Verlustverrechung - Kantonssteuer
Verlustverrechung - Kantonssteuer
Verluste der sieben vorangegangenen Geschäftsjahre können in der aktuellen Steuerperiode gemäss § 28 Abs. 1 StG abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Dies gilt auch für Verluste betreffend die Einkommensjahre 1999 und 2000 (Bemessungslücke). Auf Grund des Wortlautes der Gesetzesbestimmung können Verluste, welche noch nicht verrechnet werden konnten, auch nach Aufgabe der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit mit allen übrigen Einkünften zur Verrechnung gebracht werden. Da für Ehegatten eine gemeinsame Besteuerung zur Anwendung kommt, spielt es keine Rolle, ob diese Verlustverrechnung mit eigenen oder mit Einkünften des Ehegatten vorgenommen wird. Die Verrechnung kann dabei mit dem gesamten Einkommen des Ehegatten erfolgen, unabhängig von der Art der Erwerbstätigkeit.