Rücklagen

Rücklagen

Rücklagen sind handelsrechtlich nicht erforderliche, zulasten der Erfolgsrechnung gebildete Passivpositionen für zukünftige Geld-, Güter- und Leistungsabgänge. Da sie Eigenmittelcharakter aufweisen, stellen sie im Gegensatz zu den Rückstellungen keine echten Fremdkapitalpositionen dar. Gemäss § 26 Abs. 2 Bst. b StG können Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 % des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu Fr. 1 Mio. steuerlich abgezogen werden. Die Anerkennung setzt voraus, dass deren Vergabe an Dritte geplant ist und innert angemessener Frist auch tatsächlich in Auftrag gegeben werden.