Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Risch
Rubrum
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 207
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Risch (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 25. November 2025)
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 25. November 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Risch über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 7'057.60). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 25. November 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 1053).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 (Postaufgabe: 9. Dezember 2025) Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkursentscheids und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1).
3. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 forderte der Abteilungspräsident die Beschwerdeführerin auf, binnen 5 Tagen eine original unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen (act. 2). Am 11. Dezember 2025 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach (act. 3).
4. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 4).
5. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung (act. 6).
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
1.1
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe die fällige Schuld am 22. Oktober 2025 – vor Konkurseröffnung – per Bankzahlung beglichen (vgl. act. 1).
1.2
Wie den Buchungsdetails der D.________ zu entnehmen ist, überwies die Beschwerdeführerin mit Valuta 22. Oktober 2025 einen Betrag von CHF 6'865.25 an das Betreibungsamt Risch. Als Zahlungsgrund ist (u.a.) die Zahl "C.________" [Betreibungs-Nr.] angegeben. Damit hat die Beschwerdeführerin zwar den Nachweis erbracht, dass sie die Restschuld gemäss Betreibungsabrechnung des Betreibungsamtes Risch vom 20. Oktober 2025 beglichen hat (vgl. act. 1/1). Sie hat aber nicht nachgewiesen, dass sie die ganze Forderung (inkl. Zinsen und Kosten) von CHF 7'057.60 vor der Konkurseröffnung vollständig beglichen hat.
1.3
Demnach waren die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder vollständig getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.
2.
Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).
Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.H. [zur Publikation vorgesehen]).
3.
Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 4. Dezember 2025 – innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist – bei der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 300.00 (act. 1/2). Die Restforderung der Beschwerdegegnerin von CHF 192.35 (CHF 7'057.60 minus CHF 6'865.25) ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
4.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
5.
Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
5.1
Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Risch vom 4. Dezember 2025 (act. 1/3) wurden gegen sie – nebst der Betreibung der Beschwerdegegnerin, die zur Konkurseröffnung geführt hat und mittlerweile durch Zahlung des geschuldeten Betrags erledigt ist – seit Februar 2024 insgesamt 49 Betreibungen über total CHF 213'708.25 angehoben. Davon sind 39 Betreibungen über insgesamt CHF 169'229.10 durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an Gläubiger erledigt. Eine Betreibung über CHF 3'221.35 ist erloschen. Bei 6 Betreibungen über insgesamt CHF 18'345.35 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. Weitere 3 Betreibungen über total CHF 22'912.45 befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Offen sind demnach Betreibungen über einen Forderungsbetrag von total CHF 41'257.80.
5.2
Die Bilanz der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2025 (wohl per 8. Dezember 2025 [vgl. Bankkontoauszug {act. 1/16}]; act. 1/4) weist flüssige Mittel von CHF 31'402.92 aus (Kasse: CHF 2'101.63; D.________: CHF 29'301.29). Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen betragen CHF 43'534.00, die übrigen kurzfristigen Forderungen CHF 85'022.35. Somit beträgt das Umlaufvermögen insgesamt CHF 159'959.27. Demgegenüber beläuft sich das kurzfristige Fremdkapital auf total CHF 134'197.26. Das Umlaufvermögen übersteigt demnach das kurzfristige Fremdkapital. Der eingereichte Kontoauszug der E.________ AG, wonach die Beschwerdeführerin über ein Kontoguthaben von CHF 29'301.29 per 8. Dezember 2025 verfügt (vgl. act. 1/16), stimmt mit den Angaben in der Bilanz überein. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin befindet sie sich in einer "stabilen finanziellen Lage". Es bestehen "kontinuierliche Aufträge" sowie ein "regelmässiger und konstanter Geldfluss" (vgl. act. 1). Die Beschwerdeführerin betreibt zwei Geschäftszweige: Transport und Torbau. Im Geschäftsbereich Transport hat sie mit der F.________ AG einen Unternehmervertrag für Transportleistungen im Inland abgeschlossen. Sie kann für die Auftraggeberin Transporte nach Massgabe des Vertrages und gemäss der Disposition der Auftraggeberin durchführen (vgl. act. 1/5-6). Aufgrund dieser Aufträge gingen zahlreiche Gutschriften der F.________ AG bei der Beschwerdeführerin ein (vgl. act. 1/7-14). Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass auch im Geschäftsbereich Torbau die Aufträge laufend zunähmen. Sie hat nach eigener Darstellung für das Jahr 2026 bereits Aufträge in Höhe von ca. CHF 120'000.00 "in der Pipeline" (vgl. act. 1, act. 1/22-24). Aufgrund dieser Angaben und Belege ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft Aufträge im Geschäftsbereich Transport und Torbau erhalten wird. Schliesslich erklärte die G.________ AG gegenüber dem einzigen Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin, H.________, mit Letter of Intent vom 9. Dezember 2025, dass sie bereit sei, der Beschwerdeführerin einen Darlehensbetrag in Höhe von CHF 40'000.00 zu gewähren, wenn über die Beschwerdeführerin der Konkurs aufgehoben und die Gesellschaft wieder operativ tätig sein werde (vgl. act. 1/17). Mit diesem
Betrag und den schon vorhandenen flüssigen Mitteln von CHF 31'402.92 wird die Beschwerdeführerin den gemäss Betreibungsregisterauszug offenen Forderungsbetrag von insgesamt CHF 41'257.80 decken können.
5.3
Vor diesem Hintergrund kann bei grosszügiger Betrachtungsweise angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihren künftigen Verpflichtungen nachzukommen, und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerdeführerin muss sich jedoch im Klaren sein, dass im Falle einer erneuten Konkurseröffnung deutlich höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden.
6.
Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.
7.
Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
Dispositiv
Urteilsspruch
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 25. November 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 300.00 einen Anteil von CHF 192.35 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem zu viel hinterlegten Betrag von CHF 107.65 an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.
4.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5.
Mitteilung an:
Parteien
Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 1053)
Konkursamt Zug
Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)
Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)
Betreibungsamt Risch (im Dispositiv)
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
versandt am: