Grundsatz

Grundsatz

Als Expatriates gelten leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden.

Als vorübergehend gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit.

Die Abziehbarkeit besonderer Berufskosten endet in jedem Fall, wenn die befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird.