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Nichteintretensentscheid BGer [4A_107/2026]

Rubrum

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 170

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zug, vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Zug, Abteilung Steuerbezug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug, Beschwerdegegner,

betreffend

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 23. Oktober 2025)

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 10. September 2025 ersuchte der Kanton Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegner), in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung für CHF 92'493.35 nebst Zins zu 4,5 % auf CHF 87'151.90 seit 3. Juli 2025 (Vi act. 1).

2. In der Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, das Rechtsöffnungsverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des für die Steuerperiode 2018 hängigen materiellen Steuerverfahrens (Revision bzw. Wiedererwägung) zu sistieren. Eventualiter sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, sofern formelle Mängel des geltend gemachten Titels bestünden (insbesondere Identität von Titel und betriebener Forderung inkl. Steuerart/Steuerperiode/Zinsen, Nachweis der Rechtskraft und ordnungsgemässen Zustellung, rechnerische Richtigkeit der Zins- und Summenangaben, Ausschluss einer Doppelbetreibung; Vi act. 6).

3. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 92'493.35 nebst Zins zu 4.5 % auf CHF 87'151.90 seit 3. Juli 2025 (Vi act. 7; Verfahren ER 2025 791).

4. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, ER 2025 791, vom 23. Oktober 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Sistierungsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.

5. Mit Verfügung vom 3. November 2025 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2).

6. In der Beschwerdeantwort vom 7. November 2025 beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 5).

7. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 19. November 2025 (act. 7). Dazu nahm der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 28. November 2025 Stellung (act. 9). Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2025 (act. 11).

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 326 ZPO N 4 f.).

2.

Die Vorinstanz begründete den Entscheid wie folgt (vgl. Vi act. 7, act. 1/1):

2.1

Eine Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des für die Steuerperiode 2018 hängigen materiellen Steuerverfahrens (Revision bzw. Wiedererwägung) rechtfertige sich nicht, da die Rechtsöffnungsrichterin gehalten sei, im anwendbaren summarischen Verfahren rasch zu entscheiden. Eine Sistierung des Verfahrens wäre vorliegend auch deshalb nicht angezeigt, da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein rein betreibungsrechtliches Verfahren handle, in welchem die Rechtsöffnungsrichterin nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich über deren Vollstreckbarkeit entscheide. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens vorfrageweise gewisse materiellrechtliche Punkte zu berücksichtigen seien. Bezogen auf den vorliegenden Fall heisse dies, dass einzig zu prüfen sei, ob die Veranlagungsverfügung sowie die Steuerberechnung vom 14. Februar 2024 der Steuerverwaltung Zug einen genügenden Titel für die definitive Rechtsöffnung darstellten und ob die Beschwerdeführerin durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass der Entscheide getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG) bzw. die Nichtigkeit des Entscheids glaubhaft mache. Hingegen werde nicht geprüft, ob die in Betreibung gesetzte Forderung begründet sei. Daher würde ein allfälliger Entscheid der Steuerverwaltung über die Begründetheit der Forderung im Rahmen eines Revisions- oder Wiedererwägungsverfahrens – sofern ein solches Verfahren überhaupt eingeleitet worden sei, was die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe – mit Bezug auf einen Rechtsöffnungsentscheid keine Gefahr sich widersprechender Entscheide begründen.

2.2

Die Beschwerdeführerin hätte Einwendungen gegen die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuer 2018 in der Steuerberechnung mittels dem dagegen bestehenden Rechtsmittel vorbringen müssen, was vorliegend nicht getan worden sei. Der Rechtsöffnungsrichterin sei es verwehrt, rechtskräftige Entscheide anderer Behörden auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen, es sei denn diese seien nichtig, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Beschwerdeführerin hätte allfällige zum Beweis angerufene Urkunden bereits mit der Gesuchsantwort einreichen müssen. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung der geltend gemachten Forderung) habe die Beschwerdeführerin nicht erhoben.

3.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, die Vorinstanz verkenne, dass bereits vor Entscheidfällung Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuche zur Steuerperiode 2018 eingereicht gewesen seien. Diese Eingaben datierten vom 21. Oktober 2025. Zusätzlich bestätige die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 den Eingang des Revisionsantrags. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz, es bestehe kein hängiges Verfahren, erweise sich damit als offensichtlich unrichtig. Trotz hängigem Konkursverfahren habe die Vorinstanz eine Sistierung verneint, ohne die offenkundige Verfahrenslage (Eingabe vom 21. Oktober 2025, Bestätigung vom 23. Oktober 2025) zu berücksichtigen. Dieses zu enge Ermessen verletze Bundesrecht. Eine Sistierung sei sachgerecht, um den materiellen Ausgang der Revision abzuwarten (vgl. act. 1).

4.

Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.

4.1

Vorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe an den Beschwerdegegner vom 21. Oktober 2025 und dessen Bestätigung vom 23. Oktober 2025 erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht hat (act. 1/2-3). Diese Belege sind somit neu und können aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beschwerdeinstanz ist es mithin verwehrt, auf diese Vorbringen der Beschwerdeführerin einzutreten. Selbst wenn diese noch berücksichtigt werden könnten, wäre der Beschwerdeführerin nicht geholfen, wie nachfolgend darzulegen ist.

4.2

Das Rechtsöffnungsverfahren ist nicht nur ein summarisches, sondern quasi ein rasches summarisches Verfahren; ein Entscheid hat gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG innert fünf Tagen nach der Stellungnahme des Schuldners zu ergehen. Dies stellt zwar nur eine Ordnungsvorschrift dar, bringt aber die qualifizierte Raschheit dieses Verfahrens zum Ausdruck. Gerade auch mit Blick auf die mit der Rechtsöffnung verbundenen Rechte für Gläubiger (vgl. Art. 83 Abs. 1 SchKG) ist ein Zuwarten nicht angängig. Eine Sistierung kommt daher in diesem Verfahren grundsätzlich nicht bzw. nur in den seltensten Fällen in Betracht (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 63). Dementsprechend sind in Bezug auf die Gründe einer Sistierung eines Rechtsöffnungsverfahrens erhöhte Anforderungen zu stellen.

4.3

Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren besteht keine Gefahr sich widersprechender Urteile. Das Verfahren auf Rechtsöffnung ist ein rein betreibungsrechtliches Verfahren, bei dem der Rechtsöffnungsrichter nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung entscheidet, sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit. Daran ändert nichts, dass im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens vorfrageweise gewisse materiellrechtliche Punkte zu berücksichtigen sind. Im Rechtsöffnungsverfahren wird durch den Summarrichter einzig geprüft, ob der Rechtsvorschlag mittels provisorischer oder definitiver Rechtsöffnung zu beseitigen ist, mithin ob ein genügender Rechtsöffnungstitel vorliegt und der Schuldner diesen entkräften kann. Bezogen auf den vorliegenden Fall heisst dies, dass die Vorinstanz einzig zu prüfen hatte, ob die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer / Direkte Bundessteuer 2018 (Nachsteuerverfahren) vom 14. Februar 2024 im Verbindung mit der Steuerberechnung – Definitive Rechnung betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2018 vom gleichen Datum einen genügenden Titel für die definitive Rechtsöffnung darstellt und ob die Beschwerdeführerin durch Urkunden bewiesen hat, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG) bzw. die Nichtigkeit des Entscheids glaubhaft macht. Nicht zu prüfen hatte die Vorinstanz hingegen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung begründet ist. Im Rechtsöffnungsverfahren erfolgt, wie erwähnt, einzig ein Entscheid über die Vollstreckbarkeit der Forderung. Daher kann ein Entscheid über den Bestand der Steuerforderung im Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfahren mit Bezug auf einen Rechtsöffnungsentscheid keine Gefahr sich widersprechender Entscheide begründen.

4.4

Weiter ist das Prinzip der beförderlichen Prozesserledigung zu beachten. Sobald ein Prozess spruchreif ist, fällt das Gericht den Endentscheid. Spruchreif ist ein Entscheid, wenn das Gericht über alle für den Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt. Im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren – in welchem wie bereits ausgeführt nur zu überprüfen ist, ob ein genügender Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die Gegenpartei durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG) bzw. die Nichtigkeit des Entscheids glaubhaft macht – lagen die massgeblichen Sachverhaltselemente zur Entscheidfällung vor (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts Zürich RT230130-O/U vom 12. Oktober 2023 E. 6.4 mit Hinweis auf den Beschluss und das Urteil des Obergerichts Zürich RT140129 vom 3. Oktober 2014 E. 2.2).

4.5

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Erfolgsaussichten ihres Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuchs hoch sind und deshalb ernsthaft mit der Aufhebung des Rechtsöffnungstitels zu rechnen ist. Sie hat auch nicht dargetan, dass bei Gutheissung ihres Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuchs die Rückforderung der in Betreibung gesetzten Forderung gefährdet wäre.

4.6

Demnach hat die Vorinstanz den Sistierungsantrag zu Recht abgewiesen. Dass die Veranlagungsverfügung in Verbindung mit der Steuerberechnung – Definitive Rechnung betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2018 vom 14. Februar 2024 einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellt, bestreitet die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerdeschrift nicht.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; GVP 2013 S. 202 f.).

Dispositiv

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5.

Mitteilung an:

  • Parteien

  • Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2025 791)

  • Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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