Berufsmusiker und Musiklehrer

Berufsmusiker und Musiklehrer

Diese Steuerpflichtigen können entweder die allgemeine Pauschale von 3 % auf dem Nettoerwerbseinkommen (unter Einhaltung der Mindest- und Höchstansätze gemäss Verordnung der direkten Bundessteuer) oder die nachgewiesenen höheren Berufsauslagen geltend machen. Weil auf dem Privatvermögen keine Abschreibungen möglich sind, können die Kosten für berufsnotwendige Instrumente ausschliesslich im Anschaffungsjahr als Berufsauslagen und unter Aufrechnung eines Privatanteils von 20 % geltend gemacht werden. Die Berufsauslagen dürfen das entsprechende Erwerbseinkommen nicht übersteigen.