Allgemeines

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Gemäss § 20 Abs. 1 StG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere

  • alle Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;

  • der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;

  • Einkünfte aus Baurechtsverträgen;

  • Einkünfte aus dem Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.