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provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug

Rubrum

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 217

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

Beschwerdeführerin,

gegen

Beschwerdegegnerin,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 2. Dezember 2025)

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 18. August 2025 (Datum Posteingang) ersuchte die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug um provisorische Rechtsöffnung für CHF 15'350.20 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2025 (Vi act. 1).

2. In der Gesuchsantwort vom 18. September 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Vi act. 8).

3. Die Beschwerdegegnerin replizierte mit Eingabe vom 5. November 2025 (Vi act. 10).

4. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug provisorische Rechtsöffnung für CHF 12'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2025 (Vi act. 15; Verfahren ER 2025 707).

5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids vom 2. Dezember 2025 und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1):

6. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die amtlichen Akten wurden beigezogen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Dabei muss der Beschwerdeführer aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Beschwerdeinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 Nr. 4];4A_217/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.3.1).

2.

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt (Vi act. 15, act. 1/1):

2.1

Die Beschwerdegegnerin habe zur Begründung des Gesuchs einen als "Subleasing contract" bezeichneten Vertrag vom 15. Dezember 2018 ins Recht gelegt, wonach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 Büroräumlichkeiten an der B.________, zur Benutzung während 30 % der üblichen Bürozeiten für CHF 200.00 monatlich zur Verfügung stelle. Dieser stelle unabhängig von der genauen dogmatischen Einordnung grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin, der schriftlichen Bescheinigungen von D.________ und E.________, der Eintragung des Domizils der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin und der E-Mail von F.________ sei davon auszugehen, dass das strittige Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen sei und die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gegen das vereinbarte Entgelt Domizil und Zugang zu den Räumlichkeiten gewährt habe. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch einstweilen auf die Erhebung der vereinbarten periodischen Leistungen verzichtet bzw. die Forderung sei im Anschluss in Vergessenheit geraten.

2.2

Die Beschwerdeführerin erhebe die Einrede der Verjährung. Gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR würden Forderungen für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen mit Ablauf von fünf Jahren verjähren. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um Leibrenten oder ähnliche periodische Leistungen im Sinne von Art. 131 Abs. 1 OR, die als Gesamtforderung verjähren würden. Die Leistungen seien jeweils am ersten Werktag im Monat fällig geworden und das Betreibungsbegehren sei am 17. Juli 2025 gestellt worden, weshalb jedenfalls die Forderungen vom August 2020 bis und mit Juli 2025, mithin 60 Monate à CHF 200.00, nicht verjährt seien. Die Rechtsöffnung für länger zurückliegende Forderungen sei aufgrund des Eintritts der Verjährung jedoch zu verweigern.

3.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, der Subleasing-Vertrag vom 15. Dezember 2018 sei nie umgesetzt worden (keine Schlüsselabgabe, kein Zugang, keine Nutzungsmöglichkeit). Eine nicht gelebte Vereinbarung stelle keine taugliche Schuldanerkennung dar. Zudem sei Art. 131 OR nicht berücksichtigt worden. Die erstmalige Rechnungsstellung nach mehr als sechs Jahren führe gemäss Art. 131 Abs. 1 und 2 OR zur Verjährung des gesamten Forderungsrechts. Weiter bestätige die E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2024, dass der Vertrag vergessen worden und nie abgerechnet worden sei. Eine faktisch nicht gelebte Vertragsbeziehung als Mietverhältnis zu werten, sei offensichtlich unrichtig. Ferner sei die rückwirkende Geltendmachung rechtsmissbräuchlich. Die Forderung sei während 71 Monaten nie geltend gemacht bzw. abgerechnet worden und beruhe auf keiner Nutzung. Schliesslich enthalte der Vertrag keinen Hinweis auf die Mehrwertsteuer. Der Betrag sei als Bruttopreis zu verstehen. Die Mehrwertsteuerforderung entbehre jeglicher Grundlage (vgl. act. 1).

4.

Nach Art. 82 SchKG hat der Richter dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht, wie erwähnt, geltend, der Subleasing-Vertrag sei nie umgesetzt worden. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen (wonach aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin, der schriftlichen Bescheinigungen von D.________ und

E.________, der Eintragung des Domizils der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin und der E-Mail von F.________ davon auszugehen sei, dass das strittige Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen sei und die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gegen das vereinbarte Entgelt Domizil und Zugang zu den Räumlichkeiten gewährt habe) setzt sie sich nicht auseinander. Sie begnügt sich damit, den vorinstanzlichen Erwägungen ihren eigenen Standpunkt gegenüberzustellen. Darauf kann nicht eingetreten werden.

4.2

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die erstmalige Rechnungsstellung nach mehr als sechs Jahren führe gemäss Art. 131 Abs. 1 und 2 OR zur Verjährung des gesamten Forderungsrechts, wiederholt sie ihr Vorbringen vor der Vorinstanz, ohne sich aber mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, welche diesen Standpunkt bereits widerlegten. Darauf kann nicht eingetreten werden.

4.3

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb aufgrund der E-Mail vom 6. Dezember 2024, wonach ursprünglich die Verrechnung der Forderung vorgesehen und dies sinngemäss vergessen gegangen sei (vgl. act. 1/4), von einer fehlenden Nutzungsmöglichkeit ausgegangen werden soll. Der Inhalt der E-Mail vom 6. Dezember 2024 wurde von der Vorinstanz richtig erfasst und entsprechend berücksichtigt. Folglich kann der Vorinstanz keine "offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung" vorgeworfen werden.

4.4

Ein Rechtsmissbrauch liegt nicht vor. Nach Art. 2 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist einzelfallweise in Würdigung der gesamten Umstände zu bestimmen, wobei Rechtsmissbrauch restriktiv anzunehmen ist. Ein typischer Fall von Rechtsmissbrauch ist die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde. Rechtsmissbrauch liegt auch vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen. Die Geltendmachung eines Rechts ist ferner missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verfahren steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht. Widersprüchliches Verhalten und damit Rechtsmissbrauch kann sodann auch ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden. Keinen Rechtsschutz findet auch, wer durch unredliches (widerrechtliches, vertrags- oder sittenwidriges) Verhalten eine bestimmte Rechtsstellung erworben oder diejenige eines andern beeinträchtigt hat, wenn er damit Vorteile zu erlangen sucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_647/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.3.2). Wenn die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsverfahren Rechtsmissbrauch vorwirft, hat sie dies nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_101/2025 vom 15. August 2025 E. 3.4.2 unter Hinweis auf BGE 134 III 52 E. 2.1). Dieser Nachweis gelingt ihr nicht mit der Behauptung, die Forderung sei während 71 Monaten nie geltend gemacht bzw. abgerechnet worden und beruhe auf keiner Nutzung. Es steht dem Gläubiger frei, auf die Geltendmachung einer Forderung zu verzichten. Er riskiert aber bei Untätigkeit deren Verjährung, wodurch die gerichtliche Durchsetzbarkeit entfällt. Rechtsmissbräuchliches Verhalten ist in einem solchen Vorgehen nicht zu erblicken.

4.5

Ins Leere geht ist der Vorwurf der "unzulässigen MWST-Belastung". Die Vorinstanz erteilte für die Mehrwertsteuer gar keine Rechtsöffnung, weil die Schuldanerkennung keinen Hinweis auf die Mehrwertsteuer enthielt. Folglich ist auf diese Rüge nicht einzutreten.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

Urteilsspruch

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4.

Mitteilung an:

  • Parteien

  • Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2025 707)

  • Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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