichen Konditionen gemäss Praxis der Vorinstanz zu verhandeln und gegebenenfalls zu verfügen.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeverfahrens keinerlei Verfügungen und Handlungen bezüglich der Verwertung der sich in der Konkursmasse der D.________ AG in Liquidation befindenden zunehmen.
9. Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als das Konkursamt angewiesen wurde, bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahren die sich in der Konkursmasse der D.________ AG in Liquidation befindenden Beteiligungen an der H.________, der G.________, der I.________ und der J.________ nicht zu verwerten (act. 2).
10. Das Konkursamt beantragte in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2026, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 3).
11. Die Beschwerdeführerinnen nahmen dazu mit Eingabe vom 6. März 2026 Stellung (act. 5). Das Konkursamt verzichtete am 12. März 2025 auf weitere Ausführungen (act. 7).
12. Mit Schreiben vom 23. März 2026 reichte die K.________ unaufgefordert zwei Beilagen ein und ersuchte darum, diese bei der Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen (act. 9). Mit Eingabe vom 1. April 2026 nahmen die Beschwerdeführerinnen dazu Stellung (act. 13).
13. Bereits zuvor, am 31. März 2026, stellte die K.________ ein Gesuch um Akteneinsicht in das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 11).
14. In der Stellungnahme vom 10. April 2026 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Abweisung des Akteinsichtsgesuchs, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könne (act. 14).
15. Sowohl die K.________ als auch das Konkursamt verzichteten auf eine weitere Stellungnahme (act. 17-18).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerinnen führen Beschwerde gegen die E-Mail des Konkursamtes vom 27. Januar 2026, worin ihnen mitgeteilt wurde, dass zwischenzeitlich ein Angebot in Höhe von EUR 20'000.00 eingegangen sei und ihnen die Möglichkeit der Unterbreitung eines höheren Angebots eingeräumt wurde. Das Angebot der Beschwerdeführerinnen über USD 7'500.00 wurde – implizit – nicht berücksichtigt
2.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Unter einer Verfügung ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt (vgl. Cometta/ Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 18 f.). Bei der E-Mail des Konkursamtes vom 27. Januar 2026 handelt es sich um eine Verfügung im soeben umschriebenen Sinne. Gegen die Ablehnung eines Kaufangebots im Rahmen eines Freihandverkaufs kann Beschwerde geführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.10/2006 vom 19. März 2006, publiziert in: BlSchK 2007 S. 103 ff.). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Zur Begründung der Beschwerdelegitimation führen die Beschwerdeführerinnen aus, sie seien Schwestergesellschaften und würden beide von der N.________ beherrscht. E.________ sei bei beiden Gesellschaften als vertretungsbefugtes Organ tätig. Die Beschwerdeführerin 2 habe mit Eingabe vom 14. Januar 2025 eine Forderung in Höhe von CHF 339'747.00 im Konkurs der D.________ AG angemeldet. Somit sei sie eine am Verfahren beteiligte Partei, welche bereits als solche beschwerdelegitimiert sei. Käuferin der Beteiligungen solle die Beschwerdeführerin 1 sein. Sollte dies nicht möglich sein, wäre die Beschwerdeführerin 2 jedoch jederzeit bereit, die Beteiligungen zu den gleichen Bedingungen zu kaufen. Sie (die Beschwerdeführerinnen) seien vom Konkursamt als Offertsteller im Freihandverkaufsprozedere in das Verfahren einbezogen worden und Adressaten von Schreiben bzw. Verfügungen gewesen, in denen ihnen Zugeständnisse gemacht worden seien. Aus diesem Grund seien sie unabhängig von ihrer Gläubigerstellung unmittelbar in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und insoweit beschwerdelegitimiert (vgl. act. 1 Rz 17 ff.).
Es erübrigt sich, vertiefter auf diese Ausführungen einzugehen. Die Frage der Beschwerdelegitimation kann letztlich offenbleiben, da die Beschwerde abzuweisen ist, wie nachfolgend sogleich darzulegen ist.
4.
In der Sache bringen die Beschwerdeführerinnen – zusammengefasst – vor, das Konkursamt sei gleich in mehrfacher Hinsicht in unzulässiger Weise von dem von ihm gewählten und mit Gläubigerzirkular vom 10. Oktober 2025 kommunizierten Verfahren zum Verkauf der Beteiligungen abgewichen, für welche die Beschwerdeführerin 1 ein Kaufangebot abgegeben habe. Einerseits habe das Amt ein Angebot berücksichtigt, das nicht sämtliche im Gläubigerzirkular vom 10. Oktober 2025 aufgeführten Beteiligungen betreffe und daher nicht vergleichbar sei. Zudem sei davon auszugehen, dass das nach dem 10. Oktober 2025 erhaltene Angebot im Hinblick auf die bereits den Beschwerdeführerinnen zugesagte Gesellschaft I.________ tatsächlich gar nicht besser sei als das von der Beschwerdeführerin 1 abgegebene Angebot. Andererseits habe das Konkursamt dieses Angebot berücksichtigt, obwohl es erst nach dem 30. Oktober 2025 und somit verspätet eingereicht worden sei, und zwar nachdem der Beschwerdeführerin 1 mitgeteilt worden sei, dass kein höheres Angebot eingegangen sei und ihr Angebot deshalb angenommen werden könne, und nachdem sie aufgefordert worden sei, den Kaufpreis zu bezahlen, was sie auch gemacht habe. Die Berücksichtigung eines nicht vergleichbaren und erst nach dem 30. Oktober 2025 eingegangenen Angebots weiche in unzulässiger Weise von dem von der Vorinstanz gewählten und im Gläubigerzirkular vom 10. Oktober 2025 kommunizierten Verfahren zum Verkauf der Beteiligungen ab und stelle eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar (vgl. act. 1 Rz 42 ff.).
5.
Gemäss Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG führt das Konkursamt im summarischen Konkursverfahren nach Ablauf der Frist zur Forderungseingabe die Verwertung durch. Es berücksichtigt dabei Art. 256 Abs. 2-4 SchKG und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. In Konkursen, die im summarischen Verfahren durchgeführt werden, bestimmt das Konkursamt die Art der Verwertung, d.h. durch öffentliche Versteigerung, Freihandverkauf oder Abtretung nach Art. 260 SchKG. Einen Beschluss der Gläubiger zum Freihandverkauf braucht es nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_759/2015 vom 27. November 2015 E. 2.1). Eine Konkursverwaltung, die im summarischen Verfahren einen Freihandverkauf anstrebt, hat Art. 256 Abs. 3 SchKG zu beachten und demnach bei Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert und bei Grundstücken den Gläubigern die Gelegenheit einzuräumen, höhere Angebote zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.10/2006 vom 10. März 2006 E. 1.2.1, publiziert in: BlSchK 2007 S. 105). Das Konkursamt darf nicht ohne hinreichenden Grund nach Ablauf der Frist zur Einreichung eines Kaufangebots einer später eingegangenen Offerte den Vorzug geben. Wenn es ein erst nach Ablauf der Einreichungsfrist unterbreitetes, bedeutend höheres Angebot berücksichtigt und dem tiefer bietenden Offerenten die Gelegenheit einräumt, sein Angebot nochmals zu erhöhen, überschreitet es sein Ermessen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.10/2006 vom 10. März 2006 E. 1.2.3, publiziert in: BlSchK 2007 S. 106).
6.
Die Vorgehensweise des Konkursamtes ist nicht zu beanstanden.
6.1
Zutreffend ist, dass das Konkursamt den Gläubigern im Zirkular vom 10. Oktober 2025 in Anwendung von Art. 256 Abs. 3 SchKG Gelegenheit gab, bis zum 30. Oktober 2025 ein
höheres Angebot einzureichen, und dabei festhielt, dass auf verspätet eingereichte Offerten nicht eingetreten würde (act. 1/6). Dies hat indes entgegen den Beschwerdeführerinnen nicht zur Folge, dass später eingegangene Offerten überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden können. Das Konkursamt darf, wie dargelegt, bei Vorliegen hinreichender Gründe nach Ablauf der Frist zur Einreichung eines Kaufangebots einer später eingegangenen Offerte den Vorzug geben. Solche hinreichenden Gründe liegen hier vor. Das Konkursamt hat stets die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren (vgl. E. 4). Daher muss es bei der Verwertung von Vermögenswerten in der Regel das finanziell vorteilhafteste Angebot annehmen, um einen maximalen Erlös für die Konkursmasse zu erzielen. Dass die L.________ möglicherweise eine Tochtergesellschaft der I.________ ist, war dem Konkursamt beim Verfassen des Gläubigerzirkulars vom 10. Oktober 2025 nicht bekannt. Erst mit Schreiben vom 14. Januar 2026 teilten die Rechtsvertreter der K.________ dem Konkursamt mit, dass E.________ ihre Klientin kontaktiert habe, um über "das Eigentum von L.________" zu diskutieren, welches offenbar von der I.________ gehalten werde. Der Verkauf der I.________ an E.________ verunmögliche den Verkauf der L.________, obwohl die K.________ hierfür ein viel höheres Angebot unterbreitet habe. Aufgrund dieser neuen Information sah das Konkursamt vom geplanten Vertragsabschluss mit E.________ ab und verstand das Angebot über EUR 20'000.00 so, dass sich dieses auch auf die I.________ bezieht (vgl. act. 3 Rz 3 ff., act. 3/3). Dieses Angebot war klar besser als das Angebot von E.________ bzw. der Beschwerdeführerinnen über USD 7'500.00, auch wenn es nicht sämtliche im Gläubigerzirkular vom 10. Oktober 2025 unter C.2 aufgeführten Beteiligungen betraf. Es lag im Interesse der Konkursmasse, das höhere Angebot zu bevorzugen. Ob die Kaufangebote "vergleichbar" sind, wenn sie sich bezüglich der zu erwerbenden Gesellschaften zwar überschneiden, aber nicht vollständig decken, ist entgegen den Beschwerdeführerinnen nicht massgebend. Entscheidend ist, dass das Konkursamt die Pflicht zur Erzielung eines bestmöglichen Verwertungserlöses hat und das Angebot der K.________ klar besser war.
6.2
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es sei davon auszugehen, dass das nach dem 10. Oktober 2025 unterbreitete Angebot im Hinblick auf die ihnen bereits zugesagte Gesellschaft I.________ tatsächlich gar nicht besser sei als das von der Beschwerdeführerin 1 abgegebene Angebot (vgl. act. 1 Rz 47). Sie argumentieren, die K.________ habe dem Konkursamt mitgeteilt, dass es sich bei der L.________ um eine Beteiligung der D.________ AG handle. Die rechtlichen Verhältnisse der L.________ seien allerdings unklar und der Bestand, die Werthaltigkeit und die Übertragbarkeit der Beteiligung unsicher, was vom Konkursamt im Zirkular auch klar festgehalten worden sei. Es sei wohl so, dass die L.________ tatsächlich nicht im Eigentum der D.________ AG stehe, sondern im Eigentum der I.________, deren Verkauf den Beschwerdeführerinnen zugesagt worden sei. Es scheine nun, als habe die K.________ das ursprünglich für den Erwerb der L.________ abgegebene Kaufangebot über EUR 20'000.00 schlicht ausgeweitet, sodass davon neu auch die mutmassliche Eigentümerin der L.________, die I.________, mitumfasst sei. Treffe dies zu, so handle es sich beim neuen Angebot auch aus diesen Überlegungen nicht um ein besseres Angebot als jenes der Beschwerdeführerin 1. Vielmehr wäre im neuen Angebot der Beteiligung an der I.________ (und auch an der "M.________ ein Wert von EUR 0.00 beizumessen, da der Kaufpreis von EUR 20'000.00 – in Kenntnis der Rechtslage – bereits für den Erwerb der L.________ geboten worden sei (vgl. act. 1 Rz 41).
6.3
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wer letztlich Eigentümer der L.________ ist, bleibt unklar. Es gibt Hinweise darauf, dass diese Gesellschaft der I.________ gehört. Möglich ist aber auch, dass sie von der D.________ AG gehalten wird (vgl. act. 1 Rz 41, act. 3 Rz 5, act. 14). Das Kaufangebot von E.________ bzw. der Beschwerdeführerinnen I.________ und die J.________ (vgl. act. 1/9). Trifft es zu, dass die L.________ tatsächlich nicht der D.________ AG, sondern der I.________ gehört, so würden E.________ bzw. die Beschwerdeführerinnen mit dem Erwerb der I.________ (und vier weiteren Gesellschaften) auch die Rechte an der L.________ für einen Preis von insgesamt USD 7'500.00. erwerben. Sollte die L.________ der D.________ AG gehören, dann wäre sie vom Kaufangebot von E.________ bzw. der Beschwerdeführerinnen nicht umfasst und könnte vom Konkursamt separat verkauft werden, wobei offenbleibt, zu welchem Preis. Demgegenüber umfasst das M.________ (act. 1/5). Unabhängig davon, ob die L.________ tatsächlich der D.________ AG oder der I.________ gehört, würde die K.________ mit dem Erwerb der drei Gesellschaften auch die Rechte an der L.________ für einen Preis von EUR 20'000.00 erwerben. E.________ bzw. die Beschwerdeführerinnen haben bisher kein Angebot für die L.________ abgegeben. Sie haben aber immer noch die Möglichkeit ein höheres Angebot abzugeben. Das Konkursamt gab ihnen mit E-Mail vom 27. Januar 2026 die Möglichkeit dazu (act. 1/5). Sodann wird das Konkursamt im Rahmen eines neuen Zirkulars den Gläubigern das korrigierte Angebot der K.________ unterbreiten. E.________ und die von ihm vertretenen Beschwerdeführerinnen werden Gelegenheit haben, ein schriftliches und unbedingtes Angebot einzureichen, falls sie beim Verkauf der Tochtergesellschaften berücksichtigt werden wollen (act. 3 Rz 10). Zum jetzigen Zeitpunkt ist das Angebot der K.________ über EUR 20'000.00 für die Gläubiger der D.________ AG klar vorteilhafter.
6.4
Nicht weiter hilft das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, das Konkursamt habe das Angebot der K.________ berücksichtigt, obwohl es erst nach dem 30. Oktober 2025 und somit verspätet eingereicht worden sei. Wie dargelegt, darf das Konkursamt auch eine nach Ablauf der Frist zur Einreichung eines Kaufangebots eingegangene Offerte berücksichtigen, sofern hinreichende Gründe vorliegen (vgl. E. 4). Solche Gründe waren gegeben: Einerseits war das Kaufangebot der K.________ bedeutend höher als dasjenige der Beschwerdeführerin und anderseits hat das Konkursamt den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben, das Angebot der K.________ nochmals zu überbieten (vgl. E. 5.1-5.2).
6.5
Schliesslich ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt. Dieser verschafft zwar unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten. Dies setzt jedoch unter anderen voraus, dass die betroffene Person im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (vgl. BGE 150 I 1 E. 4.1). Vorliegend teilte das Konkursamt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit E-Mail vom 6. Januar 2026 Folgendes mit: "Da kein Gläubiger ein höheres Angebot beim Konkursamt eingereicht hat, kann Ihr Angebot angenommen werden. Der Betrag ist zugunsten der Konkursmasse auf unser Konto bei der Zuger Kantonalbank […] zu überweisen. […]. Wichtig: Die USD 7'500 müssen umgerechnet und in CHF einbezahlt werden. Sobald wir Ihre Zahlung erhalten haben, werden wir Ihnen den Kaufvertrag zur Unterzeichnung auf dem Postweg zustellen" (act. 1/9). Mit E-Mail vom 7. Januar 2026 sandte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen dem Konkursamt den Zahlungsnachweis für den Betrag in Höhe von CHF 6'100.00 (was am 7. Januar 2026 rund USD 7'660.00 entsprach) und merkte an, dass die Beschwerdeführerin 1 die Käuferin der Beteiligungen sei (act. 1/7 und 1/9). Nach Angaben der Beschwerdeführerinnen wurde der Kaufpreis von der Vorinstanz vorbehaltlos entgegengenommen (vgl. act. 1 Rz 37). Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, inwiefern die von ihnen getroffene Disposition – die Zahlung von CHF 6'100.00 an das Konkursamt – nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kann. Dies ist auch nicht ersichtlich.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Die K.________ verlangt Einsicht in die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Sie führt aber nicht aus, auf welche gesetzliche Grundlage sie sich hierfür abstützt. Ob eine gesetzliche Grundlage für ein Akteneinsichtsrecht Dritter besteht, kann aber ohnehin offenbleiben, weil nicht dargetan ist, dass die K.________ ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht hat. Sie macht diesbezüglich geltend, sie sei vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens betroffen. Ergebe sich, dass die L.________ von der I.________ gehalten werde und diese im Falle des Obsiegens der "Beschwerdeführerin" und eines daraus folgenden Freihandverkaufs der I.________ für lediglich USD 7'500.00 an die "Beschwerdeführerin" veräussert werden solle, würde sie (die K.________) die L.________ trotz ihres Angebots von EUR 20'000.00 und der bereits auf Aufforderung des Konkursamtes geleisteten Zahlung sowie des Erhalts eines vom Konkursamt bereits unterzeichneten Kaufvertrags nicht erwerben können (vgl. act. 11).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird nicht darüber entschieden, ob die L.________ von der I.________ gehalten wird. Die rechtlichen Verhältnisse der L.________ bleiben unklar. Aus diesem Grund hat das vorliegende Verfahren keinen Einfluss auf die K.________ und diese kein schutzwürdiges Interesse an einer Akteneinsicht. Folglich ist das Gesuch um Akteneinsicht der K.________ abzuweisen. Auch das Schreiben der K.________ vom 23. März 2026 und die neu eingereichten Beilagen können mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht berücksichtigt werden (vgl. act. 9, act. 9/1-3).
9.
Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Urteilsspruch
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Akteneinsicht der K.________ wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerinnen
Konkursamt Zug
K.________, vertreten durch die Rechtsanwältinnen O.________ und P.________ (auszugsweise [Erwägung 8 sowie Dispositiv-Ziffern 2-5])
Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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