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Z2 2022 85

Kantonsgericht, Einzelrichter

Rubrum

II. Zivilabteilung

Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter St. Scherer

Gerichtsschreiber I. Cathry

Urteil vom 5. Januar 2023 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

Berufungsklägerin,

betreffend

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. November 2022)

Rechtsbegehren

Berufungsklägerin

Die Liquidation der A.________ AG sei zu stoppen.

Sachverhalt und Erwägungen

1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein Rechtsdomizil mehr. Sie wies einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 14. April 2022 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin dazu auf, diesen Mangel innert 30 Tagen zu beheben (Vi act. 1/1-2). Diese Aufforderung konnte nicht zugestellt werden. Trotz Nachforschungen im Internet konnte kein neues Rechtsdomizil ermittelt werden. Das Handelsregisteramt publizierte die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 28. Juli 2022 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1).

2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 29. Juli 2022 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf. Die Aufforderung wurde an eine Wohnadresse von B.________, Präsident des Verwaltungsrates der Berufungsklägerin, gesandt (Vi act. 3). Dieser ersuchte daraufhin um eine Fristerstreckung (Vi act. 4). Am 9. August 2022 wurde eine Fristerstreckung bis 9. September 2022 bewilligt. Gleichzeitig wurde die Berufungsklägerin aufgefordert, innert gleicher Frist den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, andernfalls die Berufungsklägerin aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet würde (Vi act. 5). Mit Eingabe vom "07.08.2022" (Posteingang beim Kantonsgericht: 9. September 2022) teilte die Berufungsklägerin unter anderem mit, sie plane, vor Ende Jahr einen Domizilwechsel vorzunehmen. Zudem legte sie der Eingabe einen Mietvertrag bei (Vi act. 6). Nach Anhörung des Handelsregisteramtes forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Berufungsklägerin auf, entweder innert 10 Tagen nachzuweisen, dass sie tatsächlich an der ________ (Adresse) über einen eigenen Büroraum verfüge, oder aber innert 30 Tagen dem Handelsregisteramt Zug eine c/o-Adresse anzumelden. Im Unterlassungsfall wurde der Berufungsklägerin erneut ihre Auflösung angedroht (Vi act. 9). Nachdem die Berufungsklägerin sich innert angesetzter Frist(en) nicht hatte vernehmen lassen, löste der Einzelrichter die Berufungsklägerin mit Entscheid vom 17. November 2022 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 4).

3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 27. November 2022 (Postaufgabe: 28. November 2022) innert Frist Berufung beim Kantonsgericht Zug ein; sie beantragte sinngemäss, dass Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids (Auflösung der Berufungsklägerin und Anordnung der Liquidation) aufgehoben wird (vgl. eingangs genanntes Rechtsbegehren; act. 1). Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zug weitergeleitet (act. 2).

4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (fehlendes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Frist behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs oder einer Bestätigung, über eigene Büroräumlichkeiten zu verfügen, nachgewiesen. Mittlerweile hat die Berufungsklägerin jedoch eine neue Domiziladresse (vgl. Rubrum) im Handelsregister eintragen lassen. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im SHAB vom tt. Dezember 2022) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.).

Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5. Gegen die Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin keine Berufung erhoben. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ebenfalls der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Auch das zweitinstanzliche Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Demnach hat die Berufungsklägerin für die Kosten beider Verfahren einzustehen.

Dispositiv

Urteilsspruch

1.

In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. November 2022 aufgehoben und das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4.

Mitteilung an:

  • Berufungsklägerin

  • Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2022 577)

  • Handelsregisteramt des Kantons Zug (zur Kenntnisnahme)

  • Betreibungsamt C.________ (zur Kenntnisnahme)

  • Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Zivilabteilung

A. Staub

I. Cathry

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 72, Art. 95 e Art. 103 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 939 — letto nella versione del 9 febbraio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 108 e Art. 317 — letto nella versione del 1 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.