Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen

Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen

Vermögensanfälle aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie sind nur im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbar.

Besteuert wird die Differenz zwischen der vom Versicherungsnehmer eingezahlten Einmalprämie und der ausbezahlten Versicherungsleistung (inkl. Überschussanteile). Eine privilegierte Besteuerung ist nicht möglich.