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Vollstreckung (Ordnungsbusse)

Rubrum

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 202

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Beschluss vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

Beschwerdeführerin,

gegen

vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Beschwerdegegner,

betreffend

Vollstreckung (Ordnungsbusse) (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 31. März 2023)

Sachverhalt und Erwägungen

1. Mit Entscheid vom 24. Februar 2020 verbot das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) folgende Aussagen gegenüber B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) oder gegenüber Dritten zu wiederholen (Dispositiv- Ziffer 1.1; Verfahren A2 2017 38):

  • der Beschwerdegegner habe versucht, die Beschwerdeführerin zu ermorden;

  • der Beschwerdegegner habe mit Nötigungsabsicht angedroht, die Beschwerdeführerin zu töten;

  • der Beschwerdegegner habe in betrügerischer Weise versucht, von der Beschwerdeführerin eine Vollmacht zu erlangen, um sich damit ihr Vermögen anzueignen.

Für den Fall der Missachtung dieser Anordnung wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO in Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen.

2. Am 25. November 2022 reichte der Beschwerdegegner beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Vollstreckungsgesuch ein. Er beantragte, die Beschwerdeführerin sei für die Missachtung der Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Februar 2020 in mindestens acht Fällen zu verpflichten, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse in Höhe von je CHF 5'000.00, das heisst total CHF 40'000.00, zu bezahlen. Mit Entscheid vom 31. März 2023 verpflichtete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse von insgesamt CHF 20'000.00 (vier Ordnungsbussen zu je CHF 5'000.00) zu bezahlen (Verfahren ES 2022 878).

3. Die Beschwerdeführerin erhob darauf Beschwerde beim Obergericht Zug. Sie beantragte, dass von der Ausfällung einer Ordnungsbusse gänzlich abzusehen sei; eventualiter verlangte sie, den erstinstanzlichen Entscheid im Umfang von CHF 15'000.00 aufzuheben und die Ordnungsbusse von CHF 20'000.00 auf CHF 5'000.00 zu reduzieren. Subeventualiter stellte sie schliesslich das Begehren, das Verfahren zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. Mit Urteil vom 19. Juli 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab (Verfahren BZ 2023 43).

4. Am 14. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht und hielt an den vor Obergericht gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Der Entscheid des Obergerichts Zug vom 19. Juli 2023 wurde aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 31. März 2023 wurde wie folgt abgeändert: "1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.00 zu bezahlen." Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Verfahren

5. Das Bundesgericht änderte den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 31. März 2023 nur bezüglich Dispositiv-Ziffer 1. Bezüglich der Kosten und der Entschädigung (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) hob es den Entscheid hingegen nicht auf. Dabei dürfte es sich um ein Versehen handeln, denn das Bundesgericht wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurück. Daher sind vorab die Dispositiv- Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 31. März 2023 aufzuheben.

6. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht Zug (ES 2022 878) zu 7/8 und im Verfahren vor dem Obergericht Zug (BZ 2023 43) zu 3/4 obsiegt.

6.1 Die gerichtlichen Kosten sind in gleicher Höhe festzusetzen wie in den beiden aufgehobenen kantonalen Entscheiden (Kantonsgericht CHF 4'000.00, Obergericht CHF 2'000.00). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin für beide kantonalen Verfahren eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 (CHF 500.00 [Kantonsgericht] + CHF 500.00 [Obergericht]) und dem Beschwerdegegner eine solche von CHF 5'000.00 (CHF 3'500.00 [Kantonsgericht] + CHF 1'500.00 [Obergericht]) aufzuerlegen. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 ist mit dem von ihr für das obergerichtliche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu verrechnen. Der Rest des Kostenvorschusses von CHF 3'000.00 ist mit der verhängten Ordnungsbusse von CHF 5'000.00 zu verrechnen. Für die restliche Ordnungsbusse von CHF 2'000.00 ist der Beschwerdeführerin Rechnung zu stellen. Die dem Beschwerdegegner auferlegte Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 ist mit dem von ihm für das kantonsgerichtliche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu verrechnen. Für den Restbetrag von CHF 1'000.00 ist dem Beschwerdegegner Rechnung zu stellen.

6.2 Die Beschwerdeführerin war im kantonalen Verfahren noch anwaltlich vertreten. Im erstinstanzlichen Verfahren belief sich der Streitwert auf CHF 40'000.00. Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar CHF 6'100.00 (vgl. § 3 Abs. 1 AnwT). Dieses ist in Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes um 1/3 auf CHF 8'133.35 zu erhöhen. Davon ist aufgrund des summarischen Verfahrens die Hälfte zu berechnen, was ein Honorar von CHF 4'066.70 ergibt. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 3 %, so dass eine Parteientschädigung von aufgerundet CHF 4'200.00 resultiert. Der Beschwerdegegner ist daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – entsprechend dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens (die Beschwerdeführerin obsiegte zu 7/8, der Beschwerdegegner zu 1/8) – eine Parteientschädigung von gerundet CHF 3'150.00 zu bezahlen. Die Zusprechung der Mehrwertsteuer für die Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin entfällt, da Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario).

6.3 Rechtsanwälte können im Rechtmittelverfahren unter Berücksichtigung des noch in Betracht kommenden Streitwerts in der Regel ein bis zwei Drittel des Grundhonorars als Parteientschädigung geltend machen (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT). Somit ist für das zweitinstanzliche Verfahren von einem tieferen Streitwert von CHF 20'000.00 auszugehen. In diesem Fall beträgt das Grundhonorar CHF 3'900.00 (vgl. § 3 Abs. 1 AnwT). Dieses ist in Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes um 1/3 auf CHF 5'200.00 zu erhöhen. Davon sind aufgrund des summarischen Verfahrens die Hälfte und aufgrund des Rechtsmittelverfahrens 2/3 zu berechnen, was ein Honorar von CHF 1'733.35 ergibt. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 3 %, sodass eine Parteientschädigung von gerundet CHF 1'800.00 resultiert. Der Be- schwerdegegner ist daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – entsprechend dem Ausgang des zweitinstanzlichen Verfahrens (die Beschwerdeführerin obsiegte zu 3/4, der Beschwerdegegner zu 1/4) – eine Parteientschädigung von CHF 900.00 zu bezahlen. Die Zusprechung der Mehrwertsteuer für die Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin entfällt, da Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario).

Beschluss

1. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 31. März 2023 werden aufgehoben.

2.1 Der Beschwerdeführerin wird für beide kantonalen Verfahren eine Entscheidgebühr von insgesamt CHF 1'000.00 auferlegt und mit dem von ihr für das obergerichtliche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Rest des Kostenvorschusses von CHF 3'000.00 wird mit der verhängten Ordnungsbusse von CHF 5'000.00 verrechnet. Für die restliche Ordnungsbusse von CHF 2'000.00 wird der Beschwerdeführerin Rechnung gestellt.

2.2 Dem Beschwerdegegner wird für beide kantonalen Verfahren eine Entscheidgebühr von insgesamt CHF 5'000.00 auferlegt und mit dem vom ihm für das kantonsgerichtliche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Für den Restbetrag von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdegegner Rechnung gestellt.

3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für beide kantonalen Verfahren mit insgesamt CHF 4'050.00 zu entschädigen.

4. Für den vorliegenden Beschluss werden keine Kosten erhoben.

5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

6. Mitteilung an:

  • Parteien (an die Beschwerdeführerin mittels Publikation des Dispositivs im Amtsblatt des Kantons Zug)

  • Rechtsanwalt D.________ (zur Kenntnisnahme)

  • Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren ES 2022 878)

  • Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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