Zinsen auf Geschäftsschulden

Zinsen auf Geschäftsschulden

Die Abzugsfähigkeit der geschäftlichen Schuldzinsen setzt eine klare Abgrenzung der Geschäftsschulden von den Privatschulden voraus. Die Abgrenzungskriterien sind analog jenen betreffend Geschäftsvermögen bzw. Privatvermögen. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften können von ihren Gesellschaftern Fremdkapital zur Verfügung gestellt bekommen. Einzelunternehmer hingegen können Fremdkapital nur von unabhängigen Drittpersonen erhalten. Bei Einzelunternehmen stellt das gesamte vom Inhaber wie auch dessen Ehepartner zur Verfügung gestellte Kapital Eigenkapital dar. Zinsen auf dem Eigenkapital von Personenunternehmen qualifizieren nicht als geschäftliche Schuldzinsen und können demzufolge auch nicht abgezogen werden. Bei Verbuchung in der Erfolgsrechnung werden diese Eigenkapitalzinsen dem betreffenden Gesellschafter zum Einkommen hinzugerechnet. Zinsen auf Fremdkapital, welches auf so genanntes gewillkürtes Geschäftsvermögen entfällt, können unbeschränkt zum Abzug gebracht werden. Die Zuordnung des Fremdkapitals ist nachzuweisen.